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Die riesigen Überschwemmungen im Süden und Osten Deutschlands haben auch erhebliche Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), wie die Bundesarbeitsagentur mit Presseinformation vom 06.06.2013 mitgeteilt hat. So muss ein Hilfebedürftiger seiner sozialrechtlichen Meldepflicht dann nicht wie sonst nachkommen, wenn er sich als freiwilliger Helfer bei der Hochwasserbekämpfung engagiert. Außerdem muss er während dieses Zeitraums keine Maßnahmen- oder Beschäftigungsangebote annehmen. Etwaige deswegen vom Jobcenter erlassene Sanktionsbescheide wären rechtswidrig. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erstausstattung für den durch die Flut zerstörten Hausrat zu stellen, die Jobcenter müssen die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Zudem werden geleistete Soforthilfen für das Hochwasser nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation  vom 06.06.2013, Info 033

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