Das Amtsgericht Neukölln hat mit Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11, entschieden, dass auch für die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe anfällt. Das Gericht hob auf Erinnerung des Rechtsanwalts die Entscheidung des Rechtspflegers auf, der nur die reine Beratung vergüten wollte.
Zur Ehrenrettung des Rechtspflegers sei aber angemerkt, dass zum Teil sogar Lehrbücher, Kommentare und Gerichte fälschlicher Weise davon ausgehen, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Rechtsverfolgung im Sinne des Beratungshilfegesetzes (BerhG) sei. Nach § 1 BerhG wird Beratungshilfe u. a. als Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Daraus wird der teilweise der offensichtliche Fehlschluss gezogen, dass zur Rechtswahrnehmung auch ein tatsächlicher Anspruch des Bedürftigen gegeben sein müsse. Ein solches verkürztes Verständnis der Beratungshilferegelungen würde aber in keiner Weise den vom Verfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Angleichung der Stellung eines bedürftigen Rechtssuchenden an die eines bemittelten Mandanten gerecht, welche das Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 GG abgeleitet hat. Die anwaltliche Vertretung wird darüber hinaus im Rahmen der Beratungshilfe gem. § 2 BerhG grundsätzlich nur insoweit gewährt, wie diese als erforderlich anzusehen ist.
Umso erfreulicher ist die nun ergangene Entscheidung des Amtsgerichts Neuköllns. Das Gericht zitiert in der luziden Begründung des Beschlusses zunächst aus dem Kommentar von Armin Schoreit und Ingo-Michael Groß zum Beratungshilfegesetz und Prozesskostenhilfe (§ 1 Rn. 6) wie folgt: „Der Wahrnehmung von Rechten im Sinne zielstrebiger Interessenverfolgung mit juristischen Mitteln muss zwangsläufig die rechtliche Bewertung komplexer Lebenstatbestände bis zu dem Schluss auf die mehr oder weniger berechtigte Rechtsinhaberschaft vorausgehen.“
Danach führt das Amtsgericht Neukölln zutreffend aus: „Daraus folgt aber, dass die Beratung dazu führen kann, dem Rechtssuchenden klar zu machen, das es nichts gibt, was wahrzunehmen, zu fordern oder weiterzuverfolgen wäre. Wenn aber bereits die Beratung mit negativem Ausgang nützlich ist, um den Rechtssuchenden in die Lage zu versetzen, die Erfolgsaussichten seines Anliegens abzuschätzen, so muss dies erst recht gelten, wenn wenigstens eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung des Problems wie der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung erreicht werden konnte.“
Fundstelle: Amtsgericht Neukölln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 70 II RB 4725/11; Allgemeine Informationen zur Beratungshilfe