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Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im Jahr 2012 entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers zunächst gebunden sei. Ihm blieb danach lediglich die Möglichkeit gleichzeitig Klage beim Arbeitsgericht zu erheben, um die Unverbindlichkeit der Weisung feststellen zu lassen. Bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung hätte der Arbeitnehmer die Weisung aber befolgen müssen, um nachteilige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 249/11).

Diese Rechtsprechung ist vielfach kritisiert worden. Der zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts vertritt nun die Auffassung, dass ein Arbeitnehmer eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber unabhängig von der Anrufung eines Arbeitsgerichts nicht befolgen muss. Das begründete der zehnte Senat im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Grundlage (§ 106 GewO) keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen von Weisungen, die billigem Ermessen nicht entsprechen, enthält. Der Wortlaut lege aber nahe, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur dann näher bestimmen kann, wenn er billiges Ermessen wahrt. Hält er diese Grenzen nicht ein, verlässt er den Rahmen, den das Gesetz für sein Bestimmungsrecht vorgibt. Aus den allgemeinen Grundsätzen der Billigkeitskontrolle ergäbe sich auch nichts anderes. Eine vorläufige Bindung des Arbeitnehmers sei daher nicht anzunehmen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A)). Der letzteren Meinung hat sich nunmehr mit Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17, auch der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen. Eine vorläufige Bindung an eine unbillige Weisung des Arbeitgebers besteht demnach nicht mehr.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.9.2017, 5 AS 7/17; Beschluss vom 14.6.2017, 10 AZR 330/16 (A); Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 249/11

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