Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Die Bundesregierung hat -wie bereits berichtet- einen Gesetzesentwurf  zur Änderung der Rehabilitierungsgesetze für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen. Danach sollen die Fristen zur Antragsstellung gestrichen und die Beweisführung erleichtert werden (vgl. Blogartikel vom 17.05.2019: „Bundesregierung will Fristen für Rehabilitierungsanträge für DDR-Unrecht streichen“). Aber was hat die Bundesregierung genau geplant? Die Antragsfristen sollen gestrichen werden, derzeit gilt eine Frist zur Antragstellung bis zum 31.12.2019. Das betrifft sowohl Anträge zur strafrechtlichen als auch zur beruflichen und verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung.

Weiterhin soll für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Anordnung eine Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, das Gericht diese Tatsache zugunsten des jeweiligen Antragstellers für festgestellt erachten können. In § 10 StrRehaG soll der folgende dritte Absatz eingefügt werden:

„Kann die Tatsache, dass eine Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, nicht festgestellt werden,


1. infolge der Lage, in die der Antragsteller durch die Unterbringung geraten ist,
oder
2. infolge des Umstandes, dass

a) Urkunden verloren gegangen sind,
b) Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder
c) die Vernehmung von Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Aussage stehen,

so kann das Gericht diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellt erachten.“

Es stellt in den Rehabilitierungsverfahren ein häufiges Problem dar, dass Unterlagen wie z. B. die ursprüngliche Jugendhilfeakte mittlerweile vernichtet wurden oder nicht mehr auffindbar sind. Teilweise werden von den Behörden sogar jetzt noch Unterlagen vernichtet („kassiert“), weil die Aufbewahrungsfristen abgelaufen seien und nicht in die entsprechende Archive überführt. Diese Änderung könnte daher vielen Betroffenen erheblich weiter helfen, wenn sie denn tatsächlich Gesetzeskraft erlangt.

Für Kinder von politisch Verfolgten Eltern, die ins Heim eingewiesen wurden, bleibt die Ausgangslage für eine Rehabilitierung schwierig (vgl. auch Blogartikel vom 17.06.2018: „War eine DDR-Heimeinweisung eines Kindes rechtsstaatswidrig bei politischer Verfolgung der Eltern?“). Für ehemalige Heimkinder von politisch verfolgten Eltern soll eine neue Regelung in § 18 StrRehaG eingeführt werden, damit die ehemaligen Heimkinder trotz negativer Rehabilitierungsentscheidung Unterstützungsleistungen von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge erhalten können. Eine selbstständige Rehabilitierung ist für die Betroffenen in dem Entwurf der Bundesregierung (anders als noch im Entwurf des Bundesrats vom 03.11.2017, BR-Drs. 642/17) nicht vorgesehen. Eine Gleichstellung von Kindern, die wegen der politischen Verfolgung der Eltern eine Heimunterbringung in der DDR erleiden mussten, mit anderen rehabilitierten Heimkindern ist also bedauerlicher Weise nicht vorgesehen. Die ehemaligen Heimkinder von politisch verfolgten Eltern hätten danach keinen Anspruch auf eine eigene Rehabilitierung. Sie könnten aber immerhin Unterstützungsleistungen bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge beantragen. Die rechtliche Position von ins Heim eingewiesenen Kindern politisch verfolgter Eltern bliebe also schwierig.

Weitere bekannte Schwachstellen der Rehabilitierungsgesetze werden dagegen von der Bundesregierung überhaupt nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 19.10.2018 beispielsweise darauf hingewiesen, dass u. a. keine Ausgleichsleistungen für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen vorgesehen sind, dass für verfolgte Schüler kaum Leistungen beanspruchen können, Opfer von Zwangsaussiedlungsmaßnahmen nicht ausreichend entschädigt werden,  die Verfolgungszeit für eine berufliche Benachteiligung mit mindestens drei Jahren viel zu lang angesetzt ist. Es bleibt nur zu hoffen, dass im Gesetzgebungsverfahren noch entsprechende Verbesserungen eingefügt werden können.

Fundstellen: Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, Informationsseite zum Gesetzgebungsvorhaben vom 15.05.2019; Bundesrat, Gesetzesentwurf vom 03.11.2017, BR-Drs. 642/17; Entschließung vom 19.10.2019, BR-Drs. 316/18

Wie ich im Artikel „Hundeführerschein in Berlin: Entwurf des neuen Hundegesetzes“  vom 13.05.2012 berichtet habe, plant der Senat eine neues Hundegesetz für Berlin zu entwerfen. Diesbezüglich sollen die Bürger im Rahmen des sogenannten „Bello-Dialogs“ stärker als bislang üblich beteiligt werden. Auf der entsprechenden Internetseite kann jeder Bürger einen Kommentar zu dem Gesetzesvorhaben abgeben und die bereits abgegebenen Kommentare einsehen. Auf der Kommentarseite sind bereits jetzt einige Hundert Kommentare nachzulesen. Es bleibt insoweit spannend zu sehen, ob die relativ rege Bürgerbeteiligung letztendlich auch produktiv in das Gesetz einfließen und zu einem besseren Hundegesetz führen wird. Eine Abschaffung der umstrittenen Rasseliste für angeblich gefährliche Hunderassen wäre zweifellos zu begrüßen.

Fundstellen:  Senatsverwaltung für Justiz und VerbraucherschutzInternetseite Bello-Dialog zum neuen Hundegesetz, Bello-Dialog-Kommentarseite

Der neu gebildete Berliner Senat hat in seinen Richtlinien zur beabsichtigten Regierungspolitik für die Legislaturperiode 2011 – 2016 eine Evaluierung und Weiterentwicklung des Berliner Hundegesetzes vorgesehen (unter XVIII. Gesundheit 7. Berlin, eine tierfreundliche Stadt). Wie u. a. der Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin zur Änderung des Berliner Hundegesetzes vom 10. April 2012 zu entnehmen war, werden derzeit vor allem folgende Änderungen diskutiert: Der Leinenzwang soll weiter ausgeweitet werden und für große Hunde wird der Erwerb eines Hundeführerscheins zum Führen eines nicht angeleinten Hundes vorgeschrieben. Der Führerschein soll ab einer Schulterhöhe des Hundes von 40 cm zur Pflicht für den Halter werden.

Dabei soll es einen theoretischen und ein praktischen Teil der Führerscheinprüfung geben. Zusätzlich soll nunmehr nach den Nutzungsrichtungen der Hunde und nicht mehr nach den umstrittenen Rasselisten differenziert werden. Halter von Hunden, deren Hunden danach ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeordnet wird, sollen insofern eine weitere spezielle praktische Prüfung absolvieren müssen.

Eine Abkehr von den Rasselisten dürfte in der Tat dringend geboten sein, zumal nachweislich die meisten problematischen Vorfälle in Berlin von Hunden verursacht werden, die wie z. B. der Schäferhund gar nicht auf den Rasselisten auftauchen (vgl. Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 17.01.2012). Ob aber eine Führerscheinpflicht für alle größeren Berliner Hunde eine praktikable und sinnvolle Lösung darstellt, darf allerdings bezweifelt werden. Ob ein solches Gesetz, welches faktisch zumindest anfangs vor allem den zu einer artgerechten Haltung notwendigen Auslauf der Tiere behindern dürfte, überhaupt verfassungsgemäß wäre, dürfte ebenfalls höchst fraglich sein. In Artikel 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin heißt es immerhin, dass Tiere als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen sind. Die Verweildauer von sogenannten gefährlichen Hunden, welche derzeit beinahe ausschließlich anhand fragwürdiger Rassekriterien bestimmt werden, beträgt im Tierheim bereits jetzt durchschnittlich 529 Tagen im Gegensatz zu den 149 Tagen bei anderen Hunden (vgl. Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski (FDP) vom 15.07.2011). Insofern bleibt der Gesetzeswortlaut des schließlich verabschiedeten Gesetzes abzuwarten.

Fundstelle: Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin -Änderung des Berliner Hundegesetzes- vom 10. April 2012; Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling; Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Zum Seitenanfang