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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Betroffenen von DDR-Unrecht mit Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH 102/23, stattgegeben. Der Betroffene hatte beantragt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) rückwirkend seit dem Jahr 2015 zu bewilligen. Das war vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht abgelehnt worden. Die Opferrente war erst ab dem Jahr 2019 Bewilligt worden. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz waren sogar jeweils die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die negative Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auf und verwies die Sache zu erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Der Betroffene war 408 Tage im Jugendwerkhof Drehna und 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rechtsstaatswidrig untergebracht worden. Für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits im Jahr 2013 vom Landgericht Berlin rehabilitiert worden. Im Jahr 2015 stellte er den Antrag auf Opferrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin. 2018 beantragte er seine Rehabilitierng für die Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna. Für dieses Verfahren war das Landgericht Cottbus zuständig, das den Betroffen im Jahr 2022 rehabilitierte.

Für die Gewährung der Opferrente waren bis zum November 2019 eine Mindestanzahl von 180 Tagen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung notwendig, danach reichten 90 Tage aus.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales entschied im Jahr 2020, dass die Opferrente nur ab dem November 2019 zu gewähren sei. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht lehnten die hiergegen eingelegten Rechtsmittel jeweils im Jahr 2023 ab. Dies begründeten die Gerichte damit, dass die Herabsetzung der Mindestanzahl der erlittenen Freiheitsentziehung nicht rückwirke und jedenfalls das Land Brandenburg zuständig sei. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden wegen der angeblich fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass sich das Kammergericht nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Das Kammergericht hätte eine Abgabe an das Land Brandenburg in Erwägung ziehen müssen, womit sich das Kammergericht nicht auseinandergesetzt hat.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfeersuchen war ebenfalls verfassungswidrig. Die vorgebrachten Argumente waren so erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrages bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrages nicht bloß eine entfernte war und der Antrag nicht mutwillig erschien. Damit lag ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vor.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH Berlin 102/23

Der Gesetzgeber hat im November 2019 die Beweislastverteilung in Bezug auf Einweisungen in Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe geändert und eine gesetzliche Regelvermutung der Rechtsstaatswidrigkeit für diese Heimformen eingeführt. Anträge auf Rehabilitierung, die zuvor beispielsweise wegen fehlender Nachweise abgewiesen wurden, können nun öfter Erfolg haben. Allerdings stellt sich daran anschließend in vielen Fällen die Frage, wie die entsprechenden Folgeansprüche zu behandeln sind. Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 10. August 2010, Az. 4 StR 646/09) klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung der strafrechtliche Rehabilitierung als solchen für den Zahlungsbeginn für die besondere Zuwendung für Haftopfer im Sinne des § 17 a StrRehaG (sogenannte Opferrente) nicht ankommt. Die Opferrente kann also parallel zum strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren beantragt werden und muss dann -nach einer erfolgten Rehabilitierung- rückwirkend gewährt werden.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 27.12.2023 für den von mir vertretenen Betroffenen festgestellt, dass die Opferrente rückwirkend zum 01.12.2019 zu bewilligen war, da der Antrag als Zweitantrag ab Einführung der gesetzlichen Regelvermutung ab diesem Zeitpunkt Erfolg gehabt hätte.

Der Betroffene war auf seinen Zweit- und Wiederaufnahmeantrag mit Beschluss vom 19.05.2022 durch das Landgericht Potsdam strafrechtlich rehabilitiert worden. Das Landgericht Potsdam hob die Einweisung in das Spezialkinderheim „Fritz-Pawlowski“ in Mittweida durch die Jugendhilfe Potsdam aus dem Jahr 1986 auf und stellte eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung vom 17.04.1986 bis zum 30.04.1988 fest. Ein vorheriger Antrag war im Jahr 2014 vom Landgericht Potsdam noch abgewiesen worden. Die sogenannte Opferrente war in der Folge in Höhe von 330,00 € monatlich ab dem August 2022 bewilligt worden.

Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolgreich, das Landgericht Potsdam hat ausgeführt, dass die Opferrente rückwirkend zum 01.12.2019 zu bewilligen war. Denn der Betroffene hatte bereits 2014 einen Antrag auf Opferrente gestellt. Da dieser Antrag bereits ab der Gesetzesänderung im Jahr 2019 Erfolg gehabt hätte, war auf diesen Erstantrag mit der Wirkung vom 01.12.2019 abzustellen. Das ergibt sich durch die Verweisung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in § 17a Abs. 4 StrRehaG auf die Regelungen des Sozialgesetzbuches I (SGB I). In § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I ist geregelt, dass auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung abzustellen ist, auch wenn ein Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt wird. Nach dem Beschluss das Landgerichts Potsdam vom 27.12.2023 war dem Betroffenen demnach, die Opferrente in Höhe von monatlich 330,00 € ab dem 01.12.2019 (und nicht erst ab August 2022) zu gewähren.

Fundstelle: Landgericht Potsdam, Beschluss vom 27.12.2023, Az. BRH (OP) 1/23

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