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Das Landgericht Berlin hat einen Chirurgen im dritten Anlauf wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt. Eine Patientin des angeklagten Arztes war im Anschluss an eine Schönheitsoperation in einem Krankenhaus verstorben, weswegen der Arzt zunächst vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt worden war (Nach dem Urteil sollte allerdings ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen der überlangen Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof auf Revision des Arztes ebenso aufgehoben wie die anschließende Verurteilung durch eine andere Kammer des Landgerichts Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie fünf Jahren Berufsverbot. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Berlin ist nun rechtskräftig geworden, der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten laut Pressemitteilung vom 25.03.2014 mit Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14, als unbegründet verworfen. Der Fall warf aufgrund des zeitlich komplexen Geschehensablaufes vor allem im Hinblick auf einen von den Gerichten zu prüfenden, möglichen bedingten Tötungsvorsatz des Chirurgen erhebliche Schwierigkeiten auf (vgl. Blogartikel vom 16.09.2012: „BGH hebt die Verurteilung eines Schönheitschirurgen durch das Landgericht Berlin erneut auf“).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14; Pressemitteilung Nr. 52/2014

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