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Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern Berlins stehen höhere Gehälter zu, das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) mit den Urteilen vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, dem Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13 und dem Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, entschieden. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden vom Bezirksamt in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) mit einem entsprechendem Gehalt eingeordnet. Nach Ansicht der unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts hätten die Mitarbeiter aber in der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden müssen, weil sie selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringen. Betroffenen Mitarbeiter sollten möglichst bald die tarifvertraglich geschuldete Bezahlung einfordern, denn der Tarifvertrag sieht eine Ausschlussfrist in § 37 TV-L vor. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, Pressemitteilung Nr. 33/13

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2013, Az. 7 Sa 1182/12, laut der Pressemitteilung vom selben Tag entschieden, dass eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) dann unzulässig ist, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. In einem solchen Fall entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, der Arbeitnehmer kann sich also mit seinen Ansprüchen direkt an das entleihende Unternehmen wenden. Dieses kann ihn dann nicht einfach an die Leiharbeitsfirma verweisen. In einem solchen Fall können etliche vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und dem ursprünglichen Leiharbeitgeber als unwirksam anzusehen sein, weil sie wie z. B. die Befristung an Formvorschriften gebunden sind. Der Meinungsstand der Gerichte ist allerdings noch uneinheitlich, eine andere Kammer des Landgerichts Berlin-Brandenburg hatte noch am 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, entschieden, dass selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter nicht nur vorübergehend erfolge, kein Arbeitsverhältnis mit dem entleihenden Unternehmen zustande komme könne. Das gelte selbst dann wenn die Beschäftigung der Leiharbeiter auf Dauerarbeitsplätzen erfolge, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden seien. Beide Fälle betrafen Krankenhauspersonal. Eine Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht ist in diesem Meinungsstreit bisher noch nicht gefallen.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2013, Az. 15 Sa 1635/12, Urteil vom 16.10.2012, Az. 7 Sa 1182/12, Pressemitteilung Nr. 01/13, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit

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