Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Betroffenen von DDR-Unrecht mit Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH 102/23, stattgegeben. Der Betroffene hatte beantragt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) rückwirkend seit dem Jahr 2015 zu bewilligen. Das war vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht abgelehnt worden. Die Opferrente war erst ab dem Jahr 2019 Bewilligt worden. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz waren sogar jeweils die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die negative Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auf und verwies die Sache zu erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Der Betroffene war 408 Tage im Jugendwerkhof Drehna und 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rechtsstaatswidrig untergebracht worden. Für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits im Jahr 2013 vom Landgericht Berlin rehabilitiert worden. Im Jahr 2015 stellte er den Antrag auf Opferrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin. 2018 beantragte er seine Rehabilitierng für die Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna. Für dieses Verfahren war das Landgericht Cottbus zuständig, das den Betroffen im Jahr 2022 rehabilitierte.

Für die Gewährung der Opferrente waren bis zum November 2019 eine Mindestanzahl von 180 Tagen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung notwendig, danach reichten 90 Tage aus.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales entschied im Jahr 2020, dass die Opferrente nur ab dem November 2019 zu gewähren sei. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht lehnten die hiergegen eingelegten Rechtsmittel jeweils im Jahr 2023 ab. Dies begründeten die Gerichte damit, dass die Herabsetzung der Mindestanzahl der erlittenen Freiheitsentziehung nicht rückwirke und jedenfalls das Land Brandenburg zuständig sei. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden wegen der angeblich fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass sich das Kammergericht nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Das Kammergericht hätte eine Abgabe an das Land Brandenburg in Erwägung ziehen müssen, womit sich das Kammergericht nicht auseinandergesetzt hat.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfeersuchen war ebenfalls verfassungswidrig. Die vorgebrachten Argumente waren so erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrages bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrages nicht bloß eine entfernte war und der Antrag nicht mutwillig erschien. Damit lag ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vor.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH Berlin 102/23

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem von mir für den Antragsteller geführten Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom 02.05.2016 entschieden, dass ein Gericht gegen die durch die Verfassung verbürgte Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Absatz 1 i. V. m. Art. 20 Absatz 3 GG) verstößt, wenn es überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Antrages auf Prozesskostenhilfe anlegt. Die Erhebung von Gebühren für eine Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren stellt zudem einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.

Der Antragsteller hatte seine Rehabilitierung wegen DDR-Unrechts bezüglich seiner Einweisung in das Spezialkinderheim „Blücherhof“ nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) beantragt. Die Heimeinweisung war damals lediglich allgemein mit groben Disziplinarverstößen, einer  unzureichenden Lernbereitschaft, einem unbeherrschten Auftreten und einer Außenseiterstellung im Klassenkollektiv begründet worden. Wobei als Ursachen für das angebliche Verhalten des Kindes ein nicht immer genügend abgestimmtes einheitliches Erziehungsverhalten und eine fehlende pädagogischer Konsequenz der Eltern angegeben wurde.

Der Antrag auf Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisung wurde vom Landgericht Neubrandenburg abgelehnt. Das Oberlandesgericht Rostock lehnte die dagegen eingelegte Beschwerde ab. Zudem wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Für die gegen die Beschwerdeentscheidung erhobene Anhörungsrüge erhob das Oberlandesgericht eine Gebühr in Höhe von 60,00 €.

Das Bundesverfassungsgericht stellt in der Entscheidung vom 02.05.2016 nunmehr fest, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht Rostock auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht. Das Oberlandesgericht hatte zur Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe darauf abgestellt, dass die Vorinstanz den Rehabilitierungsantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt habe. In der Beschwerdeinstanz seien keine grundsätzlich neuen Tatsachen vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung vorgetragen, weshalb die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen war.

Nach der zutreffenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, hat das Oberlandesgericht Rostock damit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Beschwerde überspannt. Denn bei objektiver Betrachtung lagen hier gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Heimeinweisung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stand und dass der Heimeinweisung ein sachfremder Zweck zugrunde lag. Daher war hier eine umfangreiche Würdigung der Sach- und Rechtslage veranlasst. Die Annahme fehlender Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung war demgemäß als grundrechtswidrig anzusehen.

Zudem verstößt die Erhebung einer Gebühr für die Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gegen das Willkürverbot. Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz ordnet ganz eindeutig die Kostenfreiheit des Verfahrens an (vgl. § 14 Abs. 1 StrRehaG). Das Oberlandesgericht hatte dennoch argumentiert, dass das Verfahren über die Anhörungsrüge ein selbstständiges Verfahren sei, das nicht mehr dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zuzurechnen sei.

Das Bundesverfassungsgericht führt zu dieser Gesetzesauslegung des Oberlandesgerichts Rostock zutreffend aus: „Die gegenläufige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Der vom Oberlandesgericht für das Anhörungsrügeverfahren erhobenen Gerichtsgebühr fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage.“

Fundstellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.05.2016, Az. 2 BvR 1267/15; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 22.06.2015, Az. 22 Ws_Reha 22/15; Beschluss vom 29.05.2015, Az. 22 Ws_Reha 22/15; Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 11.11.2014, Az. 63 Rh 48/14

Zum Seitenanfang