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Das Strafrecht soll nach dem Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Grünen wieder zur Ultima Ratio (letztes Mittel) werden. Das ist erfreulich, dem Ansatz widerspricht allerdings, dass Teile des Tierschutzrechts in das Strafrecht überführt werden sollen und dass das maximale Strafmaß erhöht werden soll. Dafür soll das strafrechtliche Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB gestrichen werden, damit Ärztinnen und Ärzte öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Es soll die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften eingeführt werden, damit die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet werden kann. Es dürfte daher zu erwarten sein, dass auch die Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte im Hinblick auf Cannabis entsprechend angepasst wird.

Der Straftatbestand der Behinderung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 119 Abs. 1 BetrVG) soll von einem Antragsdelikt zu einem Offizialdelikt hochgestuft werden.

Nach dem Koalitionsvertrag soll eine Regelung geschaffen werden, dass Vernehmungen und Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen (audiovisuelle Beweisaufnahme). Gleichzeitig sollen die Gerichtsverfahren schneller und effizienter werden, ohne dass dabei aber die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung beeinträchtigt werden.

Die Regelungen zum Einsatz von V-Personen, zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung, zur Online-Durchsuchung und zur anlasslosen und verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung sollen überarbeitet werden. Die staatlich veranlasste Tatprovokation einer Straftat soll grundsätzlich verboten werden.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vom 24.11.2021

Was hat sich die neue Koalition aus Sozialdemokraten,  Grünen und Freien Demokraten zur Aufarbeitung des DDR-Unrechts vorgenommen?

Laut dem geschlossenen Koalitionsvertrag soll die Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur -insbesondere für gesundheitliche Folgeschäden- erleichtert werden. Die Opferrente soll dynamisiert werden. Die Definition der Opfergruppen soll an die Forschung angepasst werden.

Die Erinnerungskultur und das begangene SED-Unrecht sollen bei der Ausweisung des Naturschutzprojekts „Das europäische Grüne Band“ auf dem ehemaligen Grenzstreifen berücksichtigt werden. Die Einrichtung des Archivzentrums SED-Diktatur soll unterstützt werden, die Standorte der Außenstellen des Stasi-Unterlagen-Archivs sollen qualitativ weiterentwickelt werden.

Zudem soll ein bundesweiter Härtefallfond für die Opfer eingerichtet werden und hierfür die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterentwickelt werden. Sehr konkret sind diese Punkte im Koalitionsvertrag nicht ausgestaltet, man darf gespannt bleiben. Die Erleichterung der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden erscheint mir jedenfalls dringend notwendig zu sein.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vom 24.11.2021

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD soll die Gesetzesvorhaben für die nächste Legislaturperiode vorgeben. Daher werfe ich im vierten und letzten Teil zum Koalitionsvertrag einen näheren Blick auf die Vereinbarungen, die das Strafrecht betreffen:

Aufgrund der Ermittlungspannen im Zusammenhang mit der rechtsradikalen Gruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) will die Koalition die interkulturelle Kompetenz der Justiz stärken und die „personelle Vielfalt“ steigern (S. 144). Rassistische und fremdenfeindliche Tatmotive sollen zudem in den Urteilen benannt und im Rahmen der Strafzumessung zu höheren Strafen führen.

Es soll eine nachträglichen Therapieunterbringung für Gewalt- und Sexualstraftäter mit psychischen Störungen eingeführt werden. Für die lang andauernde Observation von entlassenen Sicherungsverwahrten soll endlich eine gesetzliche Eingriffsgrundlage geschaffen werden. Zudem will die Koalition erreichen, dass mehr Menschen wegen Stalkings (Nachstellung) verurteilt werden. Für Beleidigungen in sozialen Netzwerken und Internetforen (Cybermobbing und Cybergrooming) soll offenbar ein eigener Straftatbestand geschaffen werden. Die Koalitionspartner haben sich vorgenommen, eine Anzeige wegen dieser Delikte zu erleichtern. Da stellt sich dann schon die Frage, wie man eine formfreie Strafanzeige noch vereinfachen können soll? Lassen wir uns überraschen.

Schlimmste Befürchtungen lässt der Satz im Koalitionsvertrag aufkommen, dass das allgemeine Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren effektiver und praxistauglicher ausgestaltet werden sollen. Man kann nur hoffen, dass das bloß eine Phrase ist und nicht bedeuten soll, dass die Koalition aus CDU/CSU und SPD „kurze Prozesse“ (zur Kostenersparnis) erleichtern will. Für letzteres spricht allerdings, dass in Zukunft in Jugendstrafverfahren, „die Strafe der Tat auf dem Fuße folgen“ soll (S. 146). Man darf anmerken, dass es auch in einem Jugendstrafverfahren für die Entwicklung des mutmaßlichen Straftäters kaum förderlich sein dürfte, wenn sich dieser vor Gericht ungerecht behandelt fühlt und den Eindruck bekommt, dass kein Recht gesprochen wird, sondern bloß möglichst schnell Staatsgewalt ausgeübt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat völlig zurecht entschieden, dass die Hauptverhandlung das Kernstück des Strafprozesses zu sein (und zu bleiben) hat. In der Hauptverhandlung muss der Sachverhalt endgültig in einer Weise aufgeklärt und festgestellt werden, die die größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Angeklagten und damit für ein gerechtes Urteil bietet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79; 2 BvR 740/81; 2 BvR 284/85, Rn. 40).

Die große Koalition will zudem den Entzug des Führerscheins (Fahrverbot) für Erwachsene und  Jugendliche auch außerhalb der Verkehrsdelikte einführen. Das ist sicherlich keine uninteressante Idee, allerdings stellt sich schon die Frage, woran man stattdessen anknüpfen will. Zudem könnte der gegenteilige Effekt dadurch bewirkt werden und es zu einer Steigerung der Delinquenz wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen. Für nahe Angehörige von Opfern eines Tötungsdeliktes soll ein Schmerzensgeldanspruch geschaffen werden. Die große Koalition will zudem tatsächlich die EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung, die selbst der Generalanwalt der EU für rechtwidrig hält, in nationales Recht umsetzen. Immerhin soll auf eine Verkürzung der Speicherfrist auf drei Monate hingewirkt werden. Bestechung und Bestechlichkeit soll auch im Gesundheitsbereich unter Strafe gestellt werden. Die Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung soll dagegen „neu“ geregelt werden (S. 152), ob dies Gesetze verschärft oder gar abgemildert werden sollen, erfährt man nicht aus dem Koalitionsvertrag.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD ist mittlerweile unterzeichnet worden. Es lohnt daher ein genauer Blick darauf, was die Regierungsparteien in der kommenden Legislaturperiode vorhaben. Die Parteien haben sich einiges vorgenommen, was sie im Arbeitsrecht verändern wollen:

1.) Mindestlohn

Ab dem 01.01.2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohnstundenlohn von 8,50 €. Allerdings können Regelungen in Tarifverträgen von dem Mindestlohn noch bis zum 01.01.2017 abweichen. Der Koalitionsvertrag sieht auch bereits Ausnahmeregeln für ehrenamtliche Minijobs vor. Der Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll auf alle Branchen ausgeweitet werden. Zudem sollen die Anforderungen an eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung (nach dem Tarifvertragsgesetz) reduziert werden, was die Einführung eines branchenspezifischen, höheren Mindestlohnes erleichtert. In Zukunft soll bereits ein besonderes öffentliches Interesse ausreichen um einen Tariflohn für allgemeinverbindlich zu erklären.

2.) Werkverträge

Der Missbrauch von Werkverträgen soll dadurch erschwert werden, dass „die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt“ werden.

3.) Leiharbeit

In der Leiharbeit soll eine Überlassungshöchstdauer von achtzehn Monaten gesetzlich festlegt werden. Spannend dürfte allerdings werden, welche Folge die Koalitionsparteien an eine längere Arbeitnehmerüberlassung knüpfen, dazu schweigt sich der Koalitionsvertrag leider aus. Derzeit sieht das Arbeitsrecht überhaupt keine Sanktion bei einem dauernden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor, wie es das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, noch einmal ausdrücklich festgestellt hat. Leiharbeitnehmer sollen zudem spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft erhalten. Leiharbeiter sollen nicht als Ersatz für streikende Arbeitnehmer eingesetzt werden dürfen.

4.) Teilzeitarbeit

Es soll ein Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit eingeführt werden, Arbeitnehmer sollen nach einer zeitlich begrenzten Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ein Rückkehrrecht zur Vollzeit erhalten.

5.) Tarifeinheit

Kurios wird es im Koalitionsvertrag im Hinblick auf die Tarifautonomie. Einerseits steht ganz am Anfang des Kapitels „Modernes Arbeitsrecht“, dass die Tarifautonomie gestärkt werden soll, andererseits nehmen sich die Regierungsparteien vor, den Koalitions- und Tarifpluralismus einzuschränken. Der Grundsatz der Tarifeinheit soll in den Betrieben (wieder) eingeführt werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte demgegenüber mehrfach wiederholt, dass kein hinreichender Grund dafür besteht, die Möglichkeit auszuschließen, dass für verschiedene Arbeitnehmer im Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10). Insoweit dürfte es interessant werden, wie die Koalitionspartner diesen Punkt gesetzgeberisch umsetzen wollen. Zumal das Bundesarbeitsgericht hat Hinblick auf den Grundsatz der Tarifeinheit auch verfassungsrechtliche Bedenken (Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Grundgesetz) geäußert hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A)). Danach stellt die Verdrängung eines von einer Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sowohl einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kollektive Koalitionsfreiheit der tarifschließenden Gewerkschaft als auch in die individuelle Koalitionsfreiheit des an diesen gebundenen Gewerkschaftsmitglieds dar. Es bleibt offen, was die Koalitionspartner mit der folgenden Formulierung des Koalitionsvertrages im Sinn haben: „Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.“ Möglicher Weise ist die Passage so zu deuten, dass die Einschränkung der Koalitionsfreiheit oder des Streikrechts (für kleinere Gewerkschaften) im Grundgesetz verankert werden soll.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2013, Az. 9 AZR 51/13, Pressemitteilung Nr. 73/13; Beschluss vom 27.01.2010, 4 AZR 549/08 (A), Pressemitteilung Nr. 09/10; Beschluss vom 23.06.2010, Az. 10 AS 3/10, Beschluss vom 23.06.2010, Az.  10 AS 2/10, Pressemitteilung Nr. 46/10

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