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Eine Berliner Supermarktkette hat beim Verwaltungsgericht Berlin Feststellungsklage gegen das Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Berlins eingereicht. Die Supermarktkette begehrte die Feststellung, dass  das Landesamt für Arbeitsschutz nicht von der Supermarktkette verlangen dürfe, die Samstagsöffnungszeiten und die Öffnungszeiten vor Wochenfeiertagen der Berliner Filialen so zu gestalten, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24:00 Uhr erledigt sein müssen. Hintergrund der Klage war, dass die Supermarktkette u. a. an Samstagen bis 24:00 Uhr die Läden geöffnet halten wollte. Das Personal sollte danach noch die Kassenabschluss- und Aufräumarbeiten des Ladens erledigen, was zirka eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 30.11.2011, Az. VG 35 K 388.09, ab.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 9, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Zweck der Regelung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Zudem lässt sich aus Art. 140 Grundgesetz (GG) und  Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der verfassungsrechtliche Schutzauftrag entnehmen, die typische werktätige Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen ruhen zu lassen. Gem. § 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)  dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach 24:00 Uhr an Samstagen und vor Feiertagen stellt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit dar, die  mit Geldbußen sanktioniert werden kann.

Die Supermarktkette stützt sich im Wesentlichen auf die Ausnahmereglung im Berliner Ladenöffnungsgesetz, wonach eine Arbeitszeit von weiteren 30 Minuten in Ausnahmefällen zulässig sein kann und auf den  Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV). Dem folgt das Verwaltungsgericht nicht, zwar dürfen bei Ladenschluss anwesende Kundinnen und Kunden noch bedient werden, eine generelle Erlaubnis zur Erledigung von Tagesabschlussarbeiten, auch (und gerade) in einen Sonn- oder Feiertag hinein, lasse sich den Ausnahmeregelungen aber gerade nicht entnehmen. Das Arbeitszeitgesetz des Bundes sehe nur Ausnahmen für mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht vor, zu denen die Supermarktfilialen nicht gehören. Auch die weiteren im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen seien nicht einschlägig, da es der Supermarktkette nur darum gehe, die erlaubten Ladenöffnungszeiten auch an Samstagen und vor Feiertagen voll auszuschöpfen und dies laut dem Urteil lediglich der Umsatzsteigerung sowie werbe- und marketingtechnischen Interessen der Superamarktkette, aber nicht zwingenden betrieblichen Erfordernissen diene. Auch aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes ergebe sich nicht anderes. Die Berufung gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2011, Az. VG 35 K 388.09

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG) hat mit Urteil vom 22.07.2011, Az. 10 Sa 668/11, entscheiden, dass die Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer monatlich bis zu 260 Stunden monatlich exklusive Pausen zu arbeiten hat, gesetzeskonform ist. Der Arbeitnehmer war als Kraftfahrer angestellt. Der Arbeitgeber wollte den monatlichen Arbeitslohn von 3.600 € brutto auf 1.363,08 € brutto kürzen, das begründete der Arbeitgeber u. a. damit, dass die Arbeitszeitregel gegen den Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des privaten Verkehrsgewerbe Sachsen-Anhalt (MTV) verstoße. Nach Meinung des Arbeitgebers sei eine monatliche Arbeitszeit von maximal 208 Stunden nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig. Das Landesarbeitsgericht sah in den vereinbarten Vertragsklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die es einer Inhaltskontrolle unterzog. Es kommt danach zu dem Ergebnis, dass in dem Arbeitsvertrag zwar auf Tarifrecht Bezug genommen worden war, ob die Arbeitszeitregel gegen geltende Tarifverträge verstoße, prüfte das Gericht allerdings nicht. Denn die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel „Vertragsgrundlagen sind die jeweils zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen gültigen Lohn- und Manteltarifverträge“ stellt nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts keine wirksame Bezugnahmeklausel dar, da sie inhaltlich völlig unklar und unbestimmt sei. Aus ihr sei nicht zu entnehmen auf welche Tarifverträge sich die Klausel beziehe, zumal nicht einmal die Tarifvertragsparteien oder der Gegenstand des Tarifvertrages näher bezeichnet worden waren. Entscheidende Bedeutung kam dem Umstand zu, dass keine strikte Festlegung auf 260 Stunden erfolgt war, sondern nur ein Spielraum hinsichtlich der Arbeitszeit von 0 Stunden „bis zu“ 260 Stunden vereinbart worden war. Außerdem sei die Regelung auch nicht gesetzwidrig, sie verstoße weder gegen § 3 ArbZG noch gegen § 21a Abs. 4 ArbZG. Nach § 3 S. 1 ArbZG darf die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich acht Stunden täglich nicht überschreiten. Die Beschäftigung im Straßentransport wird in § 21a ArbZG näher geregelt, danach darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 21 a Abs.4 S. 1 ArbZG). Beide Regelungen sehen allerdings als Ausnahmeregel vor, „dass Arbeitnehmer in jedem beliebigen Zeitraum von sechs bzw. vier Monaten werktäglich bis zu 10 Stunden bzw. wöchentlich bis zu 60 Stunden beschäftigt werden dürfen, sofern sie nur in dem Referenzzeitraum 8 Stunden werktäglich bzw. 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.“ Aufgrund der weitgehenden Flexibilisierung der in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit verstößt die Regelung eine monatlichen Arbeitszeit von bis zu 260 Stunden demnach nicht gegen das Arbeitszeitgesetz, zumal dieses mehre Ausnahmeregeln vorsieht, die eine zeitweise Überschreitung von 260 Arbeitsstunden pro Monat zulassen.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2011, Az. 10 Sa 668/11

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