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Außendienstmitarbeitern in den bezirklichen Ordnungsämtern Berlins stehen höhere Gehälter zu, das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LArbG Berlin-Brandenburg) mit den Urteilen vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, dem Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13 und dem Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, entschieden. Die Ordnungsamtsmitarbeiter wurden vom Bezirksamt in die Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) mit einem entsprechendem Gehalt eingeordnet. Nach Ansicht der unterschiedlichen Kammern des Landesarbeitsgerichts hätten die Mitarbeiter aber in der Entgeltgruppe 9 zugeordnet werden müssen, weil sie selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erbringen. Betroffenen Mitarbeiter sollten möglichst bald die tarifvertraglich geschuldete Bezahlung einfordern, denn der Tarifvertrag sieht eine Ausschlussfrist in § 37 TV-L vor. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.12.2013, Az. 10 Sa 1338/13, 10 Sa 1339/13, Urteil vom 19.12.2013, Az. 14 Sa 1245/13, Urteil vom 20.12.2013, Az. 12 Sa 1340/13, Pressemitteilung Nr. 33/13

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