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Das Jobcenter darf eine Sanktion wegen einer Arbeitgeberkündigung nur dann aussprechen und das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mindern, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Absicht herbeigeführt hat. Das Gericht hatte über den Fall einer geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigten zu entscheiden, die Kündigungen ihrer Arbeitgeber erhalten hatte. Sie war mehrfach nicht zu ihrer Arbeit wegen einer  Gelenkerkrankung und eines Alkoholproblems erschienen. Das Sozialgericht wies insoweit darauf hin, dass es der Hartz-IV-Bezieherin gerade darauf ankommen müsse, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Sozialleistungen zu beziehen. Das Jobcenter hängte daraufhin die Kürzung des Regelbedarfs um 30 % wieder auf.

Fundstellen: Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 23.05.2013, Az. S 15 AS 438/13 ER, Pressemitteilung Nr. 7/2013

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