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Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 1 Abs. 7 Nr. 2 d des Elterngeldgesetzes (BEEG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zur Entscheidung vorgelegt, diese Norm ordnet den Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthalterlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Elterngeldbezug an. Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) muss ein Gericht so das Verfahren auszusetzen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG wird Ausländern grundsätzlich nur erteilt, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie weitere Voraussetzungen nachweisen wie z. B. ausreichenden Wohnraum,  hinreichende Deutschkenntnisse, Fehlen von Vorstrafen einer gewissen Höhe. Den Ausschluss „geduldeter“ Ausländer vom Elterngeld sieht das BSG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig an. Art. 3 Abs. 1 GG lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Daraus wird abgeleitet, dass alle Menschen gleich zu behandeln sind, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Ein sachlicher Grund ist hier nicht gegeben, denn langjährig geduldete Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG besitzen, sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sie besitzen ein gewisses Maß an Integration und die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Eine günstige Daueraufenthaltsprognose kann daher durchaus vorliegen. Laut Presseerklärung des BSG kann der Gesetzgeber aber nur dann Ausländer vom Elterngeld ausschließen, wenn sie voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Eine weitergehende Ungleichbehandlung von Ausländern verstößt danach  gegen das Grundgesetz.

Fundstellen: Presserklärung des Bundessozialgerichts vom 15.12.2011

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