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Die riesigen Überschwemmungen im Süden und Osten Deutschlands haben auch erhebliche Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), wie die Bundesarbeitsagentur mit Presseinformation vom 06.06.2013 mitgeteilt hat. So muss ein Hilfebedürftiger seiner sozialrechtlichen Meldepflicht dann nicht wie sonst nachkommen, wenn er sich als freiwilliger Helfer bei der Hochwasserbekämpfung engagiert. Außerdem muss er während dieses Zeitraums keine Maßnahmen- oder Beschäftigungsangebote annehmen. Etwaige deswegen vom Jobcenter erlassene Sanktionsbescheide wären rechtswidrig. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erstausstattung für den durch die Flut zerstörten Hausrat zu stellen, die Jobcenter müssen die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Zudem werden geleistete Soforthilfen für das Hochwasser nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation  vom 06.06.2013, Info 033

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, entschieden, dass Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) auch dann die Kosten für ein Jugendbett als Erstausstattung übernehmen müssen, wenn zuvor bereits die Kosten für ein Kindergitterbett übernommen worden waren. Das Kindergitterbett war für das Kind der Hartz-IV-Bezieherin zu klein geworden, dennoch lehnte das Jobcenter Freiburg die Übernahme der Kosten für ein dem Kind passendes Jugendbett mit Lattenrost ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin eine Ersatzbeschaffung und gab dem Jobcenter daher zunächst Recht. Das Bundessozialgericht hob nun die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Das Bundessozialgericht stellte insoweit fest, dass auch der Bedarf für ein Jugendbett als Erstausstattung der Wohnung anzusehen ist, wenn dieser Bedarf ausschließlich auf das Wachstum des Kindes (und nicht etwa auf eine Erstbeschaffung im Rahmen eines Umzugs) zurückzuführen ist.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, Pressemitteilung Nr. 14/13

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