Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11, entschieden, dass einem Angestellten im öffentlichen Dienst wegen des Weiterleitens eines verfassungsfeindlichen Newsletters grundsätzlich wirksam gekündigt werden kann. Zwar stelle die bloße Mitgliedschaft in die NPD oder ihre Jugendorganisation (JN) allein noch keinen Kündigungsgrund dar, ein Mindestmaß an Verfassungstreue ist aber auch für einen angestellten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst unabdingbar. Arbeitnehmer dürfen beispielsweise keine Aktivitäten entfalten, um den Staat oder die Verfassung und deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Im vom BAG zu entscheidenden Fall, hat der gekündigte Arbeitnehmer einen Newsletter verbreitet, die zur Teilnahme an einer Demonstration aufrief. In dem Text des Aufrufs wurde zur Revolution, bei der es auch Tote geben könne, aufgerufen. Die „BRD“ könne zudem Angst vor dem zu wagenden Aufstand haben.
Durch Weiterleiten des Aufrufs habe der Arbeitnehmer sich den Inhalt des Newsletters zueigen gemacht, damit dokumentiere er das Fehlen eines Mindestmaßes an Verfassungstreue. Das Eintreten für einen gewaltsamen Umsturz stellt insoweit zumindest einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, selbst dann wenn das Verhalten nicht strafbar ist.
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012, Az. 2 AZR 372/11, Pressemitteilung Nr. 64/12; Allgemeine Informationen zum Kündigungsrecht