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Wird eine Verständigung (sogenannter Deal) im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß protokolliert, so kann das Urteil erfolgreich mit der Revision angegriffen werden. In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war nicht protokolliert worden, dass der vorsitzende Richter den wesentlichen Inhalt der Gespräche über einen Deal mitgeteilt hatte. Im Hauptverhandlungsprotokoll war nur festgehalten worden, dass Gespräche über einen Deal in einer Verhandlungspause stattgefunden haben und dass der Vorsitzende deren Ergebnis bekannt gegeben hat. Das aber reicht nicht aus, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz des Verfahrens herzustellen (vgl. Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“ und Blogartikel vom 06.06.2013: „Grundsätze der Staatsanwaltschaft Berlin zum Deal“). Ein derartiges Urteil beruht auch regelmäßig auf dem Verfahrensfehler und muss daher aufgehoben werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12, 2 StR 47/13; Pressemitteilung Nr. 118/13

Im Anschluss an die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, zur Rechtmäßigkeit von Absprachen im Strafverfahren, hat der leitende Oberstaatsanwalts in Berlin, Herr Dr. Behm, eine Verfügung zur zukünftigen Handhabung von Deals erlassen (vgl. auch Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“).  Darin werden Grundsätze zum Umgang mit den strafrechtlichen Verständigungen aufgestellt, die sich an den oben genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Danach soll von informellen Absprachen oder „gentlemen’s agreements“ Abstand genommen werden. Ein erklärter Rechtsmittelverzicht, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften zum Deal zustande gekommen ist, ist als unwirksam anzusehen. Zudem sind Erörterungen zur Vorbereitung von Absprachen aktenkundige zu machen und in der Hauptverhandlung zu protokollieren. Finden außerhalb der Hauptverhandlung bei vorbereitenden Gesprächen Verhandlungen statt, so muss der wesentliche Inhalt mitgeteilt werden. In Zukunft soll insbesondere festgehalten werden, von wem die Initiative zu den Dealgesprächen ausging, wer dabei welchen Standpunkt vertreten hat und ob die Verfahrensbeteiligten darauf mit Zustimmung oder Ablehnung reagiert haben. Protokolliert das Gericht unzutreffend, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe, soll ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet werden. Das soll insgesamt der Dokumentation und Transparenz dienen und die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der verfahrensbeendenden Absprache gewährleisten.

Fundstellen: Staatsanwaltschaft Berlin, Verfügung des leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin Nr. 4110/8; Blogartikel vom 19.03.2013: Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteilen vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen über die Verständigung (Deal) im Strafverfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich standhalten. Das Gericht betont, dass das Strafrecht auf dem Schuldgrundsatz, der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung beruht, welche sich aus der Menschenwürde bzw. dem Rechtsstaatsprinzip ableiten und somit Verfassungsrang besitzen und dass der Deal im Strafverfahren das Risiko birgt, dass dadurch diese Prinzipien verletzt werden könnten. Dieses Risiko lasse sich aber bei Einhaltung der Amtsaufklärungspflicht sowie der Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten, die die Strafprozessordnung vorsieht, durch das entscheidende Gericht auf ein verfassungsgemäßes Maß reduzieren. Nur wenn das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, erhebliche Vollzugsdefizit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verständigung weiterhin anhalte, könne ein verfassungswidriger Zustand eintreten.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, Pressemitteilung Nr. 17/2013

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