Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 07.01.2013, Az. 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12, die Verurteilung wegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Amtsgericht Tiergartens wegen der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung aufgehoben. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug gefahren ist, wobei ihn die Polizei mit dem Überwachungsgerät Policescan Speed geblitzt haben soll. Der Verteidiger hatte neben der Akteneinsicht in die Gerichtsakte auch Akteneinsicht in die Gebrauchsanweisung des Blitzers beantragt, um prüfen zu können, ob das Gerät ordnungsgemäß bei der Messung eingestellt und ob es entsprechend der von dem Hersteller vorgegebenen Weise verwendet und justiert worden sei. Das Amtsgericht Tiergarten kam dem nicht nach, worauf der Verteidiger beantragte, die Hauptverhandlung auszusetzen. Den Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, eine Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts sei zur Sachaufklärung nicht erforderlich, da es sich bei der Messung um ein standardisiertes Verfahren mit einem geeichten Gerät gehandelt habe. Außerdem bestünden Bedenken gegen eine Aushändigung der Bedienungsanleitung, da es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele und die Bedienungsanleitung nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei.
Das Kammergericht hat nun in dem Beschluss vom 07.01.2013 -unter Zitierung zahlreicher weiterer Gerichtsentscheidungen- eindeutig klargestellt, dass die Ablehnung des Amtsgerichts Tiergarten, die Bedienungsanleitung an den Verteidiger herauszugeben rechtswidrig war. Das gelte unabhängig davon, ob ein standardisiertes Messverfahren vorliege. Denn nur das Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts ermöglicht es ihm, die Polizeibeamten als Zeugen zu der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung zu befragen und die ordnungsgemäße Bedienung des Gerätes nachzuvollziehen und zu überprüfen. Die Bedienungsanleitung ist sogar dann, wenn sie sich noch nicht bei den Akten befindet, durch das Gericht anzufordern zu den Akten zu nehmen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Ein etwaiges Urheberrecht des Herstellers an der Bedienungsanleitung kann dem nicht entgegenstehen. Im zu entscheidenden Fall stellte die Nichtgewährung der Akteneinsicht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar, weshalb das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Amtsgericht Tiergarten zurückverweisen musste.
Fundstelle: Kammergericht, Beschluss vom 07.01.2013, Az. 3 Ws (B) 596/12 – 162 Ss 178/12