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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 20.12.2011, Az. VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11, u. a. zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben, die den Antragstellern die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Psychologie an der Humboldt-Universität zu Berlin verwehrten. Die Beschwerdeführer hatten sich im Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Psychologie beworben und waren abgelehnt worden, da die vorhandenen 90 Studienplätzen an bessere Bewerber vergeben worden seien.  Im regulären Verfahren müssten die Bewerber laut Angaben der Universität entsprechend ihren Qualifikationen mit bis zu 16 Wartesemestern rechnen. Gegen die Ablehnung  wandten sich die Bewerber und beantragten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung  beim Verwaltungsgericht Berlin, dieses wies die Anträge ab. Auch die hiergegen erhobenen Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die darauf folgenden Anhörungsrügen blieben ohne Erfolg. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichthof Berlin, die sie vor allem eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie auf die Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs aus Art. 17, 20 Abs. 1 Satz 2 VvB stützten. Denn daraus folge u. a. ein Kapazitätserschöpfungsgebot.

Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidungen auf, da sie die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Hochschulzulassung verletzten. Dieser Anspruch leite sich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 10 Abs. 1 VvB) und dem Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung (Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB) ab. Danach sind absolute Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung fällt dabei grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Eine Beschränkung der Zulassung zum Hochschulstudium (numerus clausus) darf laut §§ 2,3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) nur ausnahmsweise für einzelne Studiengänge erfolgen. Die Kapazitätsermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien festgelegt wird. Rechnerisch hat dies anhand von der sogenannten Curricularnormwerte zu geschehen, die durch Rechtsverordnung festzulegen sind (Artikel 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen). Genau daran fehlte es aber hier, denn der Ausbildungsaufwand war nicht durch studiengangspezifische Normwerte in einer Rechtsverordnung festgesetzt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren kann die Kapazitätsberechnung aber gerade nicht durch die Gerichte nachgeholt werden. Denn die Gerichte dürfen nicht anstelle des Normgebers handeln und einen Curricularnormwert einfach durch eigene Berechnungen selbst schöpfen. Die Verfahren wurden an die Verwaltungsgerichte zurückverwiesen und diese angehalten  mit der gebotenen Eile erneut zu entscheiden. Es dürfte daher eine positive Entscheidung für die Studienplatzbewerber zu erwarten sein, die dann endlich ihr angestrebtes Psychologiestudium aufnehmen können.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11

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