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Der Kollege, Rechtsanwalt Benedikt Klas, LL.M., weist dankenswerter Weise in seinem Blogeintrag vom 17.01.2012 auf das interessante Urteil des Landgericht Karlsruhe vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11, hin. Ein wegen Beleidigung angeklagter Fußballfan und Stadionbesucher des Karlsruher SC wird durch das Urteil des Landgericht Karlsruhe freigesprochen. Der Angeklagte hatte einen Teil eines Banners mit der Abkürzung „A.C.A.B.“ während eines Fußballspiels im Wildparkstadion hochgehalten. Diese Abkürzung steht für den englischen Satz „All cops are bastards“. Hiervon fühlte sich der den Einsatz der Karlsruher Polizei leitende Polizeibeamte in seiner Ehre verletzt und stellte Strafantrag. Das Amtsgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten bereits mit Urteil vom 12.05.2011 in der ersten Instanz freigesprochen, dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Diese Berufung verwarf nun das Landgericht Karlsruhe als unbegründet. Der freigesprochene Fußballfan hatte sich dergestalt eingelassen, dass er nicht die im Stadion befindlichen Polizisten beleidigen wollte, sondern eine generelle Kritik an der aus seiner Sicht zunehmenden Gewalt durch Polizeibeamte, insbesondere durch Mitglieder der Beweis- und Festnahmeeinheiten (BFE), zum Ausdruck bringen wollte. Neben dem Plakat mit der Aufschrift „ACAB“ wurden auch Plakaten mit den Aufschriften „Stuttgart 21 – Polizeigewalt kann jeden treffen“ und „BFE abschaffen“ hochgehalten. Aus dem letzteren Plakat wurden im Rahmen einer Choreographie die Buchstaben A, C, A und B herausgetrennt und als Abkürzung „A. C. A. B.“ hochgehalten.

Das Landgericht Karlsruhe stellt in dem Urteil vom 08.12.2011 zwar fest, dass die Bezeichnung einer Person als „Bastard“ an sich sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache eine Beleidigung darstellen kann. Die Abkürzung A. C. A. B. stelle aber grundsätzlich eine straflose Kollektivbeleidigung dar, da sie sich auf alle Polizeibeamte der Welt beziehe. Eine Strafbarkeit könnte nur dann gegeben sein, wenn dem Angeklagten nachgewiesen werden könne, dass er konkret alle im Stadion befindlichen Polizeibeamten beleidigen wollte. Es sei hier aber nicht auszuschließen gewesen, dass das Zeigen des „A. C. A. B.“ Schriftzuges als ernst gemeinte, allgemeine Kritik an der Polizeiarbeit im Zusammenhang mit Großereignissen gemeint war und daher von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1, 2 Grundgesetz gedeckt wird.

Fundstellen: Blogeintrag vom 17.01.2012 des Rechtsanwalts Benedikt Klas, LL.M.; Landgericht Karlsruhe, Urteil des vom 08.12.2011, Az.: 11 Ns 410 Js 5815/11

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12, entschieden, dass die Passage in einem Artikel der Zeitung „taz“ vom 18.6.2012 über Dr. Thilo Sarrazin, er „wird inzwischen von Journalisten benutzt wie eine alte Hure, die zwar billig ist, aber für ihre Zwecke immer noch ganz brauchbar, wenn man sie auch etwas aufhübschen muss … fragt sich nur, wer da Hure und wer Drübersteiger ist?“ von der Pressefreiheit gedeckt wird. Dr. Thilo Sarrazin sah darin eine unzulässige Schmähkritik und beantragte dagegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das wurde jedoch vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24.7.2012, Az. 2-3 O 276/12, abgelehnt. Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht mit dem Beschluss vom 12.09.2012, denn auch polemische oder überspitzte Kritik wird von der Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gedeckt.

Fundstellen: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.09.2012, Az. 16 W 36/12, Pressemitteilung vom 14.09.2012; Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.7.2012, Az. 2-3 O 276/12

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 08.11.2011, Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08, einstimmig  wegen Freiheitsentziehung und Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit verurteilt. Die zwei Beschwerdeführer waren im Juni 2007 zum G8-Gipfel in Heiligendamm  nahe Rostock gereist, um dort an den Demonstrationen teilzunehmen. In Rostock wurden sie auf einem Parkplatz vor einer Justizvollzugsanstalt kontrolliert. Bei der Kontrolle fanden die Polizisten Transparente mit den Aufschriften „free all now“ und „Freedom for all prisoners“ im Besitz der Beschwerdeführer. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer für fast 6 Tage mit der Begründung in Polizeigewahrsam genommen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in Freiheit Straftaten begehen würden. Das Amtsgericht Rostock bestätigte diese Maßnahme, da durch die Transparente belegt sei, dass die Beschwerdeführer zur Befreiung von Gefangenen aufrufen wollten. Das Landgericht Rostock und das Oberlandesgericht wiesen die von den Beschwerdeführern  eingelegten Rechtsmittel gegen die vorbeugenden Festnahmen umgehend zurück. Wobei selbst das Oberlandesgericht Rostock in seinem konventionswidrigen Beschluss vom 07.06.2007, Az. 3 W 83/07, in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) festhielt: „Dem Betroffenen ist zuzugeben, dass die Aufschriften auf den Transparenten mehrdeutig sind.“ Die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls abgelehnt, nachdem es das Bundesverfassungsgericht bereits  abgelehnt hatte, eine Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Anordnung herbeizuführen. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wurde später eingestellt. Als Rechtsgrundlage für die mehrtägige Ingewahrsamnahme diente § 55 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG-MV). Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG-MV kann eine Person nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Nach dem nun ergangenen Kammerurteil des EGMR verstieß die Festnahme auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 2 SOG-MV im konkreten Fall gegen Artikel 5 Abs. 1 und Art. 11  der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Artikel 5 Abs. 1 EMRK regelt das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Artikel 11 die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der EGMR hält die Ingewahrsamnahme für nicht notwendig, denn es hätte vollkommen ausgereicht, die Plakate zu beschlagnahmen. Das wäre auch auf Grundlage von  § 61 Abs. 1 SOG-MV möglich gewesen. Die vorbeugende Ingewahrsamnahme lediglich zum Zwecke mögliche künftige Straftaten zu verhindern, verstoße laut dem Urteil zudem auch deshalb gegen Art. 5 Abs. 1 EGMR, weil dadurch in die geschützten Rechte der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Die mehrtägige Ingewahrsahmnahme mit dem weiteren Zweck, zu verhindern, dass die Beschwerdeführer ihre mitgeführten Transparente auf der Demonstration zeigen konnten, war zudem ein menschenrechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Beschwerdeführer beabsichtigten zulässiger Weise mit den Plakaten gegen das Sicherheitsmanagement der Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu protestieren. Die Bundesrepublik muss nun je 3000,00 € Schadenersatz für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) an die Beschwerdeführer zahlen und deren Kosten in Höhe von je zirka 4.500 € ausgleichen (vgl. Art. 41 EGMR). Es ist schon einiger Maßen bestürzend, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden (Az. 2 BvR 1521/07 und 2 BvR 1520/07) der zu Unrecht Inhaftieren laut Urteil vom 08.11.2011 ohne Begründung am 06.08.2007 abgelehnt hat und erst der EGMR die Sache durch das einstimmig ergangene Urteil über vier Jahre nach der Grundrechtsverletzung wieder geraderücken muss.

Fundstellen: Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 08.11.2011, „CASE OF SCHWABE AND M.G. v. GERMANY“, Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08 (Urteil in englischer Sprache); Presseerklärung vom 01.12.2011 (in deutscher Sprache);  Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 07.06.2007,  Az. 3 W 83/07 (welcher laut dem oben zitierten Urteil des EGMR gegen die EMRK verstößt)

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