Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Nach einem erfolgreichen Rehabilitierungsverfahren besteht zumeist Anspruch auf Folgeleistungen. Diese sozialen Ausgleichsleistungen haben unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen. Die meisten der Anträge sind an keine Frist mehr gebunden.


Opferrente (Besondere Zuwendung für Haftopfer)

Anspruch auf die sogenannte Opferrente hat grundsätzlich, wer mindestens 90 Tagen rechtsstaatswidrig in Haft war oder anderweitig (z. B. im Kinderheim) rechtsstaatswidrig Freiheitsentziehung erleiden musste. Zusätzlich muss der Betroffene in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sein. Allerdings bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung Altersrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten und vergleichbare Leistungen sowie Kindergeld ebenso wie das Einkommen von Ehegatten und Partnern unberücksichtigt.

Die betroffene Person erhält derzeit monatlich einen Betrag in Höhe von 330,00 €. Diese sogenannte Rente wird nicht als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, angerechnet. Es erfolgt also keine Verrechnung mit Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") oder der Sozialhilfe. Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird zusätzlich gezahlt.

Die besondere Zuwendung für Haftopfer (auch Opferpension genannt) wird monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt. Zwar ist ein erfolgreiches Rehabilitierungsverfahren Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente, der Antrag kann aber bereits wirksam vor dem Abschluss des Rehabilitierungsverfahrens gestellt werden.


Kapitalentschädigung

Für jeden angefangenen Monat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung erhält der Betroffene eine Kapitalentschädigung in Höhe von 306,78 €. Dieser Anspruch steht jedem Betroffenen zu und ist nicht an dessen Bedürftigkeit geknüpft. Die Zahlung kann nach einer erfolgreichen Rehabilitierung nur dann abgelehnt werden, wenn spezielle Ausschlussgründe vorliegen.


Ausschlussgründe

Die Ausgleichsleistungen sind ausgeschlossen, wenn der Betroffene selbst gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Häufigster Fall ist die Mit- oder Zuarbeit zur Stasi z. B. als inoffizieller Mitarbeiter. Allerdings ist jeder Fall einzeln zu betrachten. Nicht jeder Betroffene ist von den Folgeansprüchen ausgeschlossen, nur weil er eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet hat. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Handelns des Betroffenen einerseits und dem Ausmaß des diesem selbst zugefügten Unrechts andererseits erforderlich.

Die Opferrente wird zudem solange nicht gezahlt, solange eine rechtskräftig verhängte vorsätzliche Straftat von mindestens drei Jahren Haftstrafe in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.


Weitere Ansprüche

Nach erfolgreicher Rehabilitierung besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Ostmark zu einem Euro. Hierzu können auch Aufwendungen zählen, die der Betroffene getätigt hat, um nach Abschluss des Strafverfahrens der Haft in der DDR im Wege des Freikaufs zu entgehen. Weiterhin kann im Anschluss an eine erfolgreiche Rehabilitierung die Rückgabe oder Entschädigung für Vermögenswerte nach dem Vermögengesetz verlangt werden.

Zeiten eines rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs werden als Ersatzzeiten bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, bei einer erfolgreichen beruflichen Rehabilitierung erfolgt zudem ein Nachteilsausgleich.

Hat der Betroffene infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, dann kann er Ansprüche auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend machen. Ehemalige politische Häftlinge oder nahe Hinterbliebene des Betroffenen können zudem Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn beantragen. Dasselbe gilt für Heimkinder, die nur deshalb ins Heim gekommen sind, weil ihre Erziehungsberechtigten politisch inhaftiert worden waren und der eigene Rehabilitierungsantrag abgelehnt wurde.

Beachten Sie akutelle Urteile hierzu in meinem Blog.

Zum Seitenanfang