Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) hat mit Beschluss vom 30.10.2013, Az. 1 Ws 240/12, die Haftverschonung für den ehemaligen Schatzmeister der Brandenburger Grünen angeordnet. Das Landgericht Potsdam (LG Potsdam) hatte den Beschuldigten wegen Untreue in 261 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und in Haft nehmen lassen. Während des Gerichtsverfahrens war der Beschuldigte vom LG Potsdam dagegen von der Haft gegen Auflagen verschont worden. Gegen das Urteil des Landgerichts Potsdams hat der Beschuldigte Revision eingelegt. Das OLG Brandburg entschied nun, dass allein die Verhängung einer hohen Haftstrafe nicht ausreicht, um die einmal gewährte Haftverschonung wieder aufzuheben, denn bereits mit Zulassung der Anklage im August 2012 habe der Angeklagte aufgrund des erheblichen Umfangs der Vorwürfe mit der Verhängung einer hohen nicht bewährungsfähigen Strafe rechnen müssen, er ist aber allen Auflagen nachgekommen und hat sich dem Strafverfahren gestellt. Eine Fluchtgefahr besteht daher nicht, die Aufhebung der Haftverschonung kommt somit erst nach einer etwaigen Rechtskraft der Verurteilung in Frage.
Fundstellen: Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 1 Ws 240/12, Pressemitteilung vom 31.01.2013, Allgemeine Informationen zur Untersuchungshaft