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Wird eine Verständigung (sogenannter Deal) im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß protokolliert, so kann das Urteil erfolgreich mit der Revision angegriffen werden. In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war nicht protokolliert worden, dass der vorsitzende Richter den wesentlichen Inhalt der Gespräche über einen Deal mitgeteilt hatte. Im Hauptverhandlungsprotokoll war nur festgehalten worden, dass Gespräche über einen Deal in einer Verhandlungspause stattgefunden haben und dass der Vorsitzende deren Ergebnis bekannt gegeben hat. Das aber reicht nicht aus, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz des Verfahrens herzustellen (vgl. Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“ und Blogartikel vom 06.06.2013: „Grundsätze der Staatsanwaltschaft Berlin zum Deal“). Ein derartiges Urteil beruht auch regelmäßig auf dem Verfahrensfehler und muss daher aufgehoben werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12, 2 StR 47/13; Pressemitteilung Nr. 118/13

Wie ich im Artikel „Hundeführerschein in Berlin: Entwurf des neuen Hundegesetzes“  vom 13.05.2012 berichtet habe, plant der Senat eine neues Hundegesetz für Berlin zu entwerfen. Diesbezüglich sollen die Bürger im Rahmen des sogenannten „Bello-Dialogs“ stärker als bislang üblich beteiligt werden. Auf der entsprechenden Internetseite kann jeder Bürger einen Kommentar zu dem Gesetzesvorhaben abgeben und die bereits abgegebenen Kommentare einsehen. Auf der Kommentarseite sind bereits jetzt einige Hundert Kommentare nachzulesen. Es bleibt insoweit spannend zu sehen, ob die relativ rege Bürgerbeteiligung letztendlich auch produktiv in das Gesetz einfließen und zu einem besseren Hundegesetz führen wird. Eine Abschaffung der umstrittenen Rasseliste für angeblich gefährliche Hunderassen wäre zweifellos zu begrüßen.

Fundstellen:  Senatsverwaltung für Justiz und VerbraucherschutzInternetseite Bello-Dialog zum neuen Hundegesetz, Bello-Dialog-Kommentarseite

Das Verwaltungsgericht Berlin wird am 01.12.2011 darüber entscheiden, ob ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages besteht, die sich mit dem Thema Ufos und Außerirdische befassen. Der Kläger begehrt mit seiner Klage vorm Verwaltungsgericht Berlin insbesondere Einblick in die im November 2009 erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der Resolution A/33/426 der Vereinten Nationen zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“. Die Verhandlung findet um 11 Uhr in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin, im Saal 1103 statt. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Der Bundestag lehnte laut Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlin den Anspruch mit der Begründung ab, dass das Gesetz auf den Deutschen Bundestag keine Anwendung finde. Das IFG soll den Anspruch des Bürgers auf Zugang zu amtlichen Informationen sicherstellen. Danach hat jede Bundesbehörde grundsätzlich Auskunft über jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung zu erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Antrag auf Informationsgewährung  kann lediglich zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (vgl. § 3 IFG) oder zum Schutz personenbezogener Daten Dritter (§ 5 IFG) verweigert werden. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf zudem nur mit Zustimmung des Betroffenen gewährt werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist die Erhebung eines Widerspruchs und gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid die Verpflichtungsklage zulässig. Neben dem Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes bestehen diverse Informationsfreiheitsgesetzes der Bundesländer. In Berlin existiert das Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit (IFG Bln). Expliziter Zweck des Gesetzes ist dabei, durch ein unmfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Die Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft muss schriftlich begründet werden, in der Begründung hat die öffentliche Stelle grundsätzlich den Antragsteller über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren. Außerdem muss der ablehnende Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ergehen (vgl.  § 15 Abs. 5 IFG Bln). Das Thema der Gerichtsverhandlung hört sich zwar aufgrund ihrer Kuriosität interessant an, die Chancen des Klägers dürften aber begrenzt sein. Denn die Informationsfreiheitsgesetze sind auf Behörden anwendbar, bei Behörden handelt es sich nach § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfg) um jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Bundestag ist demgegenüber ein Verfassungsorgan, welches der Legislative zuzurechnen ist und gerade keinen Teil der Verwaltung darstellt, die zur Exekutive gehört.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 22.11.2011

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