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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entschieden, dass ein Rehabilitierungsverfahren vom Landgericht Meiningen neu verhandelt werden muss, weil das Landgericht Meiningen das Recht auf einen gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör (und in der darauf folgenden Instanz das thüringische Oberlandesgericht zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt hat. Die beiden die Rehabilitierung ablehnenden Beschlüsse der beiden Gerichte wurden daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. Der Betroffene hatte seine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bezüglich eines Strafurteils durch das Kreisgericht Meiningen in der DDR aus dem Jahr 1973 wegen Diebstahls zu einer neunmonatigen Haftstrafe beantragt.

Die entscheidenden Richter des Landgerichts Meiningen waren vom Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, da sie (sowohl faktisch als auch rechtlich) unzutreffende rechtliche Hinweise erteilt hatten. Das Landgericht hatte den Hinweis erteilt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag nur zum Teil für begründet erachtet. Das stimmt allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der vom Gericht mitübersandten Verfügung beantragt, den Antrag insgesamt abzulehnen. In dem Hinweis führte das Landgericht weiter aus, dass es einstimmig der Meinung sei, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei. Weiter wurde vom Gericht ausgeführt, dass wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Stellungnahme eingehen würde, dann würde das Landgericht dies als Rücknahme des Antrages ansehen. Vorsorglich wies das Landgericht zudem darauf hin, dass die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei, so dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, wenn der Antrag als unbegründet verworfen werden sollte.

Kurz nach Ablauf des vom Landgericht genannten Datums zur Stellungnahme lehnte der Antragsteller die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des erteilten prozessualen Hinweises ab. Die Richter meinten selbst über den Befangenheitsantrag (und gleichzeitig in der Sache) entschieden zu können. Die abgelehnten Richter des Landgericht Meiningen hatten das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Thüringer Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, zwar sei die Zurückweisung des Befangenheitsantrages als unzulässig rechtswidrig gewesen, die Auffassung der (abgelehnten) Kammer habe aber auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Grundrechtes auf einen gesetzlichen Richter grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht jetzt in dem Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig auf Erwägungen beruht, die rechtlich nicht mehr vertretbar sind und auf eine grundlegende Verkennung des Gewährleistungsgehalts der Garantie des gesetzlichen Richters hindeuten. Ein Befangenheitsgesuch außerhalb einer Hauptverhandlung kann bis spätestens zum Erlass der Entscheidung gestellt werden und unterliegt im Übrigen keinen zeitlichen Beschränkungen. Auch inhaltlich durfte der Befangenheitsantrag nicht ohne weiteres abgelehnt werden, denn der gerichtliche Hinweis, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, sollte der Antrag als unbegründet verworfen werden, konnte derart missverstanden werden, dass damit der gesamte Antrag -und nicht bloß die Prüfung eines groben Missverhältnisses zwischen Strafanlass und Strafhöhe- gemeint sei. Zudem gibt es für die vom Landgericht in Aussicht gestellte Rücknahmefiktion keine gesetzliche Grundlage. Eine (fiktive) Antragsrücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Antragsrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden.

Die in beiden Instanzen geltend gemachte politische Verfolgung wurde gar nicht von den Gerichten geprüft, damit ist die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Antrag in keiner Instanz beschränkt worden war und daher auch vollumfänglich zu prüfen gewesen wäre.

Die Annahme der (teilweisen) Unzulässigkeit der Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolgte zudem unter Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht grundsätzlich zwei Instanzen vor. Das Thüringer Oberlandgericht hätte sich daher mit der Beschwerdebegründung inhaltlich auseinandersetzen müssen, was aber nicht geschehen ist, eine Beschwerde ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nur ausgeschlossen, soweit das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Das Oberlandesgericht hätte eine eigene Sachprüfung vornehmen müssen, da der Antrag auch mit einer politischen Verfolgung begründet worden war.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24

Das Amtsgericht Tiergarten hat mit Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11, entschieden, dass der Rechtspfleger als Kostenbeamter nicht befugt ist, die Erforderlichkeit der Gewährung von Beratungshilfe zu prüfen. Diese Prüfung steht allein dem Rechtsanwalt zu, das Prüfungsrecht des Urkundsbeamten beschränkt sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch des Rechtsanwalts. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten hält mit seinem zutreffenden Beschluss die Regelungen des Beratungshilfegesetzes (BerhG) und des Verfassungsrechts ein. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot einer „weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes“ abgeleitet und diese Forderung des Weiteren mit dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) begründet. Das Landgericht Aachen hatte bereits mit Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96, entschieden, dass das Gesetz keine Einschränkung der Beratungshilfe auf die Erteilung eines Rechtsrats kennt, für eine Einschränkung wäre aber eine Ermächtigungsgrundlage notwendig (Quelle: Anwaltsbaltt 5/97, S. 293 f.). Eine Beschränkung durch den Rechtspfleger bei Erteilung des Berechtigungsscheins auf die reine Beratung unter Ausschluss der Vertretung ist danach rechtswidrig. Den anonymisierten Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11.10.2011 sowie die zitierten Beschlüsse des Landgerichts finden Sie als PDF-Datei unten, wenn Sie auf das jeweilige Aktenzeichen klicken.

Das Amtsgericht Tiergartens kann sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Berlin stützen (vgl. u. a. Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 und Beschluss vom  08.01.2010, Az. 82 T 1183/09). In der letzten Entscheidung weist das Landgericht Berlin zudem darauf hin, dass es in Zukunft Beratungshilfe abweisende Beschlüsse aufheben wird, aus denen nicht eindeutig hervorgeht, ob der Rechtspfleger in seiner Funktion als Rechtspfleger für die Gewährung von Beratungshilfe oder in seiner Funktion als Kostenbeamter im Hinblick auf die Festsetzung  der Gebühren tätig geworden ist.

Fundstellen: Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 11.10.2011, Az. 670a II 1650/11; Landgericht Aachen, Beschluss vom 03.04.1996, Az. 3 T 22/96 (Fundstelle Anwaltsblatt, Ausgabe 5/97, S. 293 f.), Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.03.2008, Az. 82 T 161/08 , Beschluss vom 08.01.2010, Az.82 T 1183/09 ; Allgemeine Informationen zu Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

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