Laut der Pressemitteilung vom 17.12.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundeswehr einem (wehrdienstleistenden) Soldaten rechtmäßig befehlen kann, die Haare abzuschneiden, wenn die Haare länger als der Hemdkragen sind. Das soll selbst dann rechtmäßig sein, wenn die Bundeswehr ihren Soldatinnen erlaubt, ihre Haare so lang zu tragen, wie es ihnen passt. Letzteres stelle -nach der Pressemitteilung des Gerichts- eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar. Das Gericht argumentiert damit, dass es angeblich eine Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und innerhalb der Bundeswehr gäbe, dass männliche Soldaten ihr Haar kurz und weibliche Soldatinnen ihr Haar lang zu tragen haben. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte hänge nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, dass Männer die Haare kurz und Frauen die Haare lang tragen. Mit dieser Entscheidung wird wohl eher etwas über die Erwartungshaltung der entscheidenden Richter ausgesagt als über die der Öffentlichkeit. Hoffentlich legt der ehemalige Wehrpflichtige gegen den Beschluss Verfassungsbeschwerde ein. Einen klareren nicht zu rechtfertigenden Grundrechtseingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit dürfte es wohl kaum geben. Das Argument des Bundesverwaltungsgericht, dass die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr gefährdet sei, wenn ein einziger Wehrdienstleistender längere Haare trägt, ist offensichtlich an den Haaren herbeigezogen.
Fundstellen: Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 17.12.2013, Az. BVerwG 1 WRB 2.12, BVerwG 1 WRB 3.12, Pressemitteilung Nr. 89/2013