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Das Sozialgericht Berlin hat laut Presseerklärung vom 25.04.2012 die neue Berechnung der Regelsätze von Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, weil nach der Auffassung des Sozialgerichts Berlin die Höhe der Regelsätze vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt wurden. Zum einen wurde die Referenzgruppe, die der statistischen Bedarfsermittlung zugrunde liegt, fehlerhaft bestimmt. Zum anderen seien in rechtswidriger Weise Kürzungen bei den Ausgaben u. a. für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen vorgenommen worden. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält nach den Berechnungen des Sozialgerichts Berlin – wie im Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12, ausgeführt wird – monatlich 36,00 € zu wenig, ein Drei-Personenhaushalt müsste 100,00 € mehr erhalten, damit das soziokulturelle Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht unterschritten wird. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, muss der Gesetzgeber die Regelsätze zumindest so hoch bemessen, dass das aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet wird, außerdem muss der Gesetzgeber die Verfassungsmaßstäbe der Systemgerechtigkeit, Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) einhalten. Die neue Berechnung der Regelsätze hält diesen Anforderungen nach der Ansicht des Sozialgerichts Berlin nicht stand.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11, entschieden, dass der Rechtspfleger als Kostenbeamter nicht befugt ist, die Erforderlichkeit der Gewährung von Beratungshilfe zu prüfen. Diese Prüfung steht allein dem Rechtsanwalt zu, das Prüfungsrecht des Urkundsbeamten beschränkt sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des Rechtsanwalts. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten hält mit seinem zutreffenden Beschluss die Regelungen des Beratungshilfegesetzes (BerhG) und des Verfassungsrechts ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet und diese Forderung des Weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet. Das Landgericht Aachen hatte bereits mit Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96, entschieden, dass das Gesetz keine Einschränkung der Beratungshilfe auf die Erteilung eines Rechtsrats kennt, für eine Einschränkung wäre aber eine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Quelle: Anwaltsbaltt 5/97, S. 293 f.). Eine Beschränkung durch den Rechtspfleger bei Erteilung des Berechtigungsscheins auf die reine Beratung unter Ausschluss der Vertretung ist danach rechtswidrig. Den anonymisierten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.10.2011 sowie die zitierten Beschlüsse des Landgerichts finden Sie als PDF-Datei unten, wenn Sie auf das jeweilige Aktenzeichen klicken.

Das Amtsgericht Tiergartens kann sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin stützen (vgl. u. a. Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 und Beschluss vom  08.01.2010, Az. 82 T 1183/09). In der letzten Entscheidung weist das Landgericht Berlin zudem darauf hin, dass es in Zukunft Beratungshilfe abweisende Beschlüsse aufheben wird, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob der Rechtspfleger in seiner Funktion als Rechtspfleger für die Gewährung von Beratungshilfe oder in seiner Funktion als Kostenbeamter im Hinblick auf die Festsetzung  der Gebühren tätig geworden ist.

Fundstellen: Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11; Landgericht Aachen, Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96 (Fundstelle Anwaltsblatt, Ausgabe 5/97, S. 293 f.), Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 , Beschluss vom 08.01.2010, Az.82 T 1183/09 ; Allgemeine Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

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