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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat mit Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23, dem Kammergericht aufgegeben, eine versagte Rehabilitierung bezüglich einer Verurteilung wegen angeblichen Rowdytums in der DDR erneut zu prüfen.

Der Antragsteller war vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg wegen Rowdytums gemäß § 215 Abs. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, daneben wurde die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen der Volkspolizei für zulässig erklärt. Der Antragsteller befand sich deswegen in der Zeit vom 16.12.1972 bis zum 13.12.1973 in Haft. Die vom Betroffenen eingelegt Berufung wurde vom Stadtgericht Groß-Berlin zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, dass es im Dezember 1972 aus der Gruppe des Antragstellers heraus zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Gruppe männlicher Funktionäre der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) der DDR gekommen sei. Der Betroffene war Mitglied einer Gruppe von Jugendlichen, über die in der Zeit vom Januar 1972 bis zum Oktober 1972 eine Kriminalakte geführt wurde und auf die insgesamt vier Inoffizielle Mitarbeiter (IM) angesetzt wurden. Strafbare Handlungen durch Mitglieder der Gruppierung konnten nicht festgestellt werden, die Gruppe sei ausschließlich westlich orientiert gewesen und habe ihre gesellschaftskritische Haltung offen zum Ausdruck gebracht.

Der Antragsteller hat in dem Rehabilitierungsverfahren geltend gemacht, dass die Verurteilung einen politischen Hintergrund gehabt habe und die angeordneten Rechtsfolgen im groben Missverhältnis zu der zugrundeliegenden angeblichen Tat stünden. Die X. Weltfestspiele standen im Sommer 1973 in Ostberlin bevor. Nicht systemkonforme Personen hätten entfernt werden sollen und durch die Verurteilung habe ein Exempel statuieren sollen. Die mündliche Strafverhandlung wurde im DDR-Fernsehen ausgestrahlt. Der Tathergang sei vom Stadtbezirksgericht nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Stimmung sei erst beim Eintreffen der GST-Funktionäre umgeschlagen; zuvor habe es kein irgendwie auffälliges Verhalten seiner Gruppe gegeben. Die Schläge eines Mitverurteilten seien völlig plötzlich ohne Billigung des Antragstellers aus Anlass von getätigten Beleidigungen der anderen Gruppe erfolgt. Danach sei die körperliche Auseinandersetzung bereits beendet gewesen. Es habe auch keine Fluchtversuche von Betroffenen gegeben, stattdessen sei ihm beim Aussteigen selbst eine Weinflasche ins Gesicht gestoßen worden, weshalb er ein Stück seines Schneidezahns verloren habe. Er habe anstandslos auf dem Bahnhof gewartet, auch weil er die gegen ihn gerichtete Tätlichkeit zur Anzeige habe bringen wollen. Dass er jemanden getreten haben soll, sei frei erfunden. Er habe dies auch nicht eingeräumt, denn er selbst habe an der Berufungsverhandlung nicht in Präsenz teilgenommen und keinen Einfluss auf die Wiedergabe seiner Einlassung durch seine Verteidigerin gehabt. Zudem habe er einen Zeugen benannt, der bestätigen könne, dass er kein Tatbeteiligter gewesen sei.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Berlin verstößt die Ablehnung der Rehabilitierung durch das Kammergericht gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB). Das Kammergericht sei seiner Pflicht zur Amtsaufklärung nicht ausreichend nachgekommen, das Gericht sei den vorgebrachten Hinweisen auf eine politische Mitursächlichkeit seiner Verurteilung nicht unter Ausnutzung aller ihm zur Verfügung stehender Mittel nachgegangen.

Es lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass die DDR-Gerichte die Feststellungen in den gerichtlichen Entscheidungen einseitig zu Lasten eines Betroffenen getroffen haben, um ihn aus politischen Gründen strafrechtlich zu disziplinieren. Das Gericht habe die vorgebrachten Umstände lediglich isoliert voneinander betrachtet hat und jeweils eine politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung abgelehnt, statt die Anhaltspunkte im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und miteinander in Beziehung zu setzen. Der Verfassungsgerichtshof führt insoweit in dem Beschluss aus:

„Ein rehabilitierungsfähiger Sachverhalt kann sich danach auch dadurch ergeben, dass die jeweiligen Umstände für sich betrachtet den Schluss auf eine politische Verfolgung nicht nahelegen, während es ihre Gesamtwürdigung etwa aufgrund der Vielzahl der Umstände oder ihres zeitlichen Zusammenhangs zueinander überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt, dass für die Verurteilung des Betroffenen solche Beweggründe zumindest mitursächlich waren, die dem Bereich politisch-weltanschaulicher Disziplinierung und der Unterdrückung missliebiger Verhaltensweisen und Denkanschauungen angehörten.“

Eine neutrale und objektive Beurteilung der Tat habe nach den Feststellungen des Stadtgerichts Groß-Berlin jedenfalls nicht nahelegen, die Gruppe des Betroffenen sei durch ein sogenanntes dekadentes Auftreten charakterisiert worden. Die ungewöhnlich harte Strafe hätte stärker berücksichtigt werden müssen und auch als ein Indiz für eine politische Verfolgung geprüft werden müssen. Der Betroffene hat zudem einen Zeugen benannt, insoweit hätte es sich dem Kammergericht aufdrängen müssen, eine Sachverhaltsdarstellung dieses Zeugen und ggf. seiner damaligen Mitangeklagten anzufordern und diese gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 83/23

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat in dem Beschluss vom 23.08.2023, Az. 49/22, entscheiden, dass die Rehabilitierungsgerichte die Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen anhand der konkreten Bedingungen des Einzelfalls zu prüfen haben, sie können sich nicht darauf zurückziehen, dass nur (klassische) Freiheitsentziehungen wie z. B. Haftstrafen vom strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfasst werden können. Denn das Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen sind dem Gesetze nach der Freiheitsentziehung gleichgestellt.

Der Betroffene hatte nach einer Verurteilung durch das Stadtgericht von Berlin u. a. wegen des Vorwurfs des staatsgefährdenden Gewaltaktes und der Vorbereitung einer Republikflucht eine zweijährige Haftstrafe verbüßen müssen. Hierfür war er auch rehabilitiert worden. Er erhielt aber zudem ein sogenanntes Berlinverbot im Anschluss an die verbüßte Haft. Er war für mehrere Jahre verpflichtet, seinen Aufenthalt in Gröditz im Kreis Riesa zu nehmen und im dortigen Stahlwerk zu arbeiten. Der Betroffene sei aus der Haftanstalt durch Mitarbeiter der Stasi zwangsweise nach Gröditz verbracht worden. Ihm sei Gröditz als Aufenthaltsort und ein bestimmter, ungeeigneter Raum als Wohnung zugewiesen worden. Der Betroffene habe zwangsweise Arbeit im Stahlwerk leisten müssen, welche unter ständiger Bewachung erfolgt sei. Für den Fall des Verlassens von Wohnort oder Arbeitsplatz sei dem Betroffenen die erneute Inhaftierung angedroht worden. Während dieser Zeit sei es zu Ansprachen und Schikanen durch Stasi-Mitarbeiter gekommen. Der Betroffene sei ständig durch die Volkspolizei kontrolliert und durch die Stasi überwacht worden.

Die Rehabilitierungsgerichte hatten den Antrag auf Rehabilitierung aber unter Verweis darauf als unzulässig zurückgewiesen, dass die erzwungene Arbeit an einem bestimmten Ort und das sogenannte Berlinverbot nicht vom strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfasst würden. Die geschilderten Lebens- und Arbeitsbedingungen hätten jedenfalls nicht das Ausmaß einer Freiheitsentziehung erreicht. Es habe kein Leben und Arbeiten unter haftähnlichen Bedingungen vorgelegen. Die hiergegen erhobene (Landes-) Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Verfassungsgerichthof des Landes Berlin erkannte einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin. Der substantielle Anspruch des Betroffenen auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle wurde dadurch verletzt, dass die Rehabilitierungsgerichte die Prüfung des Sachverhaltes auf die Zuweisung des Arbeitsplatzes, eines Wohn- und Aufenthaltsortes und des Berlinverbotes reduziert haben, ohne die vom Betroffenen angeführte strenge Überwachung und sonstige Sonderbehandlung zu berücksichtigen.

Haftähnliche Lebens- und Arbeitsbedingungen im Sinne des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes dürfen nicht bloß im technischen Sinne einer Freiheitsentziehung verstanden werden. Der Begriff der Haftähnlichkeit von Lebens- oder Arbeitsbedingungen sei noch nicht gesetzlich und gerichtlich abschließend geklärt worden. Nach der Gesetzesbegründung werde vielmehr ein Spannungsfeld eröffnet, welches eine streng überwachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit, strenge polizeiliche Aufsicht, Absonderung von Dritten und entwürdigende Behandlung einschließe. Es müssten daher alle Umstände des Einzelfalls herangezogen und geprüft werden. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob deswegen die ablehnende Rehabilitierungsentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das Kammergericht zurück.

Fundstellen: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 23.08.2023, Az. 49/22; Kammergericht, Beschluss vom 19.04.2022, Az. 7 Ws 5/20 REHA; Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 551 Rh 62/19

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21, zum verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass Eingriffe in die körperliche Bewegungsfreiheit durch Sicherheitsbehörden der DDR grundsätzlich verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren sein können. Diese Eingriffe können nicht ohne weiteres als systembedingte Nachteile dem allgemeinen Schicksal der Bevölkerung der DDR zugerechnet werden. Eingriffe in die Rechtsgüter Leben und Gesundheit und in die körperliche Bewegungsfreiheit überschreiten demnach immer die Schwelle der für die Annahme einer Verfolgung erforderlichen Eingriffsintensität. Nur bei einer Beeinträchtigung anderer Rechte muss eine wertende Beurteilung vorgenommen und geprüft werden, ob derartige Eingriffe und Benachteiligungen systembedingt mehr oder weniger allgemeines DDR-Schicksal waren. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung setzt aber auch insoweit kein über eine ungleiche Betroffenheit hinausgehendes drastisches Sonderopfer voraus.

In dem von mir für den Kläger geführten Revisionsverfahren ging es u. a. um die Überwachung des Klägers durch Gesellschaftliche und Informelle Mitarbeiter der Stasi während seines Grundwehrdienstes bei der NVA, mehrere Festnahmen des Klägers durch Sicherheitsbehörden der DDR, die zum Teil der Durchsetzung eines gegen den Kläger verhängten Verbots privater Fotoausstellungen dienten. Eine weitere Festnahme erfolgte im Zusammenhang mit einem Rockkonzert am Brandenburger Tor, als der Kläger Fotos von weiteren Verhaftungen machte.

Die Überwachung durch Mitarbeiter und Informelle Mitarbeiter der Stasi während des Grundwehrdienstes stellte nach dem Urteil eine hoheitliche Maßnahme im Einzelfall dar, die individuell und konkret auf die Person des Klägers ausgerichtet war. Diese Bespitzelung stellte kein Allgemeinschicksal aller DDR-Bürger dar. Sie verstieß in schwerwiegender Weise gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es wurde hierdurch in erheblicher Weise in die Persönlichkeitssphäre des Klägers eingegriffen und mit der operativen Kontrolle kein legitimes Ziel verfolgt. Dabei könne offen bleiben, ob die Maßnahme der politischen Verfolgung gedient habe, da sie jedenfalls willkürlich war. Die Überwachung durch die Staatssichert diente dazu, den Kläger unter Kontrolle zu halten und ihn zu selbstbelastenden Aussagen über mögliche Fluchtpläne zu verleiten.

Sämtliche Festnahmen stellten hoheitliche Maßnahmen im Einzelfall dar, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar waren, da sie als willkürlich anzusehen waren. Zudem war auch das ausgesprochene Verbot privater Fotoausstellungen nicht dem Bereich allgemeiner Beeinträchtigungen der DDR zuzuordnen. Eine solche Maßnahme geht über ein bloßes Ausstellungsverbot im Sinne einer zensierenden Kulturpolitik hinaus und erhält ihren rechtsstaatswidrigen Charakter durch die staatlicherseits hergestellte Verbindung zwischen bereits erlittener Haft, einem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Verbot privater Fotoausstellungen und der Androhung weiterer Haft im Falle der Zuwiderhandlung.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2022, Az. BVerwG 8 C 15.21

Laut Presserklärung des Verwaltungsgerichts Berlin besteht ein Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 01.12.2011, Az. VG 2 K 91.11 entschieden, es gab damit der Klage auf Auskunft über die im November 2009 erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der Resolution A/33/426 der Vereinten Nationen zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ des Wissenschaftlichen Dienstes statt. Das begründete das Verwaltungsgericht Berlin damit, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages lediglich der Vermittlung von Wissen und Information diene, er selbst verrichte aber keine parlamentarische Arbeit. Der wissenschaftliche Dienst stellt somit eine Behörde im Sinne des IFGs dar und muss daher auch Auskünfte erteilen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2011, Az. VG 2 K 91.11; Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.12.2011; Vorbericht mit allgemeinen Informationen zum IFG

Wie berichtet, sind noch mindestens 13 Richter in Brandenburg tätig, die früher mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR zusammengearbeitet haben. In meinem Blogeintrag vom 04.11.2011 hatte ich meine Befürchtungen bereits angedeutet, dass insoweit ein Zusammenhang mit der restriktiven Rechtsprechung der Gerichte zur Aufhebung von rechtsstaatswidrigen DDR-Gerichtsurteilen (Rehabilitierung) bestehen könnte. Jetzt hat der Justizminister Brandenburgs, Herr Volkmar Schöneburg, nach Medienberichten eingeräumt, „dass seit 1990 sechs von insgesamt 13 belasteten Richtern Prozesse geleitet haben, in denen es um die Rehabilitierung von DDR-Unrechtsopfern und die Rückgabe von Vermögen ging.“ Das OVG Berlin-Brandenburg hatte mit Beschluss vom 28. Oktober 2011, Az. 10 S 33.11, im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass die Identitäten der Richter (noch) nicht offen gelegt werden müssen.

Fundstellen: Bericht in der Zeitung Potsdamer Neueste Nachrichten vom 16.12.2011, Blogeintrag vom 04.11.2011, Allgemeine Informationen zum Strafrechtsrehabilitierungsgesetz

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