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Der Gesetzgeber hat im November 2019 die Beweislastverteilung in Bezug auf Einweisungen in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe geändert und eine gesetzliche Regelvermutung der Rechtsstaatswidrigkeit für diese Heimformen eingeführt. Anträge auf Rehabilitierung, die zuvor beispielsweise wegen fehlender Nachweise abgewiesen wurden, können nun öfter Erfolg haben. Allerdings stellt sich daran anschließend in vielen Fällen die Frage, wie die entsprechenden Folgeansprüche zu behandeln sind. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 10. August 2010, Az. 4 StR 646/09) klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung der strafrechtliche Rehabilitierung als solchen für den Zahlungsbeginn für die besondere Zuwendung für Haftopfer im Sinne des § 17 a StrRehaG (sogenannte Opferrente) nicht ankommt. Die Opferrente kann also parallel zum strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren beantragt werden und muss dann -nach einer erfolgten Rehabilitierung- rückwirkend gewährt werden.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 27.12.2023 für den von mir vertretenen Betroffenen festgestellt, dass die Opferrente rückwirkend zum 01.12.2019 zu bewilligen war, da der Antrag als Zweitantrag ab Einführung der gesetzlichen Regelvermutung ab diesem Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte.

Der Betroffene war auf seinen Zweit- und Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 19.05.2022 durch das Landgericht Potsdam strafrechtlich rehabilitiert worden. Das Landgericht Potsdam hob die Einweisung in das Spezialkinderheim „Fritz-Pawlowski“ in Mittweida durch die Jugendhilfe Potsdam aus dem Jahr 1986 auf und stellte eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung vom 17.04.1986 bis zum 30.04.1988 fest. Ein vorheriger Antrag war im Jahr 2014 vom Landgericht Potsdam noch abgewiesen worden. Die sogenannte Opferrente war in der Folge in Höhe von 330,00 € monatlich ab dem August 2022 bewilligt worden.

Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolgreich, das Landgericht Potsdam hat ausgeführt, dass die Opferrente rückwirkend zum 01.12.2019 zu bewilligen war. Denn der Betroffene hatte bereits 2014 einen Antrag auf Opferrente gestellt. Da dieser Antrag bereits ab der Gesetzesänderung im Jahr 2019 Erfolg gehabt hätte, war auf diesen Erstantrag mit der Wirkung vom 01.12.2019 abzustellen. Das ergibt sich durch die Verweisung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in § 17a Abs. 4 StrRehaG auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches I (SGB I). In § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I ist geregelt, dass auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung abzustellen ist, auch wenn ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wird. Nach dem Beschluss das Landgerichts Potsdam vom 27.12.2023 war dem Betroffenen demnach, die Opferrente in Höhe von monatlich 330,00 € ab dem 01.12.2019 (und nicht erst ab August 2022) zu gewähren.

Fundstelle: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 27.12.2023, Az. BRH (OP) 1/23

Noch vor den Neuwahlen am 23.02.2025 will der Bundestag Änderungen in den Rehabilitierungsgesetzen für Opfer von DDR-Unrecht verabschieden, dies geht aus  einer Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur vom 21.01.2025 hervor. Zudem hatte u. a. Zeit Online hierüber am 21.01.2025 berichtet. Danach sollen sich die Fraktionen von SPD, CDU / CSU, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP geeinigt haben, dass die sogenannte Opferrente von monatlich 330,00 € auf 400,00 € erhöht wird und dann jährlich automatisch ansteigen soll. Die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte sollen ebenfalls erhöht werden. Die Gewährung der Opferrente soll zudem nicht mehr -wie bisher- an die wirtschaftliche Bedürftigkeit der Betroffenen geknüpft sein.

Die Anerkennung von verfolgungsbedingten Gesundheitsschäden im Rahmen der Beschädigtenversorgung soll zudem erleichtert werden. Es soll eine kriterienbasierten Vermutungsregelung bei der Anerkennung der Gesundheitsschäden eingeführt werden. Hierdurch soll die Anerkennung der entsprechenden Gesundheitsschäden wie z. B. einer Angststörung oder einer Posttraumatischen Belastungsstörung erleichtert werden, da der ursächliche Zusammenhang in diesen Fällen als gegeben vorausgesetzt werden soll.

Fundstellen: Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur, Pressemitteilung vom 21.01.2025; ZEIT ONLINE, Artikel vom 21.01.2025 „SED-Diktatur: Bundestag Hilfen für DDR-Verfolgte ausbauen“


Update vom 29.01.2025: Rechtsausschuss stimmt Gesetzesentwurf zu

Der Rechtsausschuss hat den  „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) der Bundesregierung in erheblich geänderter Fassung einstimmig angenommen. Danach soll die Erhöhung der Opferrente auf 400,00 € und der Ausgleichsleistungen auf 291,00 € zum 01.07.2025 kommen.

Die Bedürftigkeit soll als Anspruchsvoraussetzung der sogenannten Opferrente wegfallen. Zudem soll ein Zweitantragsrecht für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren eingeführt werden. Der Bundestag wird sich am 30.01.2025 abschließend mit dem geänderten Gesetzentwurf befassen.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Kurzmeldung „Erhebliche Verbesserungen für SED-Opfer beschlossen“ vom 29.01.2025; Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 09.09.2024, Drucksache 20/12789


Nachtrag: Änderungen vom Bundestag am 30.01.2025 beschlossen

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung am 30.01.2025 beschlossen. Die Opferrente und die Ausgleichsleistungen werden demnach ab Juli erhöht und für die Zukunft dynamisiert. Die Opferrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Betroffenen abhängig. Zudem wurde klargestellt, dass den Betroffenen ein Zweitantragsrecht nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zusteht. Die Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden wird erleichtert.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744; Mitteilung des Deutschen Bundestages: „Bundestag beschließt weit­reichende Ver­besserungen für SED-Opfer“

Was hat sich die neue Koalition aus Sozialdemokraten,  Grünen und Freien Demokraten zur Aufarbeitung des DDR-Unrechts vorgenommen?

Laut dem geschlossenen Koalitionsvertrag soll die Beantragung und Bewilligung von Hilfen und Leistungen für Opfer der SED-Diktatur -insbesondere für gesundheitliche Folgeschäden- erleichtert werden. Die Opferrente soll dynamisiert werden. Die Definition der Opfergruppen soll an die Forschung angepasst werden.

Die Erinnerungskultur und das begangene SED-Unrecht sollen bei der Ausweisung des Naturschutzprojekts „Das europäische Grüne Band“ auf dem ehemaligen Grenzstreifen berücksichtigt werden. Die Einrichtung des Archivzentrums SED-Diktatur soll unterstützt werden, die Standorte der Außenstellen des Stasi-Unterlagen-Archivs sollen qualitativ weiterentwickelt werden.

Zudem soll ein bundesweiter Härtefallfond für die Opfer eingerichtet werden und hierfür die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterentwickelt werden. Sehr konkret sind diese Punkte im Koalitionsvertrag nicht ausgestaltet, man darf gespannt bleiben. Die Erleichterung der Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden erscheint mir jedenfalls dringend notwendig zu sein.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, „Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ vom 24.11.2021

Der Bundestag hat am 24.10.2019 in dritter Lesung umfangreiche Änderungen an den Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht verabschiedet.

Danach wird eine Vermutung aufgestellt, dass die Unterbringungsanordnung in einem Kinderheim rechtsstaatswidrig war, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder in eine vergleichbare der Zwangsumerziehung dienende Einrichtung stattfand. Dieselbe Vermutung gilt, wenn gleichzeitig mit der Unterbringung der Kinder rechtsstaatswidrige, freiheitsentziehende  Maßnahmen  gegen  die  Eltern oder Elternteile vollstreckt wurden. Es muss ein Sach- und Zeitzusammenhang bestehen.

Die Opferrente wird von 300,00 € monatlich auf 330,00 € erhöht. Die dafür notwendige Haftdauer wird von 180 Tagen auf 90 Tage halbiert! Verfolgte nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten statt 214,00 € monatlich nunmehr 240,00 € (bzw. für Rentner 180,00 € statt wie bisher 153,00 €).

Heimkinder, die wegen der rechtsstaatswidrigen Haft der Eltern ins Heim gekommen sind und nicht rehabilitiert wurden, weil sie nicht selbst verfolgt wurden, bekommen trotz einer negativen Rehabilitierungsentscheidung einen eigenen Anspruch auf die Opferrente (wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen). Sie können nunmehr also direkt die Opferrente beantragen.

Die Antragsfristen werden gestrichen.

Für festgestellte Zersetzungsmaßnahmen, für die bisher keine Ausgleichsleistungen gezahlt wurden, wird eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.500,00 € eingeführt.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.10.2019

Die Parteien CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Die Gremien der CDU und CSU haben dem Vertrag bereits zugestimmt, das Ergebnis der Mitgliederbefragung der SPD wird in wenigen Tagen vorliegen, es ist also an der Zeit sich den Vertrag einmal genauer anzuschauen. Einige Teile der Übereinkunft werde ich hier in einigen Blog-Beiträgen vorstellen.

Für Opfer von Unrecht in der DDR gibt es eine positive Nachricht, die Parteien haben sich auf eine Steigerung der Opferrente geeinigt. Wie hoch diese ausfallen soll, lässt sich dem Vertrag jedoch nicht entnehmen. Opfer von DDR-Unrecht haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen (vgl. hierzu Rehabilitierung). Dringend benötigte Beweiserleichterung für die Wiedergutmachungssuchenden sieht der Koalitionsvertrag leider nicht vor. Auch gibt es keine Regelung zur Archivierung und zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der DDR-Strafakten bzw. der Unterlagen aus den Kinderheimen der DDR. Eine derartige Vereinbarung findet sich nur hinsichtlich der Frauenbewegung in der DDR und der Erhaltung des Archivs der DDR-Opposition. Zudem stellen die Parteien kurioser Weise in dem Koalitionsvertrag fest, dass es enorme Wissensdefizite bei Jugendlichen über die beiden deutschen Diktaturen im 20. Jahrhundert gebe. Für Opfer der DDR-Justiz, die haftbedingte Gesundheitsschäden erlitten haben, soll zudem die die medizinische Begutachtung verbessert werden. Etwas konkretere Vorgaben hätte man sich im Hinblick auf die Aufarbeitung und Rehabilitierung von DDR-Unrecht im Koalitionsvertrag dann doch gewünscht.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Eine ehemalige Kanusportlerin aus der DDR hat vor dem Sozialgericht Berlin eine Opferentschädigungsrente erstritten (Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07). Die damals sechzehn Jahre alte Sportlerin hatte von ihrem Trainer ohne ihr Wissen blaue Dopingpillen verabreicht bekommen. Diese sollten den Aufbau von Muskelmasse zu erleichtern und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Die Sportlerin erkrankte im Alter von 32 Jahren an Brustkrebs. Später litt sie auch an Hautkrebs und unter weiteren  körperlichen und psychischen Erkrankungen. Die Klägerin erhielt deswegen eine Einmalhilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz in Höhe von 6000,00 €. Die beantragte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde dagegen abgelehnt. Dagegen erhob die ehemalige Kanutin Klage und erhielt vom Sozialgericht Berlin Recht. Das Gericht würdigte dabei insbesondere die besondere Situation in einer Kinder- und Jugendsportschule in der DDR, in der sich die noch junge Sportlerin befunden hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass man der Klägerin keine Einwilligung zum Doping unterstellen könne, die Klägerin habe damals keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung bestanden hat. Allerdings hat das Gericht in dem konkreten Fall die Opferrente auf eine Dauer von nur sechs Monaten beschränkt.

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07, Pressemitteilung vom 27.09.2013

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