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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, erneut festgestellt, dass es bei der Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag oder ein Werkvertrag vorliegt, auf die tatsächliche Durchführung eines Vertrages und nicht auf dessen Bezeichnung ankommt. Entscheidend sprechen demnach für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags die persönlich Abhängigkeit und die Weisungsgebundenheit eines Angestellten. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war der klagende Arbeitnehmer im Rahmen mehrerer Werkverträge für das Bayerische Landesamts für Denkmalpflege tätig. Auf der Dienststelle des Landesamtes verrichtete er seine Arbeit zu regelmäßigen Dienstzeiten und benutze deren Computer und EDV-System. Das spricht in dem konkreten Fall nach der Entscheidung des Gerichts und der Vorinstanzen im Rahmen einer Gesamtschau für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2013, 10 AZR 282/12, Pressemitteilung Nr. 55/13

Ein Leiharbeitnehmer kann sich unter Umständen erfolgreich beim entleihenden Unternehmen einklagen, wenn ihm von der Leiharbeitsfirma gekündigt wird. Das geht aus den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12 und des ursprünglichen Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12 hervor. Der dortige Kläger war über einen Werkvertrag bei einem entleihenden Betrieb tätig. Schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten im Wareneingang, in der Poststelle sowie mit Hausmeistertätigkeiten betraut. Ihm wurde nach zirka 4 Jahren von der Leiharbeitsfirma gekündigt. Dagegen erhob er Klage gegen den entleihenden und gegen den verleihenden Betrieb u. a. auf Schadensersatz und die Feststellung, dass ein  Arbeitsverhältnis zum entleihenden Betrieb, einer Tochterfirma des Bertelsmann-Konzerns, unbefristet fortbesteht. Die Leiharbeitsfirma verfügte nämlich über keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit). Der Kläger machte geltend, dass zudem kein wirksamer Werkvertrag vorgelegen habe, da er vollständig in die Betriebsorganisation des entleihenden Betriebes eingegliedert war. Die Ausübung des Weisungsrechts oblag zudem faktisch dem entleihenden Betrieb. Der Kläger erhielt in beiden Instanzen Recht, beide Gerichte gingen einer aufgrund einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Umstände folgend davon aus, dass unzulässige Leiharbeit vorgelegen habe. Entscheiden war, dass die Leiharbeitsfirma nicht über die notwendige Genehmigung verfügte, weshalb aufgrund gesetzlicher Fiktion davon auszugehen war, dass zwischen dem entleihenden Betrieb und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis entstanden ist. Der entleihende Betrieb muss den Arbeitnehmer nun weiter beschäftigen. Entscheidend ist dabei für die rechtliche Einordnung des Vertrages dessen Geschäftsinhalt und nicht die gewünschte Rechtsfolge oder die Bezeichnung des Vertrages, im Zweifelsfalle muss auf die tatsächliche Durchführung des Vertrages abgestellt werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2013, Az. 3 Sa 1749/12, Pressemitteilung vom 24.07.2013, Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 05.12.2012, Az. 6 Ca 1016/12

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