Der Bundesrat hat am 06.07.2012 dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (Drucksache: 350/12) zugestimmt. In Jugendstrafsachen wird damit in § 16a Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Möglichkeit zur Verhängung eines Jugendarrests neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (Warnschussarrest) eingeführt. Gleichzeitig wird das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht (§ 105 Abs. 3 S. 2 JGG) und das Institut der sogenannten Vorbewährung gesetzlich in §§ 61 bis 61b JGG niedergelegt. Der Bundestag hatte dem Gesetzesentwurf bereits am 14. Juni 2012 zugestimmt. Der Rechtsausschuss hatte nun dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen, da die neue Regelung zum Warnschussarrest überflüssig und rechtssystematisch verfehlt sei. Positive, erzieherische Wirkungen des Warnschussarrestes seien zudem erfahrungswissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende sei ebenfalls überflüssig, zumal die nun eingeführte Ungleichbehandlung von Jugendlichen (14 – 17 Jahre) und von Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) nicht zu rechtfertigen sei (vgl. Drucksache 350/1/12). Den Empfehlungen der Ausschüsse folgte der Bundesrat jedoch nicht.
Fundstelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 06.07.2012, Drucksache 350/12; Empfehlungen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Frauen und Jugend und des Finanzausschusses vom 25.06.2012, Drucksache 350/1/12