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Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt.  Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unerlaubter Diskriminierungen geltend machen. Dabei sind aber zwingend die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Außergerichtlich muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (vgl. § 15 Abs. 4 GG). Diese Frist verstößt laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.03.2012, Az. 8 AZT 160/11, nicht gegen höherrangiges Recht und muss daher beachtet werden. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine angebliche Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen Behinderung, dieser hat seine Ansprüche aber nicht innerhalb der 2 Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens schriftlich geltend gemacht sondern erst einige Tage danach. Seine Klage wurde deshalb vom BAG abgewiesen.

Wurde die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung eingehalten, muss zudem danach innerhalb von 3 Monaten Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (vgl. § 61b ArbGG). Dabei können grundsätzlich Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu Entschädigungsansprüchen nach dem AGG führen.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11, Pressemitteilung 21/12; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

Auch 2011 wurden zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II von den Berliner Jobcentern mit der Begründung zum Umzug aufgefordert, dass deren Wohnkosten unangemessen hoch seien. Die Berliner Jobcenter richten sich dabei zumeist nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen). Danach soll für einen 2-Personen-Haushalt beispielsweise eine maximale Bruttowarmmiete von 444,00 € angemessen sein. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sind dabei bereits Bestandteil der Bruttowarmmiete. Das Jobcenter übernimmt bei einem Überschreiten der Richtwerte die Miete regelmäßig nicht länger als 6 Monate, danach fordert es die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf, die Wohnung zur Kostenreduzierung zu wechseln. Die Mietkosten werden dann regelmäßig nur noch in Höhe der Richtwerte der AV-Wohnen übernommen, was zur Folge haben kann, dass es den betroffenen Arbeitslosengeldempfängern an den nötigen Mitteln fehlt, die laufende Miete zu begleichen. In der Folge kann entsprechend zur Anhäufung von Mietschulden und dem Ausspruch von Kündigungen durch die Vermieter wegen Zahlungsverzuges kommen. Gerade die folgenden Räumungsklagen können für die bedürftigen Mieter dann durchaus äußerst kostspielig enden. Daran hat selbst das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, nichts Grundlegendes ändern können, darin stellte das Bundessozialgericht fest, dass hinsichtlich der Richtwerte der AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zu deren Berechnung nicht erkennbar sei. Zudem sei die AV-Wohnen als Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die betroffenen Arbeitslosen ohnehin nicht rechtsverbindlich (vgl. „Sozialrechtliche Bilanz 2011“ vom 17.01.2012).

Laut der Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Elke Breitenbach und Frau Kathrin Lompscher (beide „Die Linke“), vom 23.01.2012 erhielten in Berlin im Jahr 2011 durchschnittlich 99.148 Bedarfsgemeinschaften Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) oberhalb der Richtwerte der Ausführungsvorschrift Wohnen (AV-Wohnen). Die meisten davon leben im Bezirk Mitte (14.027). Zu bedenken ist dabei, dass einer Bedarfsgemeinschaft zahlreiche Personen angehören können. Von den 99.148 Bedarfsgemeinschaften wurden 2011 insgesamt 65.511 aufgefordert die Wohnungskosten zu senken. Die Zahl der Zwangsumzüge stieg von 428 im Jahr 2009 auf 1.313 im Jahr 2011. Dabei werden allerdings nur die Umzüge innerhalb eines Bezirks erfasst, nicht die Umzüge über die Bezirksgrenzen hinaus. Die tatsächliche Anzahl der Zwangsumzüge dürfte daher noch deutlich höher liegen. Das erstaunt auch kau, da die Richtwerte seit 2005 trotz steigender Mieten kaum angepasst wurden. Die Senatsverwaltung hat nun immerhin angekündigt, im ersten Halbjahr 2012 eine rechtsverbindliche Rechtsverordnung zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Wohnkosten zu beschließen.

Fundstellen: Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage vom 23.01.2012, Drucksache Nr. 17/10149; Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10.02.2009; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen (1998 – 09/2006) Abhörmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren, diese wurden vom BfV verdächtigt, Mitglieder bzw. Unterstützer der zur linksautonomen Szene gerechneten „militanten gruppe“ gewesen zu sein (vgl. „Terminhinweis: Geheimdienstliche Ausforschung u. a. einer Anwaltskanzlei“ vom 24.02.2012). Neben Telefonaten wurden von den Verfassungsschutzbeamten auch E-Mails und Postsendungen mitgelesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun mit mehreren Urteilen vom 01.03.2012, Az. VG A 391.08 u.a., entschieden, dass es sich bei allen Maßnahmen um rechtswidrige Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit der Betroffenen gehandelt hat. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis werden gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert, diese Grundrechte gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, Rn. 64 ff. mwN). Art. 10 GG schützt dabei die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hätten laut Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlins hinsichtlich des vom BfV geäußerten Tatverdachts von Anfang an nicht vorgelegen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 01.03.2012, Nr. 9/2012; Urteile vom 01.03.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11, zwar entschieden, dass die Vermietung von Nachbarswohnungen an Feriengäste und Touristen in einem Mietshaus nicht schon für sich genommen einen Mietmangel für die übrigen Mieter darstellen muss. Die Vermietung der Mietwohnungen als Ferienwohnungen kann aber als Mietmangel angesehen werden, wenn es dadurch zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt. Der Entscheidung waren die Urteile des Amtsgericht Mitte vom 7. April 2010, Az. 15 C 63/09, und des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011, Az. 63 S 240/10 vorangegangen, welche der BGH mit Urteil vom 29.02.2012 aufhob. Das Landgericht Berlin muss nun erneut entscheiden. Dabei wird es laut des Urteils des BGHs vorallem darauf ankommen, ob die Vermietung der Wohnungen an die Touristen zu stärkeren, nicht mehr als sozial adäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungen der übrigen Mieter geführt hat. Die Darlegungslast trägt der Mieter insofern, als er bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen den konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen muss. Eine Beschreibung, die die Art, die Tageszeiten, die Zeitdauer und die ungefähre Frequenz der Beeinträchtigungen angibt, ist dabei grundsätzlich ausreichend. Bei dem verhandelten Fall ging es um Wohnungen in Berlin-Mitte, dort tritt seit einiger Zeit vermehrt das Problem auf, dass Mietwohnungen als Ferienwohnungen an Touristen und Kurzurlauber statt an Mieter, die dort langfristig zu wohnen beabsichtigen, vermietet werden. Deshalb kann es durch Partygeräusche, Musik, Lärm, Müll usw. zu Belästigungen der verbliebenen Mieter kommen. Daher hat das Bezirksamt von Berlin-Mitte bereits vergeblich versucht, die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen zu untersage (vgl. „Berlin Mitte: Nutzungsuntersagung von Wohnungen als Ferienwohnungen gescheitert“ vom 26.01.2012).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 23.02.2012, Nr. 28/2012; Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11

Das Verwaltungsgericht Berlin wird am Mittwoch, den 1. März 2012, 10.00 Uhr in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 1202, darüber entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen Abhörmaßnahmen gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwachte von November 1998 bis Oktober 2006 offenbar vor allem linke Aktivisten in Berlin mit der Begründung, dass diese Mitglieder oder Unterstützer der damals angeblich agierenden „militanten gruppe“ gewesen seien. Bereits mit Beschluss vom 11.03.2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) feststellen, dass die zahlreichen vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten, verdeckten Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden von Juli 2001 – März 2005 rechtswidrig waren. Die entsprechenden Beschlüsse wurden nachträglich aufgehoben. Das vom BGH entschiedene Verfahren betraf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die aufgrund von angeblichen Erkenntnissen des BfV überhaupt erst eingeleitet worden waren. Der BGH stellte in dem Beschluss vom 11.03.2010, Az. STB 16/09, unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer vorgelegen habe. Ausreichend wäre bereits der einfache Tatverdacht gewesen, bei dem den Ermittlungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird, selbst dieser lag laut dem Beschluss vom 11.03.2010 zu keinem Zeitpunkt vor. Der BGH führte darin wortwörtlich aus (Rn. 21): „Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 – und damit bereits etwa drei Jahre – operative Maßnahmen durchgeführt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse über deren politische Orientierung hinausgeht.“ In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird nun darüber entschieden, ob auch die Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes rechtswidrig waren. Nebenbei sei der Hinweis erlaubt, dass in Spanien der weltbekannte Ermittlungsrichter Baltasar Garzón mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009, vom obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) u. a. mit 11 Jahren Berufsverbot dafür bestraft wurde, dass er rechtswidrig Telefonate von Beschuldigten mit ihren Verteidigern abhören ließ. Das Verwaltungsgericht Berlin würde gegebenen Falls -ebenso wie der BGH- hingegen lediglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen feststellen.

Fundstellen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Pressemitteilung des Republikanischen Anwaltsvereins vom 24.02.2012; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. StB 16/09; Tribunal Supremo, Sala de lo Penal, Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009

Kurioses ereignete sich laut Pressemitteilung des Kammergerichts vom 17.02.2012 am Landgericht Berlin. Gegen Jörg Kachelmann wurde in einem Prozess gegen einen Befürworter der sogenannten „Chemtrail-Theorie“ ein Versäumnisurteil erlassen, Kachelmann hatte den Befürworter anscheinend scharf per E-Mail kritisiert. Das Versäumnisurteil wurde erlassen, weil Kachelmanns Rechtsanwalt keine Vollmachturkunde in der Hauptverhandlung vorweisen konnte. Nach § 80 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine Vollmachturkunde schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht werden.  Wenn ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftritt, wird das aber nur geprüft, wenn das Fehlen der Vollmacht vom Gegner gerügt wird (vgl. § 88 ZPO). Gegen das Versäumnisurteil kann aber noch Einspruch eingelegt werden, es ist daher davon auszugehen, dass eine materielle Entscheidung nach Einspruchseinlegung noch ergehen wird.

Fundstellen: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 17.02.2012; Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.02.2012, Az. 22 O 376/11

Der Bezirk Mitte von Berlin ist mit der Untersagung der Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen zunächst gescheitert. Der Antrag der Wohnungseigentümerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid des Bezirksamtes hatte beim Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Das Gericht entschied im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23.01.2012, Az. VG 19 L 294.11, dass das private Suspensivinteresse der Wohnungseigentümerin das dargetane besondere öffentliche Vollzugsinteresse des Bezirks überwiege, weil die Versagungsverfügung aller Vorrausssicht nach sowohl formell als auch materiell rechtswidrig sei. Eine endgültige Entscheidung ist damit allerdings noch nicht getroffen, diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2012, Az. VG 19 L 294.11

Herr Prof. Dr. Claudius Ohder hat eine neue Studie über Intensivtäter in Berlin veröffentlicht. Der Verfasser ist Professur für Kriminologie an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin (HWR Berlin). Intensivtäter werden in Berlin wie folgt definiert: „Intensivtäter sind Straftäter, die verdächtig sind, entweder den Rechtsfrieden besonders störende Straftaten, wie z.B. Raub, Rohheits- und / oder Eigentumsdelikte in besonderen Fällen, begangen zu haben oder innerhalb eines Jahres in mindestens zehn Fällen Straftaten von einigem Gewicht begangen zu haben und bei denen die Gefahr einer sich verfestigenden kriminellen Karriere besteht.“ Der Verfasser hatte bereits im Jahr 2006 den ersten Teil einer analysierenden Beschreibung des Intensivtäterproblems in Berlin anhand der staatsanwaltlichen Akten veröffentlicht (vgl. „Intensivtäter – Teil I – Ergebnisse der Analyse von „Intensivtäterakten“ der Staatsanwaltschaft Berlin“). Dabei ging es dem Autor darum, „Erkenntnisse zu den biographischen und sozialen Hintergründen dieser Straftätergruppe sowie den Kriminalisierungsprozessen zu gewinnen.“ Im Jahr 2008 folgte der zweite Teil der Studie, dieses Mal wurde die eigene Sichtweise der Intensivtäter anhand von Interviews mit 27 jugendlichen Delinquenten beleuchtet. Außerdem wurde der gesamte Schulverlauf der sogenannten Intensivtäter in diesem Teil der Studie berücksichtigt (vgl. „Intensivtäter in Berlin – Teil II – Ergebnisse der Befragung von „Intensivtätern“ sowie der Auswertung ihrer Schulakten“). Nunmehr liegt Teil III der Studie im Volltext vor, darin werden die Haftverläufe von 30 jugendlichen Tätern, die wegen schwerer Jugendgewaltdelikte zu Jugendstrafen verurteilt worden sind, mit Hilfe von Interviews und der Analyse der Strafvollstreckungsakten untersucht (vgl. „Intensivtäter in Berlin – Teil III – Haftverläufe und Ausblicke auf die Legalbewährung junger Mehrfachtäter“). Der Verfasser wollte ursprünglich die Jugendlichen in ihrer Bewährungszeit begleiten, die Strafen der meisten Inhaftierten wurden jedoch nicht nach einer gewissen Haftverbüßungsdauer zur Bewährung ausgesetzt. Die meisten Intensivtäter mussten die ihre Haft komplett verbüßen. Daher wird in dem dritten Teil der Studie nun die Entwicklung im Jugendstrafvollzug nachgezeichnet. Die Studie arbeitet dabei als zentrale Ergebnisse eine Reihe von systematischen, konzeptionellen und operativen Problemen heraus, an denen angesetzt werden kann, um die Perspektive auf ein zukünftig, straffreies Leben der jugendlichen Delinquenten zu verbessern. Die Untersuchungshaft sollte nach der Studie z. B. möglichst kurz gehalten werden. Der ausländerrechtliche Status der Jugendlichen sollte nicht ungeklärt bleiben, Subkulturen der Gefangenen können nach der Studie neben negativen auch entlastende Funktionen haben. Von der Jugendvollzugsanstalt verhängte Sanktionen können darüber hinaus kontraproduktiv wirken, insbesondere dann wenn die Inhaftierten dadurch von Vollzuglockerungen ausgeschlossen werden. Das Handyverbot in der Vollzugsanstalt behindert die stabile Entwicklung der Jugendlichen, da diese von ihren sozialen Netzwerken ausgeschlossen werden. Eine vorhandene Drogenproblematik werde zudem nicht ausreichend beachtet.

Fundstellen: „Intensivtäter in Berlin- Teil III – Haftverläufe und Ausblicke auf die Legalbewährung junger Mehrfachtäter“ von Prof. Dr. Claudius Ohder, Berlin 2012; „Intensivtäter in Berlin – Teil II – Ergebnisse der Befragung von „Intensivtätern“ sowie der Auswertung ihrer Schulakten“  von Prof. Dr. Claudius Ohder, Berlin 2008; „Intensivtäter – Teil I – Ergebnisse der Analyse von „Intensivtäterakten“ der Staatsanwaltschaft Berlin“ von Prof. Dr. Claudius Ohder, Berlin 2006; alle Studien abrufbar über die Website www.berlin-gegen-gewalt.de

Das größte Sozialgericht Deutschlands, das Sozialgericht Berlin, hat am 11.01.2012 Bilanz über das vergangene Jahr 2011 gezogen. 2011 gingen dort (im 12 Minuten Takt) insgesamt 43.832 neue Verfahren ein, damit ist ein geringer Rückgang im Vergleich zum Jahr 2010 zu verzeichnen. 30732 Klagen waren dabei dem Komplex „Hartz IV“ zuzurechnen. (vgl. Graphik). Die Hartz-IV-Verfahren machen einen Anteil von zirka 70 % der gesamten Verfahren aus (vgl. Graphik). Im Vergleich zum Jahr 2004 ist die Anzahl der jährlich eingereichten Klagen und Verfahren um 24235 Verfahren gestiegen (vgl. Graphik). Die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin führt insoweit aus: „Kein Kläger bläst zum Sturm auf unser Sozialsystem. Kaum einer prozessiert aus Prinzip.“ Die vier Hauptursachen der Klagen seien vielmehr folgende: Kosten der Unterkunft, Anrechnung von Einkommen auf Leistungen, Leistungskürzungen aufgrund von Sanktionen und die Verletzung gesetzlicher Bearbeitungsfristen durch die Jobcenter. Gerade bei den Unterkunftskosten entzündet sich oft der Rechtsstreit an der Tabelle der Jobcenter nach der Verwaltungsvorschrift „AV-Wohnen“, denn diese hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R, für rechtswidrig erklärt. Neue rechtmäßige Mietgrenzwerte sind aber  seitdem (in Berlin) vom Gesetzgeber nicht festgelegt worden. Die Erfolgsquote der Verfahren beim Sozialgericht blieb auch 2011 bei 54 % unverändert hoch. Ein Verfahren dauert beim Sozialgericht Berlin durchschnittlich 12 Monate. Dennoch ist ein Aktenstau von 40.210 unerledigter Verfahren mittlerweile angefallen (vgl. Graphik).

Bedenkt man, dass auch viele Widerspruchsverfahren Erfolg haben, dann ist die hohe Erfolgsquote ebenso beachtlich wie die Fehleranfälligkeit von Bescheiden der Agentur für Arbeit bzw. der Jobcenter. Bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer hat das Sozialgericht allerdings offensichtlich die vielen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mitgerechnet, die sich nach wenigen Tagen bzw. Wochen erledigen, welche den Durchschnitt deutlich gedrückt haben dürften. Insgesamt kann es sich durchaus lohnen, seinen Bescheid fachkundig überprüfen zu lassen.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Presseerklärung vom 11.01.2012; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, entschieden, dass die gegenüber einem als Chemisch-Technischer Assistent angestellten Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Pharmaunternehmens wirksam war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen dessen HIV-Infektion gekündigt. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit und wurde bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigungszahlung nach dem  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beides lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine HIV-Infektion sei keine Behinderung im Rechtssinne, die bei entsprechender Diskriminierung eine Entschädigungszahlung auslöse, der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wiederum greife erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 13. Januar 2012, Az.  6 Sa 2159/11, ab. Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin an. Danach konnte die Kündigung nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten Anwendung finde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag aber nach Meinung des LAG nicht vor. Einem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.  Ob die Kündigung wegen einer Infektion mit dem HI-Virus eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG darstellt, ließ das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht dahinstehen, da ein etwaige Diskriminierung zumindest „wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt“ sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11, Presseerklärung vom 13.01.2012; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, Presseerkärung vom 05.08.2011; Allgemeine Informationen zum  Kündigungsschutz, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, entschieden, dass die gegenüber einem als Chemisch-Technischer Assistent angestellten Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Pharmaunternehmens wirksam war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen dessen HIV-Infektion gekündigt. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit und wurde bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigungszahlung nach dem  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beides lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine HIV-Infektion sei keine Behinderung im Rechtssinne, die bei entsprechender Diskriminierung eine Entschädigungszahlung auslöse, der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wiederum greife erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 13. Januar 2012, Az.  6 Sa 2159/11, ab. Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin an. Danach konnte die Kündigung nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten Anwendung finde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag aber nach Meinung des LAG nicht vor. Einem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.  Ob die Kündigung wegen einer Infektion mit dem HI-Virus eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG darstellt, ließ das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht dahinstehen, da ein etwaige Diskriminierung zumindest „wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt“ sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11, Presseerklärung vom 13.01.2012; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, Presseerkärung vom 05.08.2011; Allgemeine Informationen zum  Kündigungsschutz, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Bekanntlich hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10, entschieden, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) nicht tariffähig war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011). Die CGZP hatte mit der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen, die u. a. vom Grundsatz des Equal-Pay (gleicher Lohn) und Equal-Treatment  (Gleichbehandlung) für Leiharbeitnehmer zu deren Ungunsten abwichen. Laut Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.01.2012 hatte der Rechtsnachfolger des AMP dort Klage auf Feststellung eingereicht, dass sämtliche seit dem 24. Februar 2003 abgeschlossenen Tarifverträge der AMP rechtswirksam seien. Diese Klage hat das Arbeitsgericht Berlin nunmehr mit Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, als unzulässig abgewiesen. Weil die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, ist eine endgültige Entscheidung allerdings in der Sache nicht gefallen. Es spricht zwar vieles dafür, dass die geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und die Leiharbeiter u. a. den Differenzbetrag zum höheren Lohn vergleichbarer, fest angestellter Arbeitnehmer einklagen können. Die Leiharbeitnehmer müssen aber im Zweifel auch weiterhin die Unwirksamkeit des jeweiligen Tarifvertrags in einem Rechtsstreit vortragen und belegen.

Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28. November 2011, Az. 55 Ca 5022/11, Presseerklärung vom 10.01.2012; Blogartikel vom 04.10.2011, Allgemeine Informationen zur Leiharbeit und zum Tarifrecht

Einige befristete Verträge von Mitarbeitern beim Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit sind unwirksam. Allerdings müssen die Betroffenen die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages Klage eingereicht haben bzw. einreichen, vgl. § 17 S. 1 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits mit Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit sich zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sogenannten haushaltsrechtlichen Befristung berufen kann. Die Bundesarbeitsagentur hatte die Befristungen einiger Arbeitsverträge auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Das BAG kommt aufgrund einer systematische Betrachtung und einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung von Art. 3, 12 GG (Gleichheitssatz und Berufsfreiheit)  zu dem Ergebnis, dass sich die Agentur für Arbeit nicht auf die haushaltsrechtliche Befristung berufen kann, denn „zum einen ist der Haushaltsplan nicht Gegenstand eines demokratisch legitimierten Haushaltsgesetzes; zum anderen fungiert die Beklagte in einer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und als Arbeitgeber“ (Rn. 32). Auch ein etwaiger nur vorübergehender betrieblicher Bedarf kann die Befristung nicht rechtfertigen. Zur Wirksamkeit der Befristung müsste der von der Bundesagentur selbst aufgestellte Haushaltsplan zumindest die Haushaltsmittel mit einer konkreten Sachregelung und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung aufführen. „Der Haushaltsplan selbst muss erkennen lassen, für welche Aufgaben die Haushaltsmittel bereitgestellt werden und dass diese Aufgaben nicht zeitlich unbegrenzt, sondern nur vorübergehend anfallen.“ (Rn. 23) Da das nicht der Fall war, war die Befristung rechtsunwirksam und der Arbeitsvertrag galt als auf unbefristete Zeit geschlossen.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.03.2011, Az. 7 AZR 728/09, Allgemeine Informationen zum Befristungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 2 StR 509/10, ein Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln) aufgehoben, das LG Köln hatte ein von der Polizei abgehörte Selbstgespräch des Angeklagten zu dessen Überführung rechtswidrig verwertet. Der Angeklagte war vom LG Köln zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden. Nach den Ausführungen in der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs stand der Verurteilung ein aus der Verfassung abgeleitetes absolutes Verwertungsverbot entgegen. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG schützen den Kernbereich der Persönlichkeit.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 14. September 1989, Az. 2 BvR 1062/87, entschieden, dass tagebuchähnliche Aufzeichnungen eines Beschuldigten unter Umständen im Strafverfahren als Beweismittel ausscheiden können. Im konkreten Fall war die Verwertung des Tagebuchs als Beweismittel jedoch verfassungsgemäß, das Bundesverfassungsgericht konnte eine Verfassungswidrigkeit wegen Stimmgleichheit nicht feststellen, denn vier Verfassungsrichter stimmten für ein Verwertungsverbot, vier dagegen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt aber grundsätzlich einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist, da der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen, eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt. Tagebuchaufzeichnungen können nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtssphäre des Verfassers allerdings hinausweisen und Belange der Allgemeinheit berühren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 2 BvR 219/08). Das Bundesverfassungsgericht führte in dem Beschluss vom 03.03.2004, Az. 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Rn. 137, zum großen Lauschangriff aus: „Aufzeichnungen oder Äußerungen im Zwiegespräch, die zum Beispiel ausschließlich innere Eindrücke und Gefühle wiedergeben und keine Hinweise auf konkrete Straftaten enthalten, gewinnen nicht schon dadurch einen Gemeinschaftsbezug, dass sie Ursachen oder Beweggründe eines strafbaren Verhaltens freizulegen vermögen. Ein hinreichender Sozialbezug besteht demgegenüber bei Äußerungen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Straftat beziehen.“ Nur insoweit nimmt das Bundesverfassungsgericht dann regelmäßig doch eine Interessenabwägung vor.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05, entschieden, dass Selbstgespräche unter Umständen nicht verwertet werden können. Der damalige Angeklagte war bei einem Klinikaufenthalt in seinem Einzelzimmer abgehört wurden, wobei dessen Selbstgespräche waren minutiös aufgezeichnet worden waren. Die Verwertung schied wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Strafprozessordnung (§ 100c StPO) aus, weil das damals geführte Selbstgespräch dem durch Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen war. Der Bundesgerichtshof nahm damals eine Abwägung vor, die im Ergebnis zu einem absoluten Verwertungsverbot führte. Maßgebend war, dass es sich um ein aufgrund einer staatlichen Überwachungsmaßnahme aufgezeichnetes Selbstgespräch handelte,  es in einem hier von Art. 13 GG geschützten Wohnraum geführt wurde und dessen Inhalt in Bezug auf den Tatvorwurf interpretationsbedürftig war. Entscheidend war somit u. a. dass auch das Krankenzimmer in den Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) zugerechnet wurde. Danach hat das das Selbstgespräch ausschließlich höchstpersönlichen Charakter und berührt aus sich heraus nicht die Sphäre anderer oder der Gemeinschaft.

Diese Rechtsprechung scheint sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner aktuellen Entscheidung fortzusetzen, die Begründung des Urteils wurde allerdings noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung geht aber bereits hervor, dass der BGH daran festhält, dass nicht jedes Selbstgespräch einem Verwertungsverbot unterliegt. Maßgebend für das Vorliegen eines Verwertungsverbots sei, dass die Äußerungen nichtöffentlich und ohne kommunikativen Bezug getätigt wurden. Zudem muss Unbewusstheit der verbalen Äußerung möglich sein und die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken anzunehmen sein. Weiteres Kriterium ist laut BGH die „Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines Gedankenflusses“. Liegen diese Kriterien vor, so soll ein absolutes Verwertungsgebot des Selbstgesprächs auch außerhalb des besonderen Schutzbereichs der eigenen Wohnung gegeben sein.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 2 StR 509/10; Urteil vom 10.08.2005, Az. 1 StR 140/05, Presseerklärung vom 22.12.2011; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. September 1989, Az. 2 BvR 1062/87;  Beschluss vom 03.03.2004, Az. 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 2 BvR 219/08

Eine Berliner Supermarktkette hat beim Verwaltungsgericht Berlin Feststellungsklage gegen das Landesamt für Arbeitsschutz des Landes Berlins eingereicht. Die Supermarktkette begehrte die Feststellung, dass  das Landesamt für Arbeitsschutz nicht von der Supermarktkette verlangen dürfe, die Samstagsöffnungszeiten und die Öffnungszeiten vor Wochenfeiertagen der Berliner Filialen so zu gestalten, dass Kundenbedienung und notwendige Tagesabschlussarbeiten bis 24:00 Uhr erledigt sein müssen. Hintergrund der Klage war, dass die Supermarktkette u. a. an Samstagen bis 24:00 Uhr die Läden geöffnet halten wollte. Das Personal sollte danach noch die Kassenabschluss- und Aufräumarbeiten des Ladens erledigen, was zirka eine halbe Stunde in Anspruch nimmt. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 30.11.2011, Az. VG 35 K 388.09, ab.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in § 9, dass Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Zweck der Regelung ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Zudem lässt sich aus Art. 140 Grundgesetz (GG) und  Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) der verfassungsrechtliche Schutzauftrag entnehmen, die typische werktätige Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen ruhen zu lassen. Gem. § 3 des Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG)  dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach 24:00 Uhr an Samstagen und vor Feiertagen stellt nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 ArbZG eine Ordnungswidrigkeit dar, die  mit Geldbußen sanktioniert werden kann.

Die Supermarktkette stützt sich im Wesentlichen auf die Ausnahmereglung im Berliner Ladenöffnungsgesetz, wonach eine Arbeitszeit von weiteren 30 Minuten in Ausnahmefällen zulässig sein kann und auf den  Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV). Dem folgt das Verwaltungsgericht nicht, zwar dürfen bei Ladenschluss anwesende Kundinnen und Kunden noch bedient werden, eine generelle Erlaubnis zur Erledigung von Tagesabschlussarbeiten, auch (und gerade) in einen Sonn- oder Feiertag hinein, lasse sich den Ausnahmeregelungen aber gerade nicht entnehmen. Das Arbeitszeitgesetz des Bundes sehe nur Ausnahmen für mehrschichtige Betriebe mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht vor, zu denen die Supermarktfilialen nicht gehören. Auch die weiteren im ArbZG vorgesehenen Ausnahmen seien nicht einschlägig, da es der Supermarktkette nur darum gehe, die erlaubten Ladenöffnungszeiten auch an Samstagen und vor Feiertagen voll auszuschöpfen und dies laut dem Urteil lediglich der Umsatzsteigerung sowie werbe- und marketingtechnischen Interessen der Superamarktkette, aber nicht zwingenden betrieblichen Erfordernissen diene. Auch aus dem Ladenschlussgesetz des Bundes ergebe sich nicht anderes. Die Berufung gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.11.2011, Az. VG 35 K 388.09

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 20.12.2011, Az. VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11, u. a. zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben, die den Antragstellern die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Psychologie an der Humboldt-Universität zu Berlin verwehrten. Die Beschwerdeführer hatten sich im Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Psychologie beworben und waren abgelehnt worden, da die vorhandenen 90 Studienplätzen an bessere Bewerber vergeben worden seien.  Im regulären Verfahren müssten die Bewerber laut Angaben der Universität entsprechend ihren Qualifikationen mit bis zu 16 Wartesemestern rechnen. Gegen die Ablehnung  wandten sich die Bewerber und beantragten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung  beim Verwaltungsgericht Berlin, dieses wies die Anträge ab. Auch die hiergegen erhobenen Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die darauf folgenden Anhörungsrügen blieben ohne Erfolg. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerden beim Verfassungsgerichthof Berlin, die sie vor allem eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie auf die Verletzung ihres Rechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Berufs aus Art. 17, 20 Abs. 1 Satz 2 VvB stützten. Denn daraus folge u. a. ein Kapazitätserschöpfungsgebot.

Der Verfassungsgerichtshof hob die Entscheidungen auf, da sie die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf Hochschulzulassung verletzten. Dieser Anspruch leite sich aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 10 Abs. 1 VvB) und dem Recht auf freie Wahl des Berufes und auf Bildung (Art. 17 VvB und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VvB) ab. Danach sind absolute Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung fällt dabei grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers. Eine Beschränkung der Zulassung zum Hochschulstudium (numerus clausus) darf laut §§ 2,3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) nur ausnahmsweise für einzelne Studiengänge erfolgen. Die Kapazitätsermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien festgelegt wird. Rechnerisch hat dies anhand von der sogenannten Curricularnormwerte zu geschehen, die durch Rechtsverordnung festzulegen sind (Artikel 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen). Genau daran fehlte es aber hier, denn der Ausbildungsaufwand war nicht durch studiengangspezifische Normwerte in einer Rechtsverordnung festgesetzt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren kann die Kapazitätsberechnung aber gerade nicht durch die Gerichte nachgeholt werden. Denn die Gerichte dürfen nicht anstelle des Normgebers handeln und einen Curricularnormwert einfach durch eigene Berechnungen selbst schöpfen. Die Verfahren wurden an die Verwaltungsgerichte zurückverwiesen und diese angehalten  mit der gebotenen Eile erneut zu entscheiden. Es dürfte daher eine positive Entscheidung für die Studienplatzbewerber zu erwarten sein, die dann endlich ihr angestrebtes Psychologiestudium aufnehmen können.

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 20.12.2011, Az. VerfGH 28/11, 28 A/11; 29/11, 29 A/11

Laut Presserklärung des Verwaltungsgerichts Berlin besteht ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 01.12.2011, Az. VG 2 K 91.11 entschieden, es gab damit der Klage auf Auskunft über die im November 2009 erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der Resolution A/33/426 der Vereinten Nationen zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ des Wissenschaftlichen Dienstes statt. Das begründete das Verwaltungsgericht Berlin damit, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages lediglich der Vermittlung von Wissen und Information diene, er selbst verrichte aber keine parlamentarische Arbeit. Der wissenschaftliche Dienst stellt somit eine Behörde im Sinne des IFGs dar und muss daher auch Auskünfte erteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2011, Az. VG 2 K 91.11; Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.12.2011; Vorbericht mit allgemeinen Informationen zum IFG

Wie berichtet, sind noch mindestens 13 Richter in Brandenburg tätig, die früher mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet haben. In meinem Blogeintrag vom 04.11.2011 hatte ich meine Befürchtungen bereits angedeutet, dass insoweit ein Zusammenhang mit der restriktiven Rechtsprechung der Gerichte zur Aufhebung von rechtsstaatswidrigen DDR-Gerichtsurteilen (Rehabilitierung) bestehen könnte. Jetzt hat der Justizminister Brandenburgs, Herr Volkmar Schöneburg, nach Medienberichten eingeräumt, „dass seit 1990 sechs von insgesamt 13 belasteten Richtern Prozesse geleitet haben, in denen es um die Rehabilitierung von DDR-Unrechtsopfern und die Rückgabe von Vermögen ging.“ Das OVG Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 10 S 33.11, im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Identitäten der Richter (noch) nicht offen gelegt werden müssen.

Fundstellen: Bericht in der Zeitung Potsdamer Neueste Nachrichten vom 16.12.2011, Blogeintrag vom 04.11.2011, Allgemeine Informationen zum Strafrechtsrehabilitierungsgesetz

Das Bundessozialgericht (BSG) hat § 1 Abs. 7 Nr. 2 d des Elterngeldgesetzes (BEEG) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen der konkreten Normenkontrolle zur Entscheidung vorgelegt, diese Norm ordnet den Ausschluss von Ausländern mit einer Aufenthalterlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Elterngeldbezug an. Nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) muss ein Gericht so das Verfahren auszusetzen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG wird Ausländern grundsätzlich nur erteilt, wenn sie sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie weitere Voraussetzungen nachweisen wie z. B. ausreichenden Wohnraum,  hinreichende Deutschkenntnisse, Fehlen von Vorstrafen einer gewissen Höhe. Den Ausschluss „geduldeter“ Ausländer vom Elterngeld sieht das BSG wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig an. Art. 3 Abs. 1 GG lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Daraus wird abgeleitet, dass alle Menschen gleich zu behandeln sind, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Ein sachlicher Grund ist hier nicht gegeben, denn langjährig geduldete Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG besitzen, sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sie besitzen ein gewisses Maß an Integration und die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden. Eine günstige Daueraufenthaltsprognose kann daher durchaus vorliegen. Laut Presseerklärung des BSG kann der Gesetzgeber aber nur dann Ausländer vom Elterngeld ausschließen, wenn sie voraussichtlich nicht auf Dauer in Deutschland bleiben oder hier nicht arbeiten dürfen. Eine weitergehende Ungleichbehandlung von Ausländern verstößt danach  gegen das Grundgesetz.

Fundstellen: Presserklärung des Bundessozialgerichts vom 15.12.2011



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