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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entschieden, dass ein Rehabilitierungsverfahren vom Landgericht Meiningen neu verhandelt werden muss, weil das Landgericht Meiningen das Recht auf einen gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör (und in der darauf folgenden Instanz das thüringische Oberlandesgericht zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt hat. Die beiden die Rehabilitierung ablehnenden Beschlüsse der beiden Gerichte wurden daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. Der Betroffene hatte seine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bezüglich eines Strafurteils durch das Kreisgericht Meiningen in der DDR aus dem Jahr 1973 wegen Diebstahls zu einer neunmonatigen Haftstrafe beantragt.

Die entscheidenden Richter des Landgerichts Meiningen waren vom Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, da sie (sowohl faktisch als auch rechtlich) unzutreffende rechtliche Hinweise erteilt hatten. Das Landgericht hatte den Hinweis erteilt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag nur zum Teil für begründet erachtet. Das stimmt allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der vom Gericht mitübersandten Verfügung beantragt, den Antrag insgesamt abzulehnen. In dem Hinweis führte das Landgericht weiter aus, dass es einstimmig der Meinung sei, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei. Weiter wurde vom Gericht ausgeführt, dass wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Stellungnahme eingehen würde, dann würde das Landgericht dies als Rücknahme des Antrages ansehen. Vorsorglich wies das Landgericht zudem darauf hin, dass die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei, so dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, wenn der Antrag als unbegründet verworfen werden sollte.

Kurz nach Ablauf des vom Landgericht genannten Datums zur Stellungnahme lehnte der Antragsteller die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des erteilten prozessualen Hinweises ab. Die Richter meinten selbst über den Befangenheitsantrag (und gleichzeitig in der Sache) entschieden zu können. Die abgelehnten Richter des Landgericht Meiningen hatten das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Thüringer Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, zwar sei die Zurückweisung des Befangenheitsantrages als unzulässig rechtswidrig gewesen, die Auffassung der (abgelehnten) Kammer habe aber auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Grundrechtes auf einen gesetzlichen Richter grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht jetzt in dem Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig auf Erwägungen beruht, die rechtlich nicht mehr vertretbar sind und auf eine grundlegende Verkennung des Gewährleistungsgehalts der Garantie des gesetzlichen Richters hindeuten. Ein Befangenheitsgesuch außerhalb einer Hauptverhandlung kann bis spätestens zum Erlass der Entscheidung gestellt werden und unterliegt im Übrigen keinen zeitlichen Beschränkungen. Auch inhaltlich durfte der Befangenheitsantrag nicht ohne weiteres abgelehnt werden, denn der gerichtliche Hinweis, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, sollte der Antrag als unbegründet verworfen werden, konnte derart missverstanden werden, dass damit der gesamte Antrag -und nicht bloß die Prüfung eines groben Missverhältnisses zwischen Strafanlass und Strafhöhe- gemeint sei. Zudem gibt es für die vom Landgericht in Aussicht gestellte Rücknahmefiktion keine gesetzliche Grundlage. Eine (fiktive) Antragsrücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Antragsrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden.

Die in beiden Instanzen geltend gemachte politische Verfolgung wurde gar nicht von den Gerichten geprüft, damit ist die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Antrag in keiner Instanz beschränkt worden war und daher auch vollumfänglich zu prüfen gewesen wäre.

Die Annahme der (teilweisen) Unzulässigkeit der Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolgte zudem unter Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht grundsätzlich zwei Instanzen vor. Das Thüringer Oberlandgericht hätte sich daher mit der Beschwerdebegründung inhaltlich auseinandersetzen müssen, was aber nicht geschehen ist, eine Beschwerde ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nur ausgeschlossen, soweit das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Das Oberlandesgericht hätte eine eigene Sachprüfung vornehmen müssen, da der Antrag auch mit einer politischen Verfolgung begründet worden war.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat sich in dem Beschluss vom 16.06.2021, Az. 108/20, mit einem Rehabilitierungsverfahren befasst, in dem es um einen Betroffenen ging, der u. a. im Spezialkinderheim „Rankenheim“ in Groß-Köris, im Sonderkinderheim in Burgstädt, im Durchgangsheim in Alt-Stralau, im Jugendwerkhof in Hennickendorf untergebracht worden war und hierfür seine Rehabilitierung beantragt hatte. Für die Zeit im Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits in einem gesonderten Verfahren rehabilitiert worden.

Der Antragsteller hatte seinen Antrag auf Rehabilitierung damit begründet, dass die Einweisungen politisch motiviert waren, er mehrfach versucht habe, im Alter von neun Jahren die innerdeutsche Grenze zu passieren und zu seinem in die Bundesrepublik Deutschland ausgereisten Vater zu ziehen. Er verwies zudem auf die menschenunwürdige Behandlung während seiner Heimunterbringungen, wobei er schwerste körperliche und seelische Misshandlungen erlebt habe.

Das Kammergericht lehnte diesen Antrag ab, da angeblich Fürsorgegründen für die Einweisungen vorgelegen hätten. Die Mutter des Antragstellers habe Alkoholprobleme gehabt, an deren Folgen sie 1974 auch verstorbenen sei. Zudem habe es unentschuldigtes Fehlen des Antragstellers in der Schule gegeben. Die gesetzliche Vermutung rechtsstaatswidriger Einweisungsgründe sei daher widerlegt.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes das Willkürverbot, den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes und wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.

Der Verfassungsgerichtshof führt in der Entscheidung aus, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Der Antragsteller hatte einen Verstoß gegen sein Recht auf Ausreise dargelegt, welches zu den grundlegenden Menschenrechten gehört. Das Gericht hätten daher die näheren Umstände der Ausreise des Vaters, der Heimeinweisungen und der Fluchtversuche untersuchen müssen. Das Gericht hätte insoweit alle Erkenntnisquellen wie z. B. die Vernehmung des Betroffenen und der von ihm genannten Zeugen zu nutzen gehabt.

In dem vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidenden Fall kam zudem eine Rehabilitierung wegen groben Missverhältnisses zwischen dem Anlass der Heimeinweisung und der angeordneten Unterbringung in Betracht. Dafür hätte das Kammergericht die damals herrschenden Lebensbedingungen in den Heimen im Rahmen Amtsermittlungspflicht aufklären müssen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Mutter ab dem Jahre 1963 nicht mehr bereit war, den Antragsteller wieder bei sich aufzunehmen. Es in dem Fall nämlich Hinweise darauf gab, dass die fehlende Aufnahmebereitschaft des Kindes durch die Mutter zumindest auch durch die Angst vor Repressalien verursacht worden war oder sich sonst als kausale Folge der zwangsweisen Einweisung mit daran anknüpfender Entfremdung und der Angst darstellte.

Die Annahme des Kammergerichts, dass die gesetzliche Vermutung einer politischen oder sachfremden Einweisungsmotivation im behandelten Fall widerlegt worden sei, verstoße zudem gegen das Willkürverbot. Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gehe nur dann zu Lasten des Antragstellers, wenn die gesetzliche Vermutung nicht eingreife. Wenn die Ermittlungen des Gerichts auf fürsorgliche Gesichtspunkte und auf sachfremde bzw. politische Gründe der Einweisung hindeuten, muss feststehen, dass der eine oder der andere Grund ausschlaggebend war. Steht dies nach Ausschöpfung aller möglichen Erkenntnisquellen nicht fest, greift die gesetzliche Vermutung zu Gunsten des ehemaligen Heimkindes. Gegen die Widerlegung der Regelvermutung spreche zudem, wenn der Betroffene „nahezu ausnahmslos in der Umerziehung dienenden, teil geschlossenen Heimen untergebracht war und nicht in regulären, offenen Kinderheimen.“

Der verfassungsrechtliche Verstoß gegen das rechtliche Gehör liege darin, dass das Gericht die Argumentation zu den Ausreisebestrebungen von Vater und Sohn und der alternativen Unterbringung bei seinem Vater in der Bundesrepublik Deutschland als unbeachtlich angesehen habe. Es hätte diesen Vortrag in Betracht ziehen und ihm gegebenenfalls weiter nachgehen müssen. Das Kammergericht muss nun erneut über den Fall entscheiden.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16.06.2021, Az. 108/20

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