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Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 27.03.2024, Az. BVerwG 8 C 6.23, die Revision der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer Rehabilitierung für Zwangsdoping in der DDR nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesert (VwRehaG) zurückgewiesen und dies damit begründet, dass das systematische staatliche Doping von Leistungssportlern in der ehemaligen DDR weder eine politische Verfolgung noch einen Willkürakt im Einzelfall im Sinne des Gesetzes darstelle, da es (regelmäßig) an einer gezielten Diskriminierungsmaßnahme fehle. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit er die Opfer staatlichen Dopings in der DDR in die Entschädigungsregelungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehe. Der Gesetzgeber will jetzt reagieren. Laut dem zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode abgeschlossenen Koalitionsvertrag  soll das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz  jetzt so ergänzt werden, dass es auch die Fälle des systematischen Dopings in der DDR grundsätzlich hiervon erfasst werden.

Fundstellen: Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ vom 09.04.2025; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.03.2024, Az. BVerwG 8 C 6.23

Eine ehemalige Kanusportlerin aus der DDR hat vor dem Sozialgericht Berlin eine Opferentschädigungsrente erstritten (Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07). Die damals sechzehn Jahre alte Sportlerin hatte von ihrem Trainer ohne ihr Wissen blaue Dopingpillen verabreicht bekommen. Diese sollten den Aufbau von Muskelmasse zu erleichtern und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Die Sportlerin erkrankte im Alter von 32 Jahren an Brustkrebs. Später litt sie auch an Hautkrebs und unter weiteren  körperlichen und psychischen Erkrankungen. Die Klägerin erhielt deswegen eine Einmalhilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz in Höhe von 6000,00 €. Die beantragte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde dagegen abgelehnt. Dagegen erhob die ehemalige Kanutin Klage und erhielt vom Sozialgericht Berlin Recht. Das Gericht würdigte dabei insbesondere die besondere Situation in einer Kinder- und Jugendsportschule in der DDR, in der sich die noch junge Sportlerin befunden hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass man der Klägerin keine Einwilligung zum Doping unterstellen könne, die Klägerin habe damals keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung bestanden hat. Allerdings hat das Gericht in dem konkreten Fall die Opferrente auf eine Dauer von nur sechs Monaten beschränkt.

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07, Pressemitteilung vom 27.09.2013

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