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Die von den Berliner Universitäten für die Immatrikulation und die Rückmeldung erhobene Gebühr in Höhe von 100,00 DM pro Semester war in den Jahren 1996 – 2004 verfassungswidrig, das hat nun das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, entschieden. Der entsprechende Paragraph des damals geltenden Berliner Hochschulgesetzes verstößt nach der Entscheidung gegen das Grundgesetz und wurde daher vom Gericht für nichtig erklärt. Die Regelung war als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, da sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten Gebührenzwecken stand. Das Gericht bemängelte u. a. die Normenklarheit der Bestimmung, zudem sah es einen Verstoß gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen. Die betroffenen Studenten können die gezahlte Gebühr zurückfordern, falls die Universitäten die geleisteten Zahlungen nicht von sich aus erstatten.

Nachtrag (28.02.2013): Der Referent_Innenrat der Humboldt-Universität hat auch mittlerweile einen Musterbrief zur Geltendmachung der Gebührenrückzahlung zur Verfügung gestellt, den Link zu dem Brief finden Sie unten bei den Fundstellen.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.11.2012, Az. 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06, Pressemitteilung Nr. 80/2012, Musterbrief des Referent_Innenrat der Humboldt-Universität

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