Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) und die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) wurden heute im Bundesgesetzblatt verkündet und sind damit rückwirkend mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft getreten. Dadurch soll die Anerkennung in der DDR erlittener Gesundheitsschäden erleichtert werden (vgl. Blogartikel vom 11.05.2026: Verordnungen zur leichteren Anerkennung von Gesundheitsschäden für rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und Zersetzungsmaßnahmen vom Bundesrat beschlossen). Mit den nun in Kraft getretenen Verordnungen sollen die Verfahren auf Beschädigtenversorgung (bzw. auf Gewährung der sozialen Ausgleichsleistungen nach dem SGB XIV) für die Betroffenen deutlich vereinfacht werden.

Fundstellen: Bundesgesetzblatt, Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen RehabilitierungsgesetzesVerordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Der Gesetzgeber hatte am 30.01.2025 beschlossen, dass die Anerkennung von gesundheitlichen Folgeschäden für Opfer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen, Zwangsaussiedlungen und von Zersetzungsmaßnahmen in der DDR erleichtert wird. Die Einzelheiten sollten jeweils noch in entsprechenden Verordnungen geregelt werden (vgl. Blogartikel vom 24.01.2025: „Gesetzliche Änderungen der Rehabilitierung von DDR-Unrecht noch vor den Neuwahlen geplant“). Am 08.05.2026 wurden diese Verordnungen (zum StrRehaG, VwRehaG und HHG) jetzt vom Bundesrat beschlossen, so dass von einem baldigen Inkrafttreten auszugehen ist.

Die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV) sieht für Betreoffene, die mindestens 30 Tage zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten haben, eine Beweiserleichterung für diagnostizierte depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie posttraumatische Belastungsstörungen vor. Dasselbe gilt nach der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV) für Betroffene, die eine entsprechende Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz besitzen.

Für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen und Zwangsaussiedlungen wird in der Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV) geregelt, dass die Anerkennung von depressiven Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen erleichtert wird. Bei festgestellten Zersetzungsmaßnahmen wird darüber hinaus auch die Anerkennung von angst- oder furchtbezogenen Störungen sowie somatischen Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung vermutet.

Fundstellen: Deutscher Bundestag, Pressemitteilung: „Bundesrat macht den Weg frei für die leichtere Anerkennung von Gesundheitsschäden“ vom 08.05.2026; Bundesrat,  Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates vom 08.05.2026 (mit weiteren Nachweisen zu den Bundesdrucksachen)

Der Bundestag hat am 30.01.2025 auch im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mehrere Änderungen beschlossen. Für Betroffene, die infolge einer rehabilitierten Verwaltungsmaßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, soll in Zukunft beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet werden. Die Geltendmachung einer Beschädigtenversorgung soll hierdurch erleichtert werden. Das Bundesministerium der Justiz muss hierzu noch die Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung festlegen.

Die Einmalzahlung für Opfer von Zersetzungsmaßnahmen in Höhe von 1.500,00 € können auch Betroffene erhalten, wenn die Zersetzungsmaßnahme gegen eine Person außerhalb des Staatsgebiets der DDR gerichtet war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dem Urteil vom 14.12.2023, Az. BVerwG 8 C 9.22 noch eben diese räumliche Beschränkung auf das Gebiet der DDR angenommen. Mit der gesetzgeberischen Klarstellung können jetzt auch auf dem Gebiet der (alten) Bundesrepublik (oder anderswo) Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen Anspruch auf die entsprechende verwaltungsrechtliche Rehabilitierung haben.

Opfer von Zwangsaussiedlungen in der DDR können zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 7.500,00 € erhalten. Bereits erbrachte Leistungen sind auf die neue Einmalzahlung nicht anzurechnen. Die Leistung ist -wie die Leistungen nach den anderen Rehabilitierungsgesetzen für DDR-Unrecht (und dem Häftlingshilfegesetz)- einkommenssteuerfrei. Die Änderungen werden ab dem 01.07.2025 Gesetzeskraft erlangen.

Fundstelle: Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache 20/14744

Zum Seitenanfang