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Immer wieder weigern sich die Jobcenter Kosten von selbstständigen Beziehern von Hartz IV anzuerkennen, die aufstockende Leistungen erhalten. Ein Hauptproblem ist dabei, dass die sozialrechtliche Sichtweise von den steuerrechtlichen Vorschriften abgekoppelt ist. Es kann also durchaus sein, dass Betriebsausgaben steuerrechtlich als Kosten anerkannt werden, während sie sozialrechtlich nicht geltend gemacht werden können. Nun hat das Bundessozialgericht einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt und klargestellt, dass grundsätzlich auch Leasingraten für ein Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse neben dem Pauschbetrag angesetzt werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Einkünften des Hilfsbedürftigen 400,00 € nicht übersteigen. Entscheidend ist -wie so oft- eine Einzelfallprüfung. Bei den Fahrtkosten soll man allerdings zwischen den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und weiteren darüber hinausgehenden Fahrten differenzieren müssen, nur letztere sollen (sozialrechtlich) als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein. Handykosten sollen nach der Entscheidung bereits von der Erwerbstätigenpauschale umfasst sein.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R, Pressemitteilung Nr. 14/14

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens Selbstständiger, die mit Hartz IV aufstocken müssen, vorgenommen werden darf, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden.  Zwar ist grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen, eine jahresbezogene Betrachtung kann aber bei sehr unregelmäßigen Einnahmen erforderlich sein. Die Gesamteinkünfte werden in einem solchen Fall monatlich nur zu einem Zwölftel statt zu einem Sechstel berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden die Einkünfte auf mehr Monate verteilt, was in einzelnen Monaten dann durchaus auch zu niedrigeren Sozialleistungen führen kann.

Fundstellen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, Pressemitteilung Nr. 4/2013 vom 05.02.2013

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