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Die Bußgeldnorm der Berliner Corona-Eindämmungsverordnung für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, wurde vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20, einstweilen außer Kraft gesetzt.

Im Rahmen einer Folgenabwägung führt der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluss aus, dass sich die Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auf (zu) unbestimmte Rechtsbegriffe in der Eindämmungsverordnung bezieht (nämlich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Der Bürger könne nicht in ausreichender Weise erkennen, welche Handlungen oder Unterlassungen bußgeldbewehrt sind.

Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung. Der vom Berliner Senat erlassene Bußgeldkatalog wurde zudem nicht angepasst, der Großteil der Tatbestände des Bußgeldkatalogs lässt sich nicht mehr in Einklang mit den mittlerweile gelockerten Corona-Verordnungen bringen.

Damit hat der Verfassungsgerichtshof zwar noch nicht darüber entschieden, ob die Bußgeldvorschrift auch verfassungswidrig ist. Es dürfte aber zu erwarten sein, dass auch im Hauptsachverfahren die Bußgeldvorschrift in der jetzigen Form (Stand 27.05.2020) keinen Bestand haben wird.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof von Berlin, Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20; Pressemitteilung vom 26.05.2020

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint mit der Pressemitteilung vom 14.06.2013 darauf hinweisen zu müssen, dass die Grundsicherung (Hartz IV) dem Grundgesetz nicht widerspreche. Außerdem verletzten die Mitarbeiter der Jobcenter nicht die Würde der Kunden durch ihre Arbeit. Es gebe keine Zielvorgabe oder Anweisung, über Sanktionen Geld einzusparen. Zudem weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 14.06.2013 explizit darauf hin, dass in den Jobcentern keine seelenlosen Maschinen arbeiteten, die nur Zielvorgaben im Blick hätten. Es ist schon einigermaßen bezeichnend und spricht Bände, dass die Bundesagentur einen derartigen Hinweis für notwendig erachtet. Mit der Pressemitteilung will die Bundesagentur für Arbeit auf die geäußerte Kritik  der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Frau Inge Hannemann, reagieren. Frau Hannemann wurde u. a. wegen kritischer Äußerungen auf ihrem Blog von ihrer Arbeit beim Jobcenter freigestellt, ihr wurde nicht gekündigt. Nach Ansicht der Bundesagentur sei Frau Hannemann nicht als Hartz IV-Rebellin oder als Whistleblowerin, die Missstände aufdecke, zu bezeichnen. Frau Hannemann versucht derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 Ga 3/13) im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, dass sie ihrer Beschäftigung Arbeitsvermittlerin  weiter nachgehen darf.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 035 vom 14.06.2013, Arbeitsgericht Hamburg, Az. 15 Ga 3/13, Pressemitteilung vom 06.06.2013 und 10.06.2013, Homepage und Blog von Frau Inge Hannemann

Für den einen oder anderen Arbeitgeber mag diese Nachricht etwas Tröstliches haben, auch am Bundesgerichtshof (BGH) ist die Kunst, korrekte dienstliche Beurteilungen zu schreiben, scheinbar wenig verbreitet.  Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe) hat mit Beschluss vom 26.10.2011, Az. 4 K 2146/11, die Stellenbesetzung eines Richters zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt. Ein nicht berücksichtigter Konkurrent hatte den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eingereicht, diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt. Laut Beschluss des VG Karlsruhe spreche einiges dafür, dass die letzte dienstliche Beurteilung des antragstellenden Richters rechtswidrig war und das Auswahlverfahren dementsprechend wiederholt werden müsse. Der nicht berücksichtigte Richter war zuletzt mit der zweithöchsten Beurteilungsstufe bewertet worden, davor hatte er zwei dienstliche Beurteilungen mit der höchsten Beurteilungsstufe erhalten. Zwar bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung, da die Entscheidung über eine Beförderung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehe, im vorliegenden Fall wurde aber der Bewerberanspruch des Antragstellers verletzt. Denn grundsätzlich ist der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auszuwählen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 46 DRiG; §§ 9, 22 BBG analog). Es besteht demnach ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr bei der Entscheidung über die streitige Beförderung das zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Die aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Bewerbers bilden dabei eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung und sind in einem Auswahlverfahren unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei geht das VG Karlsruhe davon aus, dass Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung bewirken können, dass auch die Auswahlentscheidung als rechtswidrig anzusehen sei. Trotz der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit derartiger dienstlicher Beurteilungen durch die Gerichte seien im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Begründung der Beurteilungsabweichung nicht eingehalten worden. In einem Fall, in dem zwischen den Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt und die Beurteilung um eine ganze Beurteilungsstufe nach unten abweiche, sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände plausibel darzulegen. Die streitgegenständliche Beurteilung lasse aber keine tragfähigen Erwägungen erkennen, die die Herabstufung nachvollziehbar erscheinen ließen. Die Beurteilung stützt sich auf Zweifel, ob der antragstellende Richter in besonderem Maße über die wichtigen persönlichen Eigenschaften verfüge, die ihn zum vorsitzenden Richter im Gegensatz zu anderen Bewerbern prädestiniere. Seit September 2009 hatten zwei Richter und eine Richterin den Senat u. a. mit der Begründung verlassen, weil sie sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem nicht berücksichtigten Richter nicht vorstellen könnten. Die Fähigkeiten des nicht berücksichtigten Bewerbers wurden daher im Bereich seiner Führungsqualifikation und Akzeptanz negativer als bei seinem Konkurrenten bewertet. Der Unmut lasse sich laut der dienstlichen Beurteilung zwar auch aus einem allgemein schwierigen Klima in dem betroffenen 2. Strafsenat des BGH erklären, dennoch äußert der Präsident des Bundesgerichtshofs in der letzten dienstlichen Beurteilung Zweifel an der Eignung des Bewerbers, sich in soziale oder menschliche Schwierigkeiten und Probleme Anderer hinein zu versetzen und diese mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu behandeln. Diese Begründung reiche laut VG Karlsruhe aber nicht für die schlechtere Bewertung aus, zumal der nicht berücksichtigte Richter im Bereich juristischer Fachqualifikation und der Breite der wissenschaftlichen Kenntnis besser als sein Konkurrent beurteilt wurde. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führt insoweit aus: „Mit der bloßen Äußerung von Zweifeln daran, dass der Antragsteller aus dem Kreis der sehr gut geeigneten Richter herausragt, ist eine Überzeugungsbildung nicht plausibel dargetan.“ Zudem fehlten u. a. Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerung aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima im Hinblick auf die Eignungsbewertung des Antragstellers gezogen worden sind. Insoweit hätte der Präsident des Bundesgerichtshofs zumindest weitere Aufklärungsarbeit leisten müssen und eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem für das Vorsitzendenamt zugrunde gelegten Anforderungsprofil erfolgen müssen.

Fundstellen: Verwaltungsgerichts Karlsruhe,  Beschluss  vom 24.10.2011, Az. 4 K 2146/11

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