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Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) und die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) wurden heute im Bundesgesetzblatt verkündet und sind damit rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft getreten. Dadurch soll die Anerkennung in der DDR erlittener Gesundheitsschäden erleichtert werden (vgl. Blogartikel vom 11.05.2026: Verordnungen zur leichteren Anerkennung von Gesundheitsschäden für rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und Zersetzungsmaßnahmen vom Bundesrat beschlossen). Mit den nun in Kraft getretenen Verordnungen sollen die Verfahren auf Beschädigtenversorgung (bzw. auf Gewährung der sozialen Ausgleichsleistungen nach dem SGB XIV) für die Betroffenen deutlich vereinfacht werden.

Fundstellen: Bundesgesetzblatt, Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzesVerordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Gesetzgeber hatte am 30.01.2025 beschlossen, dass die Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden für Opfer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und von Zersetzungsmaßnahmen in der DDR erleichtert wird. Die Einzelheiten sollten jeweils noch in entsprechenden Verordnungen geregelt werden (vgl. Blogartikel vom 24.01.2025: „Gesetzliche Änderungen der Rehabilitierung von DDR-Unrecht noch vor den Neuwahlen geplant“). Am 08.05.2026 wurden diese Verordnungen (zum StrRehaG, VwRehaG und HHG) jetzt vom Bundesrat beschlossen, so dass von einem baldigen Inkrafttreten auszugehen ist.

Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) sieht für Betreoffene, die mindestens 30 Tage zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten haben, eine Beweiserleichterung für diagnostizierte depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie posttraumatische Belastungsstörungen vor. Dasselbe gilt nach der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV) für Betroffene, die eine entsprechende Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz besitzen.

Für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen und Zwangsaussiedlungen wird in der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) geregelt, dass die Anerkennung von depressiven Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen erleichtert wird. Bei festgestellten Zersetzungsmaßnahmen wird darüber hinaus auch die Anerkennung von angst- oder furchtbezogenen Störungen sowie somatischen Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung vermutet.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung: „Bundesrat macht den Weg frei für die leichtere Anerkennung von Gesundheitsschäden“ vom 08.05.2026; Bundesrat,  Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates vom 08.05.2026 (mit weiteren Nachweisen zu den Bundesdrucksachen)

Die Bußgeldnorm der Berliner Corona-Eindämmungsverordnung für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, wurde vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20, einstweilen außer Kraft gesetzt.

Im Rahmen einer Folgenabwägung führt der Verfassungsgerichtshof in dem Beschluss aus, dass sich die Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auf (zu) unbestimmte Rechtsbegriffe in der Eindämmungsverordnung bezieht (nämlich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). Der Bürger könne nicht in ausreichender Weise erkennen, welche Handlungen oder Unterlassungen bußgeldbewehrt sind.

Diese mangelnde Erkenntnismöglichkeit kann gerade rechtstreue Bürgerinnen und Bürger veranlassen, sich in ihren Grundrechten noch weiter zu beschränken, als es erforderlich wäre, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Eine Bußgeldandrohung von bis zu 25.000 Euro entfaltet zusätzliche abschreckende Wirkung. Der vom Berliner Senat erlassene Bußgeldkatalog wurde zudem nicht angepasst, der Großteil der Tatbestände des Bußgeldkatalogs lässt sich nicht mehr in Einklang mit den mittlerweile gelockerten Corona-Verordnungen bringen.

Damit hat der Verfassungsgerichtshof zwar noch nicht darüber entschieden, ob die Bußgeldvorschrift auch verfassungswidrig ist. Es dürfte aber zu erwarten sein, dass auch im Hauptsachverfahren die Bußgeldvorschrift in der jetzigen Form (Stand 27.05.2020) keinen Bestand haben wird.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof von Berlin, Beschluss vom 20.05.2020, Az. VerfGH 81 A/20; Pressemitteilung vom 26.05.2020

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