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Der Freispruch für den ehemaligen Managers des Handballvereins Turnverein Hassee-Winterbek e. V. von 1904 (THW Kiel), Herrn Uwe Schwenker, wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, teilweise aufgehoben. Der Manager wurde verdächtigt, die Schiedsrichter des Rückspiels der Champions-League-Finales 2007 zwischen seinem Verein und der Spielgemeinschaft Flensburg-Handewitt Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG (SG Flensburg-Handewitt) bestochen zu haben. Der THW Kiel gewann das Rückspiel 29:27 gegen Flensburg, nachdem das Hinspiel 28:28 unentschieden ausgegangen war. Das Landgericht Kiel hatte Schwenker und den mitangeklagten, damaligen Trainer von Kiel, Zvonimir „Noka“ Serdarušić, mit Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10, vollumfänglich freigesprochen. Hierauf bezieht sich das Urteil des Bundesgerichtshofs aber gar nicht, weil die Staatsanwaltschaft Kiel die Revision insoweit bereits zurückgenommen hatte. Damit steht die Unschuld von Zvonimir Serdarušić rechtskräftig fest. Manager, Uwe Schwenker, wurde rechtskräftig im Hinblick auf den Vorwurf der Schiedsrichterbestechung freigesprochen. Der Vorwurf der Manipulation des Finales der Champions-League ist damit als ausgeräumt anzusehen. Die Leistung der Schiedsrichter gab damals auch eigentlich keinen Anlass, eine Verschiebung des Spiels zu vermuten.

Allerdings wurde Kiels damaligem Manager im ursprünglichen Verfahren neben der Schiedsrichterbestechung noch Untreue und Betrug in Bezug auf ein Darlehen in Höhe von 60.000 € vorgeworfen, das er Herrn Serdarušić aus Vereinsgeldern gewährt haben soll. Die rechtlichen Prüfungen des Landgerichts im Hinblick auf diesen Strafvorwurf wurden vom Bundesgerichtshof als nicht ausreichend angesehen, nur in diesem Umfang muss der Fall erneut verhandelt werden und wurde an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2012, Az. 5 StR 328/12, Pressemitteilung Nr. 199/2012; Landgericht Kiel, Urteil vom 26.01.2012, Az. 5 KLs 1/10; Allgemeine Informationen zum Revisionsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit welchem der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Der Angeklagte war laut Pressemittelung des BGHs Mitglied des Motorradclubs „Hell´s Angels“ und befürchtete, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs „Bandidos“ ermordet werden solle. Zur Durchführung eines Durchsuchungsbefehls, der gegen den Angeklagten erlassen worden war, versuchte ein Sondereinsatzkommando der Polizei die Tür des Angeklagten zu öffnen. Dieser ging davon aus, dass an der Tür die Mitglieder des Clubs „Bandidos“ waren, die ihn und seine Verlobte töten wollten. Da sich die Polizisten nicht zu erkennen gaben und bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür geöffnet hatten, schoss der Angeklagte mit einer Pistole auf die Tür und tötete dabei einen Polizisten. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, weil der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts eine Vorwarnung aussprechen oder einen Warnschuss hätte abgeben müssen. Laut der Presserklärung ging der Bundesgerichtshof dementgegen von Putativnotwehr aus und sprach den Angeklagten frei. Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage annimmt. Er muss also irrig von einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff ausgehen, gegen den der Schuss mit der Pistole ein geeignetes, erforderliches und gebotenes Mittel ist, sich zur Wehr zu setzen. Es liegt dann ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor, eine Bestrafung wegen Vorsatzes scheidet aufgrund dieses Irrtums aus. Der Bundesgerichtshof nahm allerdings offenbar deswegen auch keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung an, weil nach der Irrtum für den Täter nicht vermeidbar und ihm nicht vorzuwerfen war. Hinsichtlich der Einzelheiten bleibt die Veröffentlichung der Urteilsbegründung abzuwarten.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. November 2011, Az. 2 StR 375/11, Landgericht Koblenz, Urteil vom 28. Februar 2011, Az. 3 Ks 2090 Js 16853/10

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