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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, entschieden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer untersagen kann, den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account zu benutzen, um für den Streik einer Gewerkschaft in dem Betrieb aufzurufen. Der Arbeitgeber hatte in dem entschiedenen Fall die Nutzung des Intranets ausschließlich für dienstliche Zwecken gestattet. Der Arbeitnehmer, der auch Vorsitzender des Betriebsrates war, verschickte dennoch über das betriebliche Intranet einen Aufruf zum Warnstreik an alle Mitarbeiter. Dem Arbeitgeber steht dagegen nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Anspruch auf Unterlassung unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots des Betriebsrats zu. Allerdings kann sich der Arbeitgeber als Eigentümer des Intranets auf seinen allgemeinen Unterlassungsanspruch gegen den betroffenen Arbeitnehmer als Störer berufen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12, Pressemitteilung Nr. 62/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, ein Urteil zur Haftung des Betriebsrats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Betriebsrat hatte sich extern betriebswirtschaftlich über das Interessenausgleichsverfahren beraten lassen. Das Beratungsunternehmen verklagte nun den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, der Bundesgerichthof stellte demgegenüber nunmehr klar, dass der Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nur insoweit wirksam ist, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und das versprochene Entgelt marktüblich ist. Denn derartige durch den Betriebsrat verursachte Kosten hätte im Ergebnis der Arbeitgeber zu tragen, er müsste in diesem Fall den Betriebsrat von den Kosten freistellen. Dem Betriebsrat steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Kosten der Beratung erforderlich sind. Nur wenn ein Betriebsratsvorsitzender außerhalb dieser Grenzen gehandelt hat, kann er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht persönlich haftbar gemacht werden. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut verhandeln.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, Pressemitteilung Nr. 180/2012; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, die Betriebsratswahlen eines privaten Unternehmens für unwirksam erklärt, weil das das passive Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes missachtet worden war. In dem Betrieb des privaten Unternehmens waren auch 300 angestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Fälschlicher Weise hielt der Wahlvorstand diese Arbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen nicht für wählbar . Die dagegen erhobene Wahlanfechtung einer Gewerkschaft hatte nun Erfolg, denn nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in keinem Arbeitsverhältnis zum privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie in den Betrieb des Privatunternehmens eingegliedert sind. Nichts anderes gilt im Übrigen für Beamte, Soldaten und Auszubildende im öffentlichen Dienst (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, Pressemitteilung Nr. 58/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

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