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Die neue Gesetzeslage im Rehabilitierungsrecht für DDR-Unrecht (vgl. Blogartikel „Neue Rehabilitierungsgesetze für DDR-Unrecht in Kraft“ vom 28.11.2019) führt mittlerweile auch zu einer veränderten Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Rostock hatte mit Beschluss vom 12.2.2020, Az. 22 Ws_Reha 2/20, über einen solchen Fall zu entschieden.
Das betroffene ehemalige Heimkind war in der DDR in das Durchgangsheim Schwerin und in den Jugendwerkhof „Hübner-Wesolek“ in Bernburg eingewiesen worden und hatte diesbezüglich seine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beantragt. Das Landgericht Schwerin lehnte den Antrag ab und verweigerte selbst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht hatte über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin zu entscheiden und kam zu dem Ergebnis, dass die ablehnende Entscheidung des Landgerichts nach dem damals geltenden (alten) Recht rechtmäßig gewesen sei, nunmehr aber nach der Gesetzesänderung eine Rehabilitierung zu erfolgen habe. Das Oberlandesgericht hob daher die Entscheidung des Landgerichts Schwerin auf und rehabilitierte die Antragstellerin vollständig.
Nach der neuen Rechtslage gilt eine Regel nach der vermutet wird, dass Einweisungen in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare Einrichtung der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken dienten. Dem ehemaligen Heimkind eines Spezialheims wird damit die Beweisführung erleichtert. Im vorliegenden Fall hatte die Jugendhilfekommission, die Einweisung u. a. mit angeblichen Erziehungsschwierigkeiten der betroffenen Person begründet. Das reicht aber nicht aus, um die neue Regelvermutung zu entkräften, zumal gegen die betroffene Person wegen der Nichtanzeige einer geplanten Republikflucht ermittelt worden war. Das Strafverfahren gegen die betroffene Person war von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, weil die Jugendhilfe Maßnahmen gegen die Betroffene eingeleitet hatte. Eine politische Motivation der Heimeinweisung lag mithin nahe.
Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss zudem klargestellt, dass unter die neu eingeführte Vermutungsregel auch Durchgangsheime und Jugendwerkhöfe fallen. Prozesskostenhilfe wurde nachträglich für beide Instanzen bewilligt.

Fundstelle: Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 12.02.2020, Az. 22 Ws_Reha 2/20

Die vom Bundestag am 24.10.2019 beschlossenen Gesetzesänderungen der Rehabilitierungsgesetze (vgl. Blogartikel vom 27.10.2019: Änderungen in den Rehabilitierungsgesetzen beschlossen), wurden mittlerweile vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 28.11.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Gesetzesänderungen traten daher am 29.11.2019 in Kraft.

Fundstelle: Bundesgesetzesblatt, Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42 (BGBl. 2019 I 1752)

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 06.08.2015 ausdrücklich festgestellt, dass ein DDR-Urteil auch dann aufgehoben werden muss, wenn die Gerichtsentscheidung unter Verstoß gegen wesentliche, rechtsstaatliche Verfahrensgarantien zustande gekommen ist. Das kann der Fall sein, wenn Rechte des Beschuldigten z. B. aus Art. 5, 6 EMRK oder § 136a StPO bei den Ermittlungen bzw. dem Gerichtsverfahren missachtet wurden. Gerade der Tatbestand des Rowdytums (§ 215 StGB-DDR) wurde oft gegen Demonstranten angewandt. Die Annahme politischer Verfolgung liegt bei diesem Tatbestand insbesondere bei Urteilen nahe, die im Rahmen von Justizkampagnen gegen politisch missliebige „westlich orientierte“ Jugendliche ergingen.

In dem vom Kammergericht behandelten Fall, war der damals 16 Jahre alte Betroffene für die angebliche Teilnahme an Ausschreitungen an dem Nationalfeiertag der DDR (Tag der Republik) am 07.10.1977 auf dem Berliner Alexanderplatz festgenommen und später wegen Rowdytums zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt worden. Bei dem Ereignis sollen laut den Auswertungen der Stasi Sprechchöre politischen Inhalts („Nieder mit der DDR“, „Honecker raus – Biermann rein“, „Mauer weg“, „Freiheit“, „Nieder mit dem Polizeistaat“, „Russen raus“), Fanlieder des Fußballvereins 1. FC Union Berlin und weniger politische Gesänge wie „Bullenschweine“, „Haut se haut se immer uff de Schnauze“ und „Nieder mit dem Bullenpack“ gerufen worden sein. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Treptow verurteilte den Betroffenen zu 6 Wochen Haftstrafe und 200 Mark Schadenersatz, weil er letztere mitgesungen haben soll.

In dem vorliegenden Fall ließ sich anhand der Unterlagen nachweisen, dass die Stasi Einfluss auf die Strafverfolgung ausgeübt hat. Das Strafrecht ist daher für sachfremde Zwecke instrumentalisiert worden. So wurde die Freiheit dem Antragsteller unter Verstoß gegen Art. 5 EMRK entzogen. Denn  die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls lagen auch nach dem damals geltenden DDR-Recht nicht vor. Damit war der Erlass des Haftbefehls willkürlich. Der Betroffen wurde zudem in seinem Recht auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. C EMRK) verletzt. Denn auch nach dem Verfahrensrecht der DDR hätte ihm damals ein Verteidiger bestellt werden müssen, was aber nicht geschehen ist. Stattdessen erhielt er lediglich einen Jugendbeistand.

Zudem wurde durch das Agieren der DDR-Sicherheitsorgane gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßen. Die Vernehmungsbeamten wendeten gegen den Antragsteller verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des heutigen § 136a StPO an. Unmittelbar vor der Vernehmung wurde der Betroffene geschlagen und zu Boden gestoßen. Während einer Vernehmung wurde er bedroht, an den Haaren gerissen und ist in einer Haltung mit verdrehten Armen angeschrien. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass alles nicht so schlimm sei und er in Kürze entlassen werden würde, wenn er ein Geständnis ablege. Bei einer weiteren Vernehmung in der Untersuchungshaftanstalt wurde er angeschrien und mit jahrelangem Wegsperren und möglichen Schwierigkeiten für seine Eltern bedroht. Er musste Liegestütze machen, bis er nach Wegreißen seines Arms mit dem Gesicht auf den Boden aufschlug. Bei den Vernehmungen sind dem Antragsteller ganze Aussageinhalte vorgegeben und zu Protokoll genommen worden.

Die verhängte Strafe von 6 Wochen Haft zeigt, deutet weiter darauf hin, dass die Verurteilung sachfremd motiviert war. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe mit Freiheitsentzug und der Zusatzstrafe (Zahlung von 200 Mark) lagen auch nach dem DDR-Recht nicht vor. Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Strafzumessungserwägungen. Es fehlt an jeglicher inhaltlichen Begründung nicht nur für die Wahl der Strafart, sondern auch für die Dauer der verhängten Haftstrafe, die das seinerzeit gesetzlich zulässige Höchstmaß von sechs Wochen ausschöpfte.

Das Kammergericht führt in dem Beschluss richtiger Weise aus: „Der den Gegenstand des Urteils bildende Tatvorwurf erscheint unter Berücksichtigung der Gesamtumstände konstruiert. Die Weichenstellungen für die (erwünschte) Verurteilung sind bereits bei der Sachverhaltsermittlung erfolgt, indem unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien ein Geständnis des Betroffenen herbeigeführt wurde.“ Die bewusste Missachtung der Beschuldigtenrechte deute zudem auf sachfremde Zwecke der Strafverfolgung hin.

Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 06.08.2015, Az. 4/2 Ws 109-110/14 REHA

Ein Rechtsanwalt kann sich einer (versuchten) Nötigung strafbar machen, wenn er sich für anwaltliche Mahnschreiben hergibt, ohne die geltend gemachte Prüfung überhaupt selbst geprüft zu haben. Im vom Bundesgerichtshof mit  Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13, entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Gewinnspieleintragungsdienstes einen Rechtsanwalt mit dem Entwurf von mehreren Mahnschreiben beauftragt. Im weiteren Verlauf verschickte der Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes selbstständig aber in Kenntnis des Rechtsanwaltes Abmahnschreiben an diverse Kunden. In den Schreiben wurde vom Anwalt behauptet, dass er mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen beauftragt worden sei und er sich vorbehalte, bei Ausbleiben der Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen Betrugsverdachts vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes und dem Rechtsanwalt aber vereinbart worden, dass eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen ebenso wie die Stellung von Strafanzeigen unterbleiben sollte. Aufgrund der versandten Mahnschreiben ging beim Inhaber des Gewinnspieleintragungsdienstes eine Summe in Höhe von zirka 860.000,00 € ein, von denen der Rechtsanwalt einen Anteil von mindestens 139.690,33 € erhielt. Der Bundesgerichtshof wertete das Verhalten des Rechtsanwalts als versuchte Nötigung uns verurteilte ihn damit zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Anwalt konnte sich auch nicht mit der fehlenden Kenntnis herausreden, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Denn es sei sozial unerträglich, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hat, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Gerade in Anbetracht der derzeit durch das Land schwappende Abmahnwelle dürfte die Entscheidung von hohem Interesse sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2013, Az. 1 StR 162/13; Pressemitteilung Nr. 200/2013

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