Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Das Landgericht Berlin hat einen Chirurgen im dritten Anlauf wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt. Eine Patientin des angeklagten Arztes war im Anschluss an eine Schönheitsoperation in einem Krankenhaus verstorben, weswegen der Arzt zunächst vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt worden war (Nach dem Urteil sollte allerdings ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen der überlangen Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof auf Revision des Arztes ebenso aufgehoben wie die anschließende Verurteilung durch eine andere Kammer des Landgerichts Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie fünf Jahren Berufsverbot. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Berlin ist nun rechtskräftig geworden, der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten laut Pressemitteilung vom 25.03.2014 mit Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14, als unbegründet verworfen. Der Fall warf aufgrund des zeitlich komplexen Geschehensablaufes vor allem im Hinblick auf einen von den Gerichten zu prüfenden, möglichen bedingten Tötungsvorsatz des Chirurgen erhebliche Schwierigkeiten auf (vgl. Blogartikel vom 16.09.2012: „BGH hebt die Verurteilung eines Schönheitschirurgen durch das Landgericht Berlin erneut auf“).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14; Pressemitteilung Nr. 52/2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut mit Beschluss vom 16. August 2012, Az. 5 StR 238/12 ein Urteil des Landgerichts Berlin in dem Verfahren gegen einen Berliner Schönheitschirurgen aufgehoben. Nach einer vom Angeklagten durchgeführten Operation im Jahr 2006 war die Patientin wegen einer Hirnschädigung verstorben. Der Schönheitschirurg hat es dabei u. a. unterlassen einen Anästhesisten beizuziehen und die Patientin nach Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechtzeitig auf eine Intensivstation zu verlegen. Die Patientin verstarb in Folge der vom Angeklagten durchgeführten Operation zur Bauchdeckenstraffung, Fettabsaugung, der Entfernung einer Blinddarmoperationsnarbe und der Versetzung des Bauchnabels. Der Arzt hatte laut Urteil des Landgerichtes der Patientin wahrheitswidrig zugesichert, dass ein Anästhesist an der Operation teilnehmen würde. Während des ärztlichen Eingriffs traten dann Komplikationen in der Form eines Herz-Kreislauf-Stillstandes auf, weshalb der Chirurg mit Reanimierungsmaßnahmen begann. Anschließend stabilisierten sich die Vitalwerte der Patientin wieder. Trotz des kritischen Gesundheitszustandes der Patientin veranlasste der Angeklagte nicht unverzüglich, dass die Patientin auf die Intensivstation eine Krankenhauses eingeliefert wurde, sondern führte zunächst seine Sprechstunde nach der Operation normal weiter, erst nachdem einige Stunden vergangen waren und die Patientin immer noch nicht aus der Narkose aufgewacht war, veranlasste der Angeklagte die Einlieferung in ein Krankenhaus, allerdings ohne dem Krankenhauspersonal von dem eingetretenen Herzstillstand und den von ihm verabreichten Medikamenten zu berichten. Die Patientin erwachte nicht wieder aus der Narkose und verstarb noch im Krankenhaus an den Folgen einer globalen Hirnsubstanzerweichung, die durch eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns ausgelöst worden war.

Das Landgericht Berlin verurteilte den angeklagten Arzt mit Urteil vom 01.03.2010, Az. 1 Kap Js 721/06 Ks,  wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, zusätzlich verhängte es ein vierjähriges Berufsverbot und erklärte ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen überlanger Verfahrensdauer für bereits vollstreckt. Das Landgericht Berlin stellte u. a. fest, dass die Patientin bei einer sofortigen Verlegung in ein Krankenhaus nach der Reanimation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überlebt, zumindest eine nicht unerhebliche Zeit länger gelebt hätte.

Dieses Urteil hob der BGH wegen der unzureichenden Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes einerseits  und des versuchten Mordes durch Unterlassen andererseits auf. Das Landgericht habe das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nur mit lückenhaften, die Feststellungen zum Handlungsablauf und zur Interessenlage nicht erschöpfenden Erwägungen belegt. Die Strafzumessung und den Strafnachlass im Urteil des Landgerichts Berlin waren darüber hinaus fehlerhaft. Deshalb verwies der BGH das Urteil an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurück.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Arzt nun mit Urteil vom 16.12.2011, Az. (540) 1 Kap Js 721/06 Ks (12/11), wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und einem Berufsverbot von 5 Jahren. Eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention versagte das Gericht im Gegensatz zum ersten Urteil dieses Mal.

Auch dieses Urteil des Landgerichts Berlin hob der BGH nun mit Beschluss vom 16.08.2012 wegen erneuter Mängel in der Beweiswürdigung auf, der Angeklagte sei laut dem Beschluss allein der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Das Landgericht Berlin muss nun zum dritten Mal über die Strafhöhe und die Länge des Berufsverbots verhandeln. Das Berufsverbot darf dabei wegen des Verschlechterungsverbotes nicht über vier Jahren liegen. Eine Kompensation für die lange Verfahrensdauer wird es dieses Mal mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geben. Nach den vom BGH im Beschluss vom 16.08.2012 gegebenen Hinweisen, dürfte eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu erwarten sein, wobei die Annahme eines minderschweren Falles, wie sie das Landgerichts Berlin im ersten aufgehobenen Urteil noch angenommen hat, unwahrscheinlich sein dürfte.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2012, Az. 5 StR 238/12, Pressemitteilung Nr. 140/12;  Urteil vom 07.07.2011, Az. 5 StR 561/10; Pressemitteilung Nr. 125/2011

Das Landgericht Berlin (LG) gab laut Pressemitteilung (PM 21/2012) am 29.03.2012 bekannt, dass im Verfahren wegen einer tödlichen Verfolgungsjagd am U-Bahnhof Kaiserdamm ein Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und ein weiterer Täter wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe ebenfalls auf Bewährung verurteilt worden sind. Sie sollen zwei Passanten in der U-Bahnstation ohne Anlass mit den Fäusten geschlagen haben, einen der Passanten soll einer der Angeklagten nach draußen verfolgt haben, wo der Passant auf der Flucht von einem Auto erfasst worden sein soll und schließlich an den Verletzungen des Autounfalls verstorben sein soll.

Einen Berliner Autobrandstifter hat das Landgericht Berlin hingegen laut Pressemitteilung vom 03.04.2012 (PM 23/2012) u. a. wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren (ohne Bewährung) verurteilt, er soll u. a. mindestens 80 Fahrzeuge in Brand gesteckt haben, wobei ein hoher Sachschaden entstanden sein soll. Menschen wurden durch die Brände offensichtlich nicht in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Laut Presseerklärung des Landgerichts vom 03.04.2012 wäre ein Tatnachweis ohne das Geständnis des Angeklagten in keinem Fall möglich gewesen. Der Angeklagte hat das harte Urteil offenbar akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.

Die Strafhöhe beider Urteile unterschiedlicher Kammern des Landgerichts Berlin dürfte in Berlin für Diskussionen sorgen, insbesondere erscheint es doch einiger Maßen erstaunlich, dass trotz Geständnisses des verurteilten Autobrandstifters eine deutlich höhere Strafe als bei Körperverletzung mit Todesfolge verhängt wurde. Die Verhängung der hohen Freiheitsstrafe für den verurteilten Autobrandstifter begründete die vorsitzende Richterin der großen Strafkammer laut Medienberichten (u. a.  Artikel der Berliner Morgenpost vom 04.04.2012: „Gezündelt, um den Frust abzubauen“) auch damit, dass durch die hohe Strafhöhe eine abschreckende Wirkung auf potentielle andere Täter erzielt werden soll. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass die Höhe einer Haftstrafe keinerlei statistisch signifikante abschreckende Wirkung entfaltet. Eine abschreckende Wirkung einer besonders hohen Haftstrafe ist wissenschaftlich nicht feststellbar. Auch in der Untersuchung des australischen NSW Bureau of Crime Statistics and Research mit dem Titel „The effect of arrest and imprisonment on crime“ von Wai-Yin Wan, Steve Mofatt, Craig Jones und Don Weatherburn wurde diese Erkenntnis erst kürzlich erneut untermauert. Sie haben u. a. den Effekt der Haftdauer auf die Kriminalitätsraten in New South Wales in Australien quantitativ analysiert.

Fundstellen: Landgericht Berlin, Urteil vom 29. 03.2012, Az. (535) 234 Js 4622/11 (13/11), Pressemitteilung 21/2012 und Urteil vom 03.04.2012, Az. (517) 222 Js 3531/11 (4/12), Pressemitteilung 23/2012; „The effect of arrest and imprisonment on crime“ von Wai-Yin Wan, Steve Mofatt, Craig Jones und Don Weatherburn in der Zeitschrift Contemporary Issues in Crime and Justice, Nr. 158, Februar 2012

Zum Seitenanfang