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In Berlin legt die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) die Höhe der angemessenen Miete für Bezieher von Hartz IV fest. Die dort festgelegten Mietrichtwerte werden zum 01.03.2014 erhöht. Danach gelten für einen Einpersonenhaushalt für Miete und Heizung 423,00 € als angemessen. Die Miete muss daher grundsätzlich bis zu diesem Betrag vom Jobcenter übernommen werden. Die Richtwerte variieren je nach Heizungsart und Gebäudefläche. Für vier Personen steigt die vom Jobcenter übernommene Miete von 669,00 € auf 683,00 € (bei Fernwärme).

Fundstellen: Pressemitteilung vom 11.02.2014, Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat laut Pressemitteilung vom 25.04.2013 mit Urteil vom selben Tag (Az. L  36 AS 2095/12 NK) entschieden, dass die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam ist. In der WAV werden allgemeine Richtwerte festgelegt bis zu denen die Kosten für eine Mietwohnung eines Hartz-IV-Empfängers von den Berliner Jobcentern regelmäßig übernommen werden müssen (vgl. Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“). Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde der Wert für die Heizkosten methodisch falsch hergleitet und verstößt somit gegen die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches 2  (SGB II). Entgegen der Berichterstattung in den Medien hat das Landessozialgericht damit keinerlei Aussage darüber getroffen, ob die in der Verordnung niedergelegten Werte zu hoch, angemessen oder zu niedrig sind.

Fundstellen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L  36 AS 2095/12 NK, Pressemitteilung vom 25.02.2013, Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“

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