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Das Amtsgericht Neukölln hat mit Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11, entschieden, dass auch für die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe anfällt. Das Gericht hob auf Erinnerung des Rechtsanwalts die Entscheidung des Rechtspflegers auf, der nur die reine Beratung vergüten wollte.

Zur Ehrenrettung des Rechtspflegers sei aber angemerkt, dass zum Teil sogar Lehrbücher, Kommentare und Gerichte fälschlicher Weise davon ausgehen, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Rechtsverfolgung im Sinne des Beratungshilfegesetzes (BerhG) sei. Nach § 1 BerhG wird Beratungshilfe u. a. als Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Daraus wird der teilweise der offensichtliche Fehlschluss gezogen, dass zur Rechtswahrnehmung auch ein tatsächlicher Anspruch des Bedürftigen gegeben sein müsse. Ein solches verkürztes Verständnis der Beratungshilferegelungen  würde aber in keiner Weise den vom Verfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Angleichung der Stellung eines bedürftigen Rechtssuchenden an die eines bemittelten Mandanten gerecht, welche das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG abgeleitet hat. Die anwaltliche Vertretung wird darüber hinaus im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 2 BerhG grundsätzlich nur insoweit gewährt, wie diese als erforderlich anzusehen ist.

Umso erfreulicher ist die nun ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Neuköllns. Das Gericht zitiert in der luziden Begründung des Beschlusses zunächst aus dem Kommentar von Armin Schoreit und Ingo-Michael Groß zum Beratungshilfegesetz und Prozesskostenhilfe (§ 1 Rn. 6) wie folgt: „Der Wahrnehmung von Rechten im Sinne zielstrebiger Interessenverfolgung mit juristischen Mitteln muss zwangsläufig die rechtliche Bewertung komplexer Lebenstatbestände bis zu dem Schluss auf die mehr oder weniger berechtigte Rechtsinhaberschaft vorausgehen.“

Danach führt das Amtsgericht Neukölln zutreffend aus: „Daraus folgt aber, dass die Beratung dazu führen kann, dem Rechtssuchenden klar zu machen, das es nichts gibt, was wahrzunehmen, zu fordern oder weiterzuverfolgen wäre. Wenn aber bereits die Beratung mit negativem Ausgang nützlich ist, um den Rechtssuchenden in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten seines Anliegens abzuschätzen, so muss dies erst recht gelten, wenn wenigstens eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung des Problems wie der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung erreicht werden konnte.“ 

Fundstelle: Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11; Allgemeine Informationen zur Beratungshilfe

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11, entschieden, dass der Rechtspfleger als Kostenbeamter nicht befugt ist, die Erforderlichkeit der Gewährung von Beratungshilfe zu prüfen. Diese Prüfung steht allein dem Rechtsanwalt zu, das Prüfungsrecht des Urkundsbeamten beschränkt sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des Rechtsanwalts. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten hält mit seinem zutreffenden Beschluss die Regelungen des Beratungshilfegesetzes (BerhG) und des Verfassungsrechts ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet und diese Forderung des Weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet. Das Landgericht Aachen hatte bereits mit Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96, entschieden, dass das Gesetz keine Einschränkung der Beratungshilfe auf die Erteilung eines Rechtsrats kennt, für eine Einschränkung wäre aber eine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Quelle: Anwaltsbaltt 5/97, S. 293 f.). Eine Beschränkung durch den Rechtspfleger bei Erteilung des Berechtigungsscheins auf die reine Beratung unter Ausschluss der Vertretung ist danach rechtswidrig. Den anonymisierten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.10.2011 sowie die zitierten Beschlüsse des Landgerichts finden Sie als PDF-Datei unten, wenn Sie auf das jeweilige Aktenzeichen klicken.

Das Amtsgericht Tiergartens kann sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin stützen (vgl. u. a. Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 und Beschluss vom  08.01.2010, Az. 82 T 1183/09). In der letzten Entscheidung weist das Landgericht Berlin zudem darauf hin, dass es in Zukunft Beratungshilfe abweisende Beschlüsse aufheben wird, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob der Rechtspfleger in seiner Funktion als Rechtspfleger für die Gewährung von Beratungshilfe oder in seiner Funktion als Kostenbeamter im Hinblick auf die Festsetzung  der Gebühren tätig geworden ist.

Fundstellen: Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11; Landgericht Aachen, Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96 (Fundstelle Anwaltsblatt, Ausgabe 5/97, S. 293 f.), Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 , Beschluss vom 08.01.2010, Az.82 T 1183/09 ; Allgemeine Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

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