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Das Strafrecht soll nach dem Koalitionsvertrag von SPD, FDP und Grünen wieder zur Ultima Ratio (letztes Mittel) werden. Das ist erfreulich, dem Ansatz widerspricht allerdings, dass Teile des Tierschutzrechts in das Strafrecht überführt werden sollen und dass das maximale Strafmaß erhöht werden soll. Dafür soll das strafrechtliche Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB gestrichen werden, damit Ärztinnen und Ärzte öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Es soll die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften eingeführt werden, damit die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet werden kann. Es dürfte daher zu erwarten sein, dass auch die Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte im Hinblick auf Cannabis entsprechend angepasst wird.

Der Straftatbestand der Behinderung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 119 Abs. 1 BetrVG) soll von einem Antragsdelikt zu einem Offizialdelikt hochgestuft werden.

Nach dem Koalitionsvertrag soll eine Regelung geschaffen werden, dass Vernehmungen und Hauptverhandlung in Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen (audiovisuelle Beweisaufnahme). Gleichzeitig sollen die Gerichtsverfahren schneller und effizienter werden, ohne dass dabei aber die Rechte der Beschuldigten und deren Verteidigung beeinträchtigt werden.

Die Regelungen zum Einsatz von V-Personen, zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung, zur Online-Durchsuchung und zur anlasslosen und verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung sollen überarbeitet werden. Die staatlich veranlasste Tatprovokation einer Straftat soll grundsätzlich verboten werden.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit vom 24.11.2021

Der neu gebildete Berliner Senat hat in seinen Richtlinien zur beabsichtigten Regierungspolitik für die Legislaturperiode 2011 – 2016 eine Evaluierung und Weiterentwicklung des Berliner Hundegesetzes vorgesehen (unter XVIII. Gesundheit 7. Berlin, eine tierfreundliche Stadt). Wie u. a. der Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin zur Änderung des Berliner Hundegesetzes vom 10. April 2012 zu entnehmen war, werden derzeit vor allem folgende Änderungen diskutiert: Der Leinenzwang soll weiter ausgeweitet werden und für große Hunde wird der Erwerb eines Hundeführerscheins zum Führen eines nicht angeleinten Hundes vorgeschrieben. Der Führerschein soll ab einer Schulterhöhe des Hundes von 40 cm zur Pflicht für den Halter werden.

Dabei soll es einen theoretischen und ein praktischen Teil der Führerscheinprüfung geben. Zusätzlich soll nunmehr nach den Nutzungsrichtungen der Hunde und nicht mehr nach den umstrittenen Rasselisten differenziert werden. Halter von Hunden, deren Hunden danach ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeordnet wird, sollen insofern eine weitere spezielle praktische Prüfung absolvieren müssen.

Eine Abkehr von den Rasselisten dürfte in der Tat dringend geboten sein, zumal nachweislich die meisten problematischen Vorfälle in Berlin von Hunden verursacht werden, die wie z. B. der Schäferhund gar nicht auf den Rasselisten auftauchen (vgl. Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 17.01.2012). Ob aber eine Führerscheinpflicht für alle größeren Berliner Hunde eine praktikable und sinnvolle Lösung darstellt, darf allerdings bezweifelt werden. Ob ein solches Gesetz, welches faktisch zumindest anfangs vor allem den zu einer artgerechten Haltung notwendigen Auslauf der Tiere behindern dürfte, überhaupt verfassungsgemäß wäre, dürfte ebenfalls höchst fraglich sein. In Artikel 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin heißt es immerhin, dass Tiere als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen sind. Die Verweildauer von sogenannten gefährlichen Hunden, welche derzeit beinahe ausschließlich anhand fragwürdiger Rassekriterien bestimmt werden, beträgt im Tierheim bereits jetzt durchschnittlich 529 Tagen im Gegensatz zu den 149 Tagen bei anderen Hunden (vgl. Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski (FDP) vom 15.07.2011). Insofern bleibt der Gesetzeswortlaut des schließlich verabschiedeten Gesetzes abzuwarten.

Fundstelle: Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin -Änderung des Berliner Hundegesetzes- vom 10. April 2012; Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling; Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

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