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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Betroffenen von DDR-Unrecht mit Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH 102/23, stattgegeben. Der Betroffene hatte beantragt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) rückwirkend seit dem Jahr 2015 zu bewilligen. Das war vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht abgelehnt worden. Die Opferrente war erst ab dem Jahr 2019 Bewilligt worden. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz waren sogar jeweils die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die negative Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auf und verwies die Sache zu erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Der Betroffene war 408 Tage im Jugendwerkhof Drehna und 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rechtsstaatswidrig untergebracht worden. Für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits im Jahr 2013 vom Landgericht Berlin rehabilitiert worden. Im Jahr 2015 stellte er den Antrag auf Opferrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin. 2018 beantragte er seine Rehabilitierng für die Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna. Für dieses Verfahren war das Landgericht Cottbus zuständig, das den Betroffen im Jahr 2022 rehabilitierte.

Für die Gewährung der Opferrente waren bis zum November 2019 eine Mindestanzahl von 180 Tagen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung notwendig, danach reichten 90 Tage aus.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales entschied im Jahr 2020, dass die Opferrente nur ab dem November 2019 zu gewähren sei. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht lehnten die hiergegen eingelegten Rechtsmittel jeweils im Jahr 2023 ab. Dies begründeten die Gerichte damit, dass die Herabsetzung der Mindestanzahl der erlittenen Freiheitsentziehung nicht rückwirke und jedenfalls das Land Brandenburg zuständig sei. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden wegen der angeblich fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass sich das Kammergericht nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Das Kammergericht hätte eine Abgabe an das Land Brandenburg in Erwägung ziehen müssen, womit sich das Kammergericht nicht auseinandergesetzt hat.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfeersuchen war ebenfalls verfassungswidrig. Die vorgebrachten Argumente waren so erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrages bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrages nicht bloß eine entfernte war und der Antrag nicht mutwillig erschien. Damit lag ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vor.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH Berlin 102/23

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entschieden, dass ein Rehabilitierungsverfahren vom Landgericht Meiningen neu verhandelt werden muss, weil das Landgericht Meiningen das Recht auf einen gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör (und in der darauf folgenden Instanz das thüringische Oberlandesgericht zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt hat. Die beiden die Rehabilitierung ablehnenden Beschlüsse der beiden Gerichte wurden daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen. Der Betroffene hatte seine Rehabilitierung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bezüglich eines Strafurteils durch das Kreisgericht Meiningen in der DDR aus dem Jahr 1973 wegen Diebstahls zu einer neunmonatigen Haftstrafe beantragt.

Die entscheidenden Richter des Landgerichts Meiningen waren vom Antragsteller im Rehabilitierungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden, da sie (sowohl faktisch als auch rechtlich) unzutreffende rechtliche Hinweise erteilt hatten. Das Landgericht hatte den Hinweis erteilt, dass die Staatsanwaltschaft den Antrag nur zum Teil für begründet erachtet. Das stimmt allerdings nicht. Die Staatsanwaltschaft hat in der vom Gericht mitübersandten Verfügung beantragt, den Antrag insgesamt abzulehnen. In dem Hinweis führte das Landgericht weiter aus, dass es einstimmig der Meinung sei, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei. Weiter wurde vom Gericht ausgeführt, dass wenn bis zu einem bestimmten Datum keine Stellungnahme eingehen würde, dann würde das Landgericht dies als Rücknahme des Antrages ansehen. Vorsorglich wies das Landgericht zudem darauf hin, dass die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Ansicht der Staatsanwaltschaft richtig sei, so dass ein Rechtsmittel nicht zulässig sei, wenn der Antrag als unbegründet verworfen werden sollte.

Kurz nach Ablauf des vom Landgericht genannten Datums zur Stellungnahme lehnte der Antragsteller die Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des erteilten prozessualen Hinweises ab. Die Richter meinten selbst über den Befangenheitsantrag (und gleichzeitig in der Sache) entschieden zu können. Die abgelehnten Richter des Landgericht Meiningen hatten das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen, weil der Befangenheitsantrag verspätet gestellt worden sei. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde wurde vom Thüringer Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen, zwar sei die Zurückweisung des Befangenheitsantrages als unzulässig rechtswidrig gewesen, die Auffassung der (abgelehnten) Kammer habe aber auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Grundrechtes auf einen gesetzlichen Richter grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht.

Dem ist das Bundesverfassungsgericht jetzt in dem Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24, entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Verwerfung des Befangenheitsantrags als unzulässig auf Erwägungen beruht, die rechtlich nicht mehr vertretbar sind und auf eine grundlegende Verkennung des Gewährleistungsgehalts der Garantie des gesetzlichen Richters hindeuten. Ein Befangenheitsgesuch außerhalb einer Hauptverhandlung kann bis spätestens zum Erlass der Entscheidung gestellt werden und unterliegt im Übrigen keinen zeitlichen Beschränkungen. Auch inhaltlich durfte der Befangenheitsantrag nicht ohne weiteres abgelehnt werden, denn der gerichtliche Hinweis, dass die Entscheidung unanfechtbar sei, sollte der Antrag als unbegründet verworfen werden, konnte derart missverstanden werden, dass damit der gesamte Antrag -und nicht bloß die Prüfung eines groben Missverhältnisses zwischen Strafanlass und Strafhöhe- gemeint sei. Zudem gibt es für die vom Landgericht in Aussicht gestellte Rücknahmefiktion keine gesetzliche Grundlage. Eine (fiktive) Antragsrücknahme wegen Nichtbetreibens des Verfahrens ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Antragsrücknahme muss ausdrücklich erklärt werden.

Die in beiden Instanzen geltend gemachte politische Verfolgung wurde gar nicht von den Gerichten geprüft, damit ist die Garantie rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, da der Antrag in keiner Instanz beschränkt worden war und daher auch vollumfänglich zu prüfen gewesen wäre.

Die Annahme der (teilweisen) Unzulässigkeit der Beschwerde durch das Oberlandesgericht erfolgte zudem unter Verstoß gegen den effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG). Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sieht grundsätzlich zwei Instanzen vor. Das Thüringer Oberlandgericht hätte sich daher mit der Beschwerdebegründung inhaltlich auseinandersetzen müssen, was aber nicht geschehen ist, eine Beschwerde ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nur ausgeschlossen, soweit das Landgericht entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen. Das Oberlandesgericht hätte eine eigene Sachprüfung vornehmen müssen, da der Antrag auch mit einer politischen Verfolgung begründet worden war.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.04.2025, Az. 2 BvR 1298/24

Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, erneut die Pflicht zur Amtsermittlung des Sachverhaltes im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren betont und hob ablehnende Rehabilitierungsbeschlüsse des Landgerichts Schwerin und des Oberlandesgerichts Rostock daher auf. Die Sache wird nunmehr erneut vor dem Landgericht Schwerin verhandelt.

Der Betroffene war in ein Heim eingewiesen worden, nachdem er zusammen mit der Mutter beim Versuch einer sogenannten Republikflicht über die Tschechoslowakei im Alter von 13 Jahren inhaftiert worden war. Die Mutter wurde strafrechtlich verurteilt und konnte nach einer mehrmonatigen Haftstrafe nach Westdeutschland ausreisen. Ihren Sohn konnte sie erst 6 Monate später aus dem Heim abholen.

Der Rehabilitierungsantrag des betroffenen Heimkindes wurde von den Rehabilitierungsgerichten dennoch abgelehnt. Dies war nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig, die Gerichte hätten den Sachverhalt umfassend aufklären müssen. Im konkreten Fall hätten sie den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Halbbruders, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Bundesrepublik lebte, sowie der Großeltern stiefväterlicherseits nachgehen müssen.

Zudem hätte aufgeklärt werden müssen, weshalb der Betroffene nach der Ausreise der Mutter noch weitere sechs Monate im Heim verbringen musste. Das Rehabilitierungsgericht durfte hier nicht einfach von organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen ausgehen, ohne dies weiter aufgeklärt zu haben. Zumal sich für das Vorliegen der angeblich organisatorisch-bürokratischer Hemmnisse in den Akten nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine dokumentierten Verfahrensschritte von einer bestimmten Dauer finden.

Vom Oberlandesgericht angenommene Unterhaltsrückstände und diesbezügliche Unstimmigkeiten dürften jedenfalls unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kein anerkennenswertes Hemmnis für die verzögerte Heimentlassung darstellen. Das Bundesverfassungsgericht nahm insoweit auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot durch die Begründung de abgelehnte Rehabilitierung an.

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16, Pressemitteilung Nr. 110/2021 „Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Rehabilitierung des Beschwerdeführers wegen einer Heimunterbringung in der ehemaligen DDR“ vom 29.12.2021

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