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Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) und die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) wurden heute im Bundesgesetzblatt verkündet und sind damit rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft getreten. Dadurch soll die Anerkennung in der DDR erlittener Gesundheitsschäden erleichtert werden (vgl. Blogartikel vom 11.05.2026: Verordnungen zur leichteren Anerkennung von Gesundheitsschäden für rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und Zersetzungsmaßnahmen vom Bundesrat beschlossen). Mit den nun in Kraft getretenen Verordnungen sollen die Verfahren auf Beschädigtenversorgung (bzw. auf Gewährung der sozialen Ausgleichsleistungen nach dem SGB XIV) für die Betroffenen deutlich vereinfacht werden.

Fundstellen: Bundesgesetzblatt, Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzesVerordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Gesetzgeber hatte am 30.01.2025 beschlossen, dass die Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden für Opfer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und von Zersetzungsmaßnahmen in der DDR erleichtert wird. Die Einzelheiten sollten jeweils noch in entsprechenden Verordnungen geregelt werden (vgl. Blogartikel vom 24.01.2025: „Gesetzliche Änderungen der Rehabilitierung von DDR-Unrecht noch vor den Neuwahlen geplant“). Am 08.05.2026 wurden diese Verordnungen (zum StrRehaG, VwRehaG und HHG) jetzt vom Bundesrat beschlossen, so dass von einem baldigen Inkrafttreten auszugehen ist.

Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) sieht für Betreoffene, die mindestens 30 Tage zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten haben, eine Beweiserleichterung für diagnostizierte depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie posttraumatische Belastungsstörungen vor. Dasselbe gilt nach der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV) für Betroffene, die eine entsprechende Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz besitzen.

Für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen und Zwangsaussiedlungen wird in der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) geregelt, dass die Anerkennung von depressiven Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen erleichtert wird. Bei festgestellten Zersetzungsmaßnahmen wird darüber hinaus auch die Anerkennung von angst- oder furchtbezogenen Störungen sowie somatischen Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung vermutet.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung: „Bundesrat macht den Weg frei für die leichtere Anerkennung von Gesundheitsschäden“ vom 08.05.2026; Bundesrat,  Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates vom 08.05.2026 (mit weiteren Nachweisen zu den Bundesdrucksachen)

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21, zum verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR grundsätzlich verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren sein können. Diese Eingriffe können nicht ohne weiteres als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zugerechnet werden. Eingriffe in die Rechtsgüter Leben und Gesundheit und in die körperliche Bewegungsfreiheit überschreiten demnach immer die Schwelle der für die Annahme einer Verfolgung erforderlichen Eingriffsintensität. Nur bei einer Beeinträchtigung anderer Rechte muss eine wertende Beurteilung vorgenommen und geprüft werden, ob derartige Eingriffe und Benachteiligungen systembedingt mehr oder weniger allgemeines DDR-Schicksal waren. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung setzt aber auch insoweit kein über eine ungleiche Betroffenheit hinausgehendes drastisches Sonderopfer voraus.

In dem von mir für den Kläger geführten Revisionsverfahren ging es u. a. um die Überwachung des Klägers durch Gesellschaftliche und Informelle Mitarbeiter der Stasi während seines Grundwehrdienstes bei der NVA, mehrere Festnahmen des Klägers durch Sicherheitsbehörden der DDR, die zum Teil der Durchsetzung eines gegen den Kläger verhängten Verbots privater Fotoausstellungen dienten. Eine weitere Festnahme erfolgte im Zusammenhang mit einem Rockkonzert am Brandenburger Tor, als der Kläger Fotos von weiteren Verhaftungen machte.

Die Überwachung durch Mitarbeiter und Informelle Mitarbeiter der Stasi während des Grundwehrdienstes stellte nach dem Urteil eine hoheitliche Maßnahme im Einzelfall dar, die individuell und konkret auf die Person des Klägers ausgerichtet war. Diese Bespitzelung stellte kein Allgemeinschicksal aller DDR-Bürger dar. Sie verstieß in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es wurde hierdurch in erheblicher Weise in die Persönlichkeitssphäre des Klägers eingegriffen und mit der operativen Kontrolle kein legitimes Ziel verfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob die Maßnahme der politischen Verfolgung gedient habe, da sie jedenfalls willkürlich war. Die Überwachung durch die Staatssichert diente dazu, den Kläger unter Kontrolle zu halten und ihn zu selbstbelastenden Aussagen über mögliche Fluchtpläne zu verleiten.

Sämtliche Festnahmen stellten hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall dar, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar waren, da sie als willkürlich anzusehen waren. Zudem war auch das ausgesprochene Verbot privater Fotoausstellungen nicht dem Bereich allgemeiner Beeinträchtigungen der DDR zuzuordnen. Eine solche Maßnahme geht über ein bloßes Ausstellungsverbot im Sinne einer zensierenden Kulturpolitik hinaus und erhält ihren rechtsstaatswidrigen Charakter durch die staatlicherseits hergestellte Verbindung zwischen bereits erlittener Haft, einem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbot privater Fotoausstellungen und der Androhung weiterer Haft im Falle der Zuwiderhandlung.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21

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