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Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage einer Mitarbeiterin einer Werbeagentur abgewiesen, das vom Arbeitgeber ausgesprochene Hausverbot für ihre dreibeinige Hündin aufzuheben. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts darf der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin untersagen, die Husky-Hündin mit zur Arbeit zu nehmen, wenn diese die Arbeitsabläufe stört. Der Geschäftsführer und einige Mitarbeiter der Werbeagentur sollen sich durch die angeblich knurrende und bellende Hündin bedroht gefühlt haben. Zudem soll die Hündin streng gerochen haben. Anderen Mitarbeitern erlaubt der Arbeitgeber weiter, ihre Hunde mit zur Arbeit zu bringen. Das Gericht argumentiert, dass durch das Verhalten der Hündin die Kommunikation in der Werbeagentur eingeschränkt worden sei und sich einige Mitarbeiter nicht mehr wohl gefühlt hätten. Das müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen, das ausgesprochene Hausverbot für die Hündin sei demnach rechtmäßig. Die klagende Hundehalterin hatte hilfsweise beantragt, dass statt des Hausverbots für das Tier Trainings am Arbeitsplatz mit einem Hundetrainer durchgeführt werden. Auch diesen Antrag lehnte das Arbeitsgericht ab, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage sah. Die Klägerin kann noch Berufung gegen das Urteil einlegen.

Fundstellen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12, Pressemitteilung Nr. 50/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12, entschieden, dass die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel (AGB) in einem Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde und Katzen zu halten dürfe, unwirksam ist. Denn durch eine derartige Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, die die Belange des Vermieters, des Mieters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn mitberücksichtigt.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12 Pressemitteilung Nr. 47/2013

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, entschieden, dass das Veterinäramt rechtswidrig einen 5 Jahre alten  Spitz-Corgi-Mix vermittelt und veräußert hat, weil dessen Halter für zwei Monate wegen einer psychischen Erkrankung stationär behandelt werden musste. Die Behörde muss den Hund nun wieder zurückkaufen. Das Veterinärsamt hatte den Hund bereits nach vier Tagen zur Vermittlung freigegeben, obwohl der Betreuer des Hundehalters angeboten hatte, den Hund anderweitig unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dieses Verhalten der Behörde beanstandet, die Behörde durfte das Tier zwar in Verwahrung nehmen, keinesfalls darf das Veterinärsamt aber wegen der vorübergehenden Notlage des Hundehalters das Tier gleich weiterveräußern. Offenbar wurde der Halter über das Vorgehen der Behörde nicht einmal rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, Pressemitteilung Nr. 6/2013

Dem Hundehalter steht kein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sein Hund bei einem Verkehrsunfall durch ein Kraftfahrzeug getötet wird, er kann lediglich materiellen Schadenersatz wie z. B. Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines neuen Welpen oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen. So entschied zumindest der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11. Der BGH stellte sogar fest, dass von einer Mitschuld des Hundehalters ausgegangen werden kann, wenn dessen Hund bei dem Unfall nicht angeleint war. Denn die Tiergefahr des freilaufenden Hundes kann bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge mitberücksichtigt werden. Im zu entscheidenden Fall machte die Hundehalterin geltend, dass der Verkehrsunfall, bei dem ihre Labradorhündin zu Tode kam, zu einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode geführt habe. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, die u. a. über mehrere Monate  medikamentös habe behandelt werden müssen. Der Bundesgerichtshof entschied zu Ihren Ungunsten, dass derartige Beeinträchtigungen, die durch die Verletzung oder Tötung von Haustieren verursacht werden, zum allgemeinen Lebensrisiko zu zählen sind und Schmerzensgeldansprüche dadurch nicht zu begründet werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 114/11; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Wie ich im Artikel „Hundeführerschein in Berlin: Entwurf des neuen Hundegesetzes“  vom 13.05.2012 berichtet habe, plant der Senat eine neues Hundegesetz für Berlin zu entwerfen. Diesbezüglich sollen die Bürger im Rahmen des sogenannten „Bello-Dialogs“ stärker als bislang üblich beteiligt werden. Auf der entsprechenden Internetseite kann jeder Bürger einen Kommentar zu dem Gesetzesvorhaben abgeben und die bereits abgegebenen Kommentare einsehen. Auf der Kommentarseite sind bereits jetzt einige Hundert Kommentare nachzulesen. Es bleibt insoweit spannend zu sehen, ob die relativ rege Bürgerbeteiligung letztendlich auch produktiv in das Gesetz einfließen und zu einem besseren Hundegesetz führen wird. Eine Abschaffung der umstrittenen Rasseliste für angeblich gefährliche Hunderassen wäre zweifellos zu begrüßen.

Fundstellen:  Senatsverwaltung für Justiz und VerbraucherschutzInternetseite Bello-Dialog zum neuen Hundegesetz, Bello-Dialog-Kommentarseite

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