Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011). Die CGZP hatte mit der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, die u. a. vom Grundsatz des Equal-Pay (gleicher Lohn) und Equal-Treatment (Gleichbehandlung) für Leiharbeitnehmer zu deren Ungunsten abwichen. Laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2012 hatte der Rechtsnachfolger des AMP dort Klage auf Feststellung eingereicht, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge der AMP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, als unzulässig abgewiesen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist eine endgültige Entscheidung allerdings in der Sache nicht gefallen. Es spricht zwar vieles dafür, dass die geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und die Leiharbeiter u. a. den Differenzbetrag zum höheren Lohn vergleichbarer, fest angestellter Arbeitnehmer einklagen können. Die Leiharbeitnehmer müssen aber im Zweifel auch weiterhin die Unwirksamkeit des jeweiligen Tarifvertrags in einem Rechtsstreit vortragen und belegen.
Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, Presseerklärung vom 10.01.2012; Blogartikel vom 04.10.2011, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit und zum Tarifrecht